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Die 13 besten Steuertipps für Selbständige zum Jahresende

Die besten Steuertipps für Selbstständige zum Jahresende: 13 Tipps wie du in 2021 noch massiv Steuern sparen kannst.

Das Jahresende ist für viele Branchen die absolute Hochsaison – dem Weihnachtsgeschäft sei Dank. Doch das ist nicht der einzige Grund, warum im letzten Monat des Jahres so viel passiert. Es ist auch die letzte Chance, vorhandene Budgets zu verbrauchen oder noch etwas „für die Steuer“ zu tun.

Denn in diesem Monat hast du die letzte Chance, aktiv Einfluss auf deinen Jahresabschluss zu nehmen. Du hast die Möglichkeit, deinen Gewinn nach oben zu treiben, um so bei der nächsten Finanzierungsrunde oder beim nächsten Kreditgespräch besser auszusehen.

Die meisten Selbständigen haben aber eine ganz andere Frage im Kopf:

Mit genau dieser Frage wollen wir uns einmal näher beschäftigen und die interessantesten Steuertipps für Selbständige zum Jahresende anschauen.

Im Internet findest du viele interessante Tipps zum Steuern sparen, die sich in der Regel mit Angestellten beschäftigen. Da auch du eine private Einkommensteuererklärung erstellen musst, solltest du auch ein Auge auf diese Tipps werfen. Hier bekommst du nun aber die besten Tipps, die du speziell als Selbständiger nutzen kannst, um Steuern zu sparen.

Hinweis: Wenn du eine GmbH oder eine UG gegründet hast, bist du wahrscheinlich auch „nur“ Angestellter in deinem eigenen Unternehmen. Für dich gelten die folgenden Tipps also nur eingeschränkt. Diese Tipps gelten für Freelancer und Selbstständige, die ihren Gewinn mit der Einnahmen-Überschuss-Rechnung berechnen.

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Steuertipp Nr. 1: Betriebsausgaben erhöhen

Der einfachste Steuertipp ist so offensichtlich, dass er von vielen Selbständigen übersehen wird: Betriebsausgaben reduzieren deinen Gewinn und du musst weniger Steuern zahlen. Du kannst also alle betrieblichen Ausgaben dazu nutzen, deine Steuerlast zu minimieren.

Wenn du deinen Gewinn mit einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelst, gilt immer der Zahlungszeitpunkt für die Buchhaltung. Es wäre also durchaus möglich, mit einem Lieferanten eine Vorauszahlung zu vereinbaren. Wenn du jetzt 5.000 Euro für einen Auftrag vorauszahlst, der erst im Februar bearbeitet wird, sparst du schon in diesem Jahr Steuern.

Steuertipp Nr. 2: Vorsteuer für nicht bezahlte Rechnungen ziehen

Die Vorsteuer aus Rechnungen darfst du immer ziehen, wenn

  1. du die Rechnung vorliegen hast und
  2. die Leistung/Lieferung ausgeführt wurde.

Du musst die Rechnung also noch nicht bezahlt haben. Diesen kleinen Trick vergessen viele Selbständige weil sie ihre Ausgaben immer erst dann geltend machen können, wenn sie bezahlt wurden. Das stimmt auch, zumindest für die Einnahmen-Überschuss-Rechnung und die Einkommensteuer. Das gilt aber nicht für die Umsatzsteuer.

In deiner Umsatzsteuer-Voranmeldung für Dezember 2021 oder das 4. Quartal 2021 darfst du diese Vorsteuerbeträge also schon geltend machen.

Steuertipp Nr. 3: Anschaffungen mit Sonderabschreibung

Du weißt mit Sicherheit, dass du große Anschaffungen nicht sofort in voller Höhe von der Steuer absetzen darfst. Für Vorsteuerabzugsberechtigte gilt, dass Investitionen über 800 Euro (netto) in jedem Fall über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden müssen. Bei Kleinunternehmer hingegen gilt es bis zu einem Betrag von 952 Euro (brutto) bei Anschaffungen zu 19 %.

Die Finanzverwaltung hat eine Tabelle mit der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von Anlagegütern veröffentlicht. Diese Liste ist auch als AfA-Tabelle bekannt (AfA = Absetzung für Abnutzung).

Ein Handy für 1.500 Euro darfst du also nicht sofort als Aufwand erfassen, sondern musst den Betrag auf fünf Jahre aufteilen (siehe AfA-Tabelle). Pro Jahr darfst du also 300 Euro als Aufwand berücksichtigen.

Das alles ist kein großes Geheimnis. Was viele Selbständige aber nicht kennen, ist die Sonderabschreibung, die dir unter Umständen zusteht.

Wenn dein Gewinn im Jahr 2021 nicht höher als 200.000 Euro war, steht dir in diesem Jahr je Anschaffungen einmalig eine Sonderabschreibung von 20 % zu. Das gilt für alle abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die mindestens 90 % betrieblich genutzt werden. 

Du könntest beim genannten Handy zusätzlich zu der jährlichen Abschreibung i.H.v. 300 Euro weitere 300 Euro (20 % von 1.500 Euro) als Aufwand erfassen. 

