Update (15.06.2020):
Die Frist für die Geltendmachung der Ansprüche nach staatlich angeordneten Betriebsschließungen infolge der Corona-Pandemie ist abgelaufen. Alle Anträge mussten bis zum 13.06.2020 eingereicht werden.
In diesem Blog Post schreibt unser Partner, das Berliner Legal Tech Start-Up LEGAL NEXT über das aktuelle Thema “Entschädigungen nach staatlich angeordneten Betriebsschließungen infolge der Corona-Pandemie”.
Wenn du bzw. dein Business von einer Betriebsschliessung betroffen ward, dann solltest du dich schnellstmöglich darum kümmern deine Ansprüche geltend zu machen. Die Frist läuft bereits am 13.06.2020 ab.
LEGAL NEXT hat ein Tool entwickelt, mit dem du relativ einfach die Höhe des Anspruchs auf Entschädigung ermitteln kannst. Anschließend kannst du den Anspruch dort registrieren. LEGAL NEXT finanziert die anwaltliche Geltendmachung deiner Entschädigung und übergibt deinen Fall an ihre Partneranwälte. Du zahlst nur im Erfolgsfall eine geringe Provision, wenn du auch tatsächlich eine Entschädigung erhältst.
Hilfe nach Betriebsschließung - sichere dir deine Entschädigung!
Mitte März 2020 wird wohl jedem Betreiber eines Ladenlokals, Gastronom, Fitnessstudiobetreiber etc. wohl noch lange in Erinnerung bleiben. Denn in jedem Bundesland gab es in Form von Allgemeinverfügungen weitreichende Eingriffe in die Grundrechte eines jeden Unternehmers. Die Regierung hatte umfassende Betriebsschließungen angeordnet. Die Unternehmen mussten „zum Wohle der Allgemeinheit“ schließen und sollen nun dafür auch noch die Zeche bezahlen. Doch sagen wir ganz klar, das muss nicht sein!
Denn jedem Unternehmer, der aufgrund der Allgemeinverfügung seinen Betrieb schließen musste, steht ein Anspruch auf eine Entschädigung für die Zeit der Betriebsschließung zu. Es ergibt sich ein solcher Anspruch aus unterschiedlichen gesetzlichen Grundlagen. Denn beispielsweise ein Zahnarzt, der aufgrund einer Infektion, die er von einem Patienten übertragen bekam, seine Praxis schließen musste, erhält nach einhelliger Meinung eine Entschädigung. Denn in einem solchen Fall sieht das Infektionsschutzgesetz (IfSG) eine Entschädigung ausdrücklich vor.
Wenn nun ein Gastronom, Betreiber eines Escape Rooms, Fitnessstudiobetreiber, Kunstschaffender, Event-Veranstalter usw. seinen Betrieb schließen musste aufgrund der Allgemeinverfügung, obwohl weder bei ihm noch einem Kunden jemals eine Infektion festgestellt wurde, dann soll dieser Unternehmer keine Entschädigung kriegen.
Dabei hatte die Regierung doch diese Maßnahmen stets damit begründet, dass es darum geht, die Verbreitung des Virus einzudämmen. Die Unternehmen haben also zum Wohle der Allgemeinheit schließen müssen. Und anders als z.B. der infizierte Zahnarzt, sollen diese Unternehmen nach Aussage der Bundesländer keine Entschädigung erhalten.
Wieso kann man Ansprüche stellen?
Juristisch ist die Materie sehr komplex. Die Allgemeinverfügungen basieren regelmäßig auf §§ 28 ff. IfSG. Der komplette Lockdown jedoch ist vom Gesetzestext nicht gedeckt, da der damalige Gesetzgeber an eine Pandemie mit der Folge eines Lockdowns nicht gerechnet hat. Daher könnte bereits die Allgemeinverfügung rechtswidrig gewesen sein und der Eingriff in die Unternehmen war überhaupt nicht gerechtfertigt, so dass deshalb die Entschädigung geleistet werden muss.
Aber selbst wenn man davon ausgeht, dass die Allgemeinverfügung selbst in Ordnung war, dann darf nicht verkannt werden, dass das IfSG für alle im Gesetz vorgesehenen Betriebsschließungsanordnungen eine Entschädigung vorsieht. Daher kann auch nichts anderes gelten, wenn die Anordnung der Betriebsschließung in Form des Lockdowns nicht ausdrücklich im Gesetz vorgesehen ist.
Zusätzlich gibt es Anspruchsgrundlage einerseits aus dem Polizei- und Ordnungsrecht, welches für vergleichbare Maßnahmen ebenfalls eine Entschädigung vorsieht. Und last but not least, besteht nach vertretener juristischer Meinung ein Entschädigungsanspruch auch deshalb, weil hier eine nicht hinnehmbare Ungleichbehandlung zwischen dem, im Beispiel benannten, infizierten Zahnarzt und dem Unternehmer, der zum Wohl der Allgemeinheit seinen Betrieb schließen musste. Auch bei einer solchen Ungleichbehandlung ist der Staat in vergleichbaren Fällen immer zur Zahlung einer Entschädigung verpflichtet.