Weitere Pauschalen in der Steuererklärung
Es gibt noch weitere Pauschalen, die du steuerlich geltend machen kannst. Diese haben nichts mit Betriebsausgaben zu tun, sondern umfassen im gewissen Sinne eine finanzielle Entlastung, die aufgrund von bestimmten Umständen gewährt wird.
So ist da zum einen der Behindertenpauschbetrag zu nennen, der im Jahr 2021 endlich verdoppelt wurde. Je nach Grad Behinderung (GdB), hast du einen unterschiedlich hohen Pauschalbetrag, den du absetzen kannst. Er reicht von jährlich 384 (GdB 20; erst ab 2021) bis zu 2840 Euro (GdB 95 und 100). Bei Hilflosen, Blinden und Taubblinden beträgt er 7.400 Euro ab 2021 (vormals 3700 Euro). Für das Jahr 2020 sind es die halben Beträge und ein Pauschbetrag für GdB 20 gibt es nicht.
Auch die Übungsleiterpauschale ist interessant. Insofern du im weitesten Sinne nebenberuflich einer lehrenden und/oder pädagogischen Tätigkeit nachgehst, sind 2400 Euro steuerfrei und sozialabgabenfrei. Ab 2021 sind es sogar 3000 Euro. Unter diese Tätigkeiten fallen beispielsweise: Fußballtrainer, Chorleiter, Lehrtätigkeiten zum Zwecke der Ausbildung (an Hochschulen, Schulen, Universitäten, Erste-Hilfe-Kurse und weiter) sowie Schwimmlehrer.
Dabei ist der Stundensatz (auch als Aufwandsbeschädigung betitelt) irrelevant, sondern es zählt der tatsächlich eingenommene Betrag. Interessant ist dies für Freiberufler, die die Kapazitäten haben, ihre Kenntnisse auch noch vor allem lehrend zu vermitteln.
Der Pflegepauschbetrag ist ein weiterer entlastender Pauschbetrag, der dazu dient, einen finanziellen Mehraufwand, den dir durch die Pflege eines Angehörigen (hierzu zählen ausdrücklich auch gute Freunde) entsteht, auszugleichen. Relevant ist dabei zumeist, dass die Pflege bei dir oder der Person stattfindet. Die Pflege darf nicht bereits vergütet sein (beispielsweise durch Pflegegeld). Die Sätze betrugen 2020 für Pflegegrad 4 und 5 924 Euro. Für andere Pflegegrade gab es nichts. Ab 2021 sind es bei Pflegegrad 2 600 Euro, bei 3 1100 Euro und für 4 und 5 1800 Euro. Wie erwähnt, ist es dabei wichtig, dass du sonst nichts für die Pflege erhältst. Teilen sich mehrere Personen die Pflege, muss der Pauschbetrag aufgeteilt werden.
Nahezu irrelevant, aber erwähnenswert ist der Sonderausgabenpauschbetrag. Sonderausgaben sind beispielsweise Versicherungsbeiträge und Spenden. Solltest du hier weniger als 36 Euro im Jahr aufbringen, kannst du 36 Euro im Jahr geltend machen. Das hat sich allerdings in der Regel allein durch die Krankenversicherung erledigt.
Ansonsten gibt es noch eine ganze Reihe von Freibeträgen, die in der Steuererklärung genau so funktionieren wie Pauschalen. Darunter sind der Kinderfreibetrag, der Grundfreibetrag und der Sparerfreibetrag. Freibeträge sind von Pauschalen zu unterscheiden, wirken sich allerdings ähnlich auf die Steuerlast auf. Bei Freibeträgen ist es häufig so, dass diese rechnerisch einfach die Summe des nicht zu versteuernden Einkommens erhöhen.
Steuern sparen mit Pauschbeträgen
Da Pauschalbeträge häufig ohne Nachweispflicht daherkommen und den meisten Steuerpflichtigen auch zustehen, solltest du dich mit ihnen befassen. Sie verursachen vergleichsweise wenig Aufwand in der Steuererklärung, da sie ja pauschal bestimmte Dinge finanziell geltend machen. Gerade die Betriebskostenpauschale (oder eben die Pendlerpauschale plus Home-Office-Pauschale) sowie gegebenenfalls gesundheitlich bedingte Pauschalen geltend zu machen, lohnt sich.
Positiv ist am Jahresstart 2021 immerhin, dass gerade die Pauschalen im Zusammenhang mit sozialen Tätigkeiten und der Gesundheit erhöht wurden. Behalte diese Dinge also am besten im Hinterkopf und überlege dir, wovon du am meisten profitieren kannst.