Aufbewahrungspflicht für Belege: Zehn oder sechs Jahre?
Grundsätzlich müssen folgende Belege zehn Jahre lang von Selbstständigen aufbewahrt werden:
- Rechnungen
- Buchungsbelege (und damit auch Geschäftskontoauszüge)
- Inventarlisten
- Bücher (die Produkte deiner Buchführung)
- Inventarlisten
- Jahresabschlüsse (im Falle der Bilanzierungspflicht)
- Eröffnungsbilanzen sowie dazugehörige Weisungen und Dokumente
- Steuererklärungen
- Umsatzsteuervoranmeldungen
Bei anderen Rechtsformen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften, kommen noch andere Belege hinzu. Als Freelancer beziehungsweise Unternehmer umfassen die lange aufzubewahrenden Belege aber vor allem diese, die Einnahmen und Ausgaben aller Art verbuchen, die im Zusammenhang mit dem Business stehen.
Sechs Jahre aufbewahrt werden hingegen alle empfangenen und abgesendeten Geschäfts- und Handelsbriefe, insofern sie im Zusammenhang mit tatsächlich zustande gekommenen Geschäften stehen. Werbebriefe, die dich nicht zum Kauf animiert haben sowie erfolglose Verhandlungen per E-Mail oder Post, musst du also nicht aufbewahren. Zudem müssen alle oben nicht genannten Unterlagen, die steuerlich relevant sein können (auch Verträge), sechs Jahre lang verwahrt werden. Bei Verträgen gilt die Aufbewahrungsfrist erst ab Auslaufen des Vertrages.
Interessant in diesem Zusammenhang: Auch E-Mails müssen, insofern steuerlich relevanten Inhalts, archiviert werden.
Zwar klingt das alles nach sehr vielem. Praktisch ist es allerdings so, dass die meisten aufzubewahrenden Dokumente für Selbstständige vor allem Rechnungen, Quittungen und ähnliches sind. Bei Aufträgen oder Vereinbarungen, denen eine längere Korrespondenz vorausging, kannst du das Ergebnis inklusive aller wichtigen Eckpunkte und Absprachen in einem Dokument zusammenfassen, das dann schließlich dir und deinem Kunden vorliegen sollte. Das erhöht die Übersichtlichkeit enorm.
Es ist empfehlenswert, Belege immer auf gleiche Art zu erfassen. Wenn du überwiegend Papierbelege erhältst, solltest du die digitalen eventuell ausdrucken und ablegen – und vice versa. Das ist auch deshalb sinnvoll, weil die Belegaufbewahrungspflicht auch beinhaltet, dass diese leicht einsehbar sein müssen. Nur ein System zur Ablage zu haben, macht dies deutlich leichter. Jahresabschlüsse, Eröffnungsbilanzen und bestimmte Zolldokumente müssen stets in physischer Form vorliegen.
Die genannten Fristen enden tatsächlich innerhalb von über sechs beziehungsweise zehn Jahren, wenn die entsprechenden Steuerbescheide auch endgültig sind. Wenn du also einen vorläufigen Steuerbescheid erhältst, für den zehn Jahre alte Belege relevant sind, dann musst du diese so lange aufbewahren, bis ein endgültiger Steuerbescheid vorliegt. Zudem werden sämtliche Haltefristen für Belege unbefristet, wenn das Finanzamt eine Betriebsprüfung oder ähnliches bei dir durchführen will.