Die Corona-Krise trifft uns alle unerwartet und bringt viele von uns in finanzielle Schieflagen, auf die wir nicht vorbereitet waren. Das Team von Kontist und der Kontist Stiftung ist mit den aktuellsten Informationen über Maßnahmen und Hilfsangebote für dich da. In diesem Artikel geht es um die Möglichkeit, deine Mitarbeiter vorübergehend in Kurzarbeit zu schicken.
Weitere Sofortmaßnahmen, die für dich in Frage kommen könnten, sind:
Was tun, wenn ich meine eigenen Mitarbeiter nicht mehr beschäftigen kann, weil mein Laden schließen musste, die Lieferkette gestört ist oder die Aufträge aufgrund der Krise ausbleiben? Eine Lösung lautet: Kurzarbeit beantragen. In diesem Artikel erkläre ich dir, welche Voraussetzungen du erfüllen musst, was Kurzarbeit für dich und deine Beschäftigten bedeutet und wo du den Antrag stellen kannst.
Die gute Nachricht: Die Bundesregierung hat am 23.03.2020 ein umfangreiches Maßnahmenpaket beschlossen, das Soforthilfen – wie zum Beispiel das Kurzarbeitergeld – schneller und unkomplizierter zugänglich machen soll. Wie das funktioniert, erfährst du jetzt.
Kurz erklärt: Was ist Kurzarbeitergeld?
Kurzarbeit kann in Kraft treten, wenn du deine Mitarbeiter vorübergehend nicht voll oder sogar gar nicht beschäftigen kannst. Grund hierfür kann ein Brand in deiner Fabrik sein, ein durch eine weltweite Krise (wie bspw. Corona) verursachter Lieferengpass oder – ebenfalls aktuell – eine behördliche Anordnung, die dich zwingt, dein Geschäft zu schließen. Kurzarbeit kann dafür sorgen, dass die Arbeitsplätze erhalten werden – sie ist also deine Chance, die Krise ohne Entlassungen zu überstehen.
Praktisch sieht das dann so aus: Vorübergehend arbeiten deine Beschäftigten gar nicht mehr oder mit reduzierten Stunden. Sie erhalten dementsprechend weniger Lohn. Zusätzlich zu dem verringerten Lohn zahlst du ihnen Kurzarbeitergeld, das du von der Bundesagentur für Arbeiter erstattet bekommst (vorausgesetzt du hast die Kurzarbeit dort angemeldet). Das Kurzarbeitergeld beträgt 67% (bei Mitarbeitern mit mindestens einem Kind) oder 60% (bei Mitarbeitern ohne Kinder) der Differenz zwischen normalem Nettolohn und dem momentanen, verringerten Nettolohn.
Kurzarbeit kann für bis zu 12 Monate und entweder im ganzen Betrieb oder auch nur in einzelnen Abteilungen gelten.
Corona-Krise: Was ist neu?
Die Bundesregierung hat für die Überbrückung der Corona-Krise eine flexiblere Kurzarbeitsregelung beschlossen. Sie gilt bis zum 31.12.2020 und soll das Kurzarbeitergeld unbürokratischer, schneller und für mehr Unternehmen zugänglich machen. Die Anpassungen sind zum Beispiel:
- Die Beiträge für die Sozialversicherung deiner Mitarbeiter werden für die ausgefallenen Arbeitsstunden zu 100 % übernommen.
- Es muss nicht mehr ein Drittel der Belegschaft betroffen sein, sondern nur 10 %.
- Kurzarbeitergeld ist auch für Leiharbeiter möglich.
- Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden wird – falls es in deinem Betrieb eine derartige Regelung gibt – verzichtet.
- Deine Mitarbeiter dürfen während der Kurzarbeit einen Nebenjob ausführen. Bedingung: Der Job muss systemrelevant sein und sie dürfen so viel verdienen, bis sie die Höhe ihres regulären Lohns erreichen.
Übrigens: Für den Fall, dass du zwischendurch doch einen größeren Auftrag bekommst und deine Beschäftigten wieder brauchst, kann der Bezug des Kurzarbeitergeldes unterbrochen werden.
Komme ich in Frage? Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld
Um Kurzarbeitergeld beantragen zu können, muss dein Unternehmen von einem erheblichen Arbeitsausfall betroffen sein. Das heißt im Klartext:
Der Arbeitsausfall muss
- unvermeidbar sein (du musst also zuerst versuchen, deine Mitarbeiter anderweitig im Betrieb unterzubringen, zum Beispiel im Lager statt im Verkauf. Nur wenn auch das nicht möglich ist, kannst du Kurzarbeitergeld beantragen).
- von einem unabwendbaren Ereignis ausgelöst sein (Beispiel: Dein Restaurant muss auf eine behördliche Anordnung hin vorübergehend geschlossen werden, um die Ausbreitung des Coronavirus zu verlangsamen).
- vorübergehend sein.
- wirtschaftliche Gründe haben (Beispiele: Folgeaufträge fallen weg, Material fehlt).
- Mindestens 10 % der Beschäftigten betreffen, und zwar in Höhe von mindestens 10 % des Bruttolohns (wenn du die Anzahl deiner Beschäftigten ermittelst, zählst du Geringverdiener, beurlaubte Mitarbeiter und Mitarbeiter im Mutterschutz mit. Azubis zählen allerdings nicht).
Darüber hinaus gilt:
- Kurzarbeitergeld wird nur für sozialversicherungspflichtige Mitarbeiter gezahlt (nicht für Geringverdiener wie Minijobber)
- Deine Mitarbeiter müssen gültige Arbeitsverträge haben, die nicht gekündigt wurden. Ob die Verträge befristet oder unbefristet sind, ist egal.