Einen richtig großen Effekt spürst du natürlich, wenn du große Anschaffungen tätigst, wie zum Beispiel bei Maschinen oder einem Firmenwagen (bei dem du übrigens für die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung mit Fahrtenbuch nachweisen müsstest, dass du diesen über 90 % betrieblich nutzt).

Einen Hinweis hätten wir noch für euch: Die Nutzungsdauer für Computerhardware und Software wurde von drei Jahren auf ein Jahr verkürzt (Wahlrecht zur Sofortabschreibung). Dies gilt für sämtliche Wirtschaftsgüter einer PC-Anlage / Laptops) und deren Peripherie unabhängig von der Höhe der Anschaffungskosten.

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Steuertipp Nr. 4: Investitionsabzugsbetrag nutzen

Neben der Sonderabschreibung gibt es noch eine interessante steuerliche Vorschrift für Investitionen. Sie ermöglicht es dir schon jetzt, von zukünftigen Ausgaben zu profitieren. Du kannst buchhalterisch die Ausgaben „nach vorne“ ziehen, um sie schon jetzt von der Steuer abzusetzen.

Wenn du in den nächsten drei Jahren betriebliche Anschaffungen planst (z.B. Computer, Büroeinrichtung, Software), kannst du in diesem Jahr schon bis zu 50 % des voraussichtlichen Anschaffungspreises von der Steuer absetzen. Und das ist wirklich schon möglich, bevor du überhaupt einen Cent ausgegeben hast und auch, wenn die Investitionen erst für 2022 geplant sind.

Um diesen Posten zu berücksichtigen, solltest du dir überlegen, welche Anschaffungen du in den nächsten drei Jahren planst und dir zu den einzelnen Anschaffungen Preise heraussuchen. Denn häufig will das Finanzamt wissen, wie du auf den konkreten Betrag gekommen bist.

Nutzen kann den Investitionsabzugsbetrag (IAB) jeder, der im Vorjahr nicht mehr als 200.000 Euro Gewinn gemacht hat.

Steuertipp Nr. 5: Weihnachtsfeier steuerlich geltend machen

Wenn du bereits erste Mitarbeiter hast, solltest du dir einmal Gedanken über eine Weihnachtsfeier machen. Motivierte und gut gelaunte Mitarbeiter sind deutlich leistungsfähiger und setzen sich mehr für dich ein.

Das Problem: Das Finanzamt versucht jedes Jahr die Party zu vermiesen.

Damit das nicht geschieht, solltest du ein paar Punkte beachten:

  • Du darfst zwei Firmenfeiern pro Jahr veranstalten und pro Feier 110 Euro (inklusive Umsatzsteuer) für jeden Teilnehmer ausgeben. Wenn diese Grenze überschritten wird, sind alle Kosten bei deinen Mitarbeitern als steuerpflichtiger Arbeitslohn abzurechnen – oder du zahlst pauschal 25 % Steuern.
  • Die 110 Euro gelten pro Teilnehmer und nicht pro Mitarbeiter. Wenn deine Mitarbeiter Begleitung mit zur Party bringen, ist deren Kostenanteil bei der Berechnung nicht zu berücksichtigen.
  • Die 110 Euro gelten nur für Dinge, die deine Gäste direkt konsumieren können, also zum Beispiel die Speisen, Getränke oder auch Musiker. Alle anderen Kosten, die eher durch den Rahmen der Veranstaltung verursacht werden, zählen nicht dazu. Hierzu gehören beispielsweise die Miete für die Location, Dekoration oder ein Eventplaner.

Steuertipp Nr. 6: Handwerkerleistungen berücksichtigen

Dieser Tipp gilt für jeden Steuerpflichtigen, also auch für Angestellte. Aber er ist zu wirkungsvoll, als dass man ihn hier unterschlagen könnte.

Kosten für Handwerker im privaten Haushalt können in der Steuererklärung (Einkommensteuer) geltend gemacht werden. Absetzbar sind 20 % des Lohnanteils, maximal aber 1.200 Euro pro Jahr. Insgesamt können also 6.000 Euro berücksichtigt werden (20 % von 6.000 Euro = 1.200 Euro).

Das wirklich Interessante ist aber, dass dieser Betrag nicht nur „irgendwo geltend“ gemacht wird, sondern eins zu eins von der zu zahlenden Steuer abgezogen wird.

Für die Berücksichtigung ist es wichtig, dass die Rechnung vorliegt, dass der Lohnanteil separat ausgewiesen ist und dass der Betrag noch in diesem Jahr bezahlt wird.

Steuertipp Nr. 7: Sonderzahlungen für Altersvorsorge

Wenn du noch etwas Geld auf dem Konto hast, Steuern sparen möchtest, aber keine betrieblichen Investitionen anstehen, könntest du in deine persönliche Altersvorsorge investieren. In der Regel ist es möglich, Sonderzahlungen in dem Altersvorsorgevertrag zu leisten.

Pro Jahr sind 20.000 Euro deiner Basisrente (Rürup-Rente) steuerlich begünstigt (bei Verheirateten: 40.000 Euro). Der Trick dabei ist, dass die Zahlungen zu dem Zeitpunkt in der Steuererklärung berücksichtigt werden, zu dem sie tatsächlich an die Rentenkasse erfolgