Wie du deine neue Tätigkeit benennen kannst
Weiterhin wirst du gebeten, deine neue Tätigkeit in etwa 200 Zeichen zu erläutern. Es ist wichtig, dass die Berufsbeschreibung recht eindeutig einem freien Beruf (etwa „selbstst. Texter und Berater für Social Media“) oder dem Gewerbe („Handel mit Musikinstrumenten“) zuzuordnen ist. Da du für den Gewerbe ja deinen Gewerbeschein beantragt hast, kannst du hier einfach die auf dem Schein stehende Gewerbebezeichnung übernehmen. Wenn du weder Freiberufler noch Gewerbetreibender bist, bist du einfach sonstig selbstständig. Das betrifft etwa Tagesmütter, Vermögensverwalter oder beruflich tätige gesetzliche Betreuer.
Wichtig ist dies, weil die Pflichten für Freiberufler andere sein können als für Gewerbetreibende. Außerdem erleichtert es dem Finanzamt die Arbeit, wenn deine Tätigkeit eindeutig zuordenbar ist.
Einzelunternehmer dürfen einen Firmennamen haben. Allerdings muss dieser zwingend den Vor- und Zunamen enthalten und darf weder namentlich auf eine Körperschaft anspielen noch erweiterte Kompetenzen oder übergeordnete Wichtigkeit suggerieren.
Zulässig wäre für Max Mustermann, der mit Instrumenten handelt beispielsweise: „Max Mustermann Musikinstrumentenhandel“ oder auch „Klang- und Tonhandel Max Mustermann“.
Nicht zulässig sind unter anderem:
- „Max Mustermanns Musikhandel Bayern GmbH“
- „Handel mit Waren aller Art Max Mustermann“
- „Großer deutscher Musikinstrumentenhandel Max Mustermann und Co. KG“
Ein Firmenname ist an sich nicht nötig. Du kannst hier auch einfach deinen Namen eintragen. Dein Name ist als Einzelunternehmer ohnehin deckungsgleich mit dem Unternehmen.
Weiterhin wird nach einem möglicherweise abweichenden Ort der Geschäftsleitung gefragt (in der Regel nicht vorhanden) und nach weiteren Betriebsstätten, die ebenfalls selten existieren. Wenn ein Handelsregistereintrag besteht, muss dieser auch genannt werden. Freiberufler und Kleingewerbetreibende brauchen diesen nicht.
Die Gründungsform ist auch zu nennen. Meistens handelt es sich ja um eine Neugründung. Wenn du in den letzten fünf Jahren selbstständig warst, ist das auch noch bei den bisherigen betrieblichen Verhältnissen einzutragen.
Gewinnschätzungen und andere Wahrsagerei im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung
Die Punkte 13 und 17 sind besonders relevant. Punkt 13 beschäftigt sich damit, wie viel Einkommen (netto; Gewinn) du im Jahr der Gründung sowie im nächsten Jahr erwartest. Hieraus ergeben sich unter anderem die Zeiträume für Vorauszahlungen (monatlich, vierteljährlich oder jährlich) von beispielsweise Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer. Hier sind alle Einkünfte zu berücksichtigen, was in Deutschland bis zu sieben Stück sind – inklusive Einkünfte aus Miete und Pacht, Land- und Forstwirtschaft oder auch nicht selbstständiger Arbeit.
Wichtig sind zur Vereinfachung zwei Dinge:
- Voraussichtliche Einkünfte aus einem Minijob müssen hier (nicht selbstständige Arbeit) nicht rein, insofern sie pauschal versteuert werden
- Voraussichtliche Kapitalerträge müssen auch nicht angegeben werden, wenn die das Depot führende Bank in Deutschland ansässig ist und die Kapitalertragssteuer für dich abführt
Es ist empfehlenswert, lieber zu wenig zu schätzen als zu viel. Zum einen fallen die Vorauszahlungen geringer aus und zum anderen kannst du unterjährig zurücklegen, was du „zu viel“ hast. Du kannst deine Vorauszahlungen zudem jederzeit beim Finanzamt anpassen lassen. Was du als geschätzten Gewinn zunächst angibst, hat schnell keine Relevanz mehr.
Bei Neugründern kommt es zudem vor (so auch beim Schreiber dieses Textes), dass das Finanzamt dich bei der Umsatzsteuervoranmeldung ungeachtet deiner erwarteten Einnahmen zur monatlichen Abgabe im ersten Jahr zwingt. Normalerweise hängt der Rhythmus deiner Umsatzsteuervoranmeldungen am Umsatzsteueraufkommen bei dir. Der Rhythmus wird vom Finanzamt nach einer gewissen Zeit angepasst.
Dann geht es noch um die Gewinnermittlungsart. Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung ist immer einfacher und empfehlenswert. Freiberufler können die EÜR immer wählen. Gewerbetreibende können dies bis zu einem jährlichen Gewinn von 60.000 Euro beziehungsweise bis zu einem Jahresumsatz von 600.000 Euro. Darüber wird der Gewerbetreibende bilanzierungspflichtig. Die Bilanz nennt das Finanzamt auch Betriebsvermögensvergleich.
Punkt 15 hat in der Regel keine Relevanz. Er beschäftigt sich mit der Freistellung von der Bauabzugssteuer, welche nur Personen betrifft, die Personen im Baugewerbe beschäftigen.
Punkt 16 beschäftigt sich mit der Lohnsteuer. Wer keine Angestellten bei Gründung hat, kann diesen Punkt überspringen.
Punkt 17 ist wichtig. Denn hier entscheidest du anhand deiner geschätzten Umsätze (nicht Gewinn), ob du Kleinunternehmer sein wirst oder nicht. Die Kleinunternehmerregelung ist hier ausführlich betrachtet. Kleinunternehmer haben Vor- und Nachteile, die im verlinkten Text erläutert werden. Deine Schätzung betrifft das Jahr der Gründung und das Folgejahr. Auch hier sind Abweichungen nicht schlimm und eine konservative Schätzung ist empfehlenswert. Du kannst auch einen Verlust schätzen, wenn du erst einmal nur in dein Unternehmen investieren wirst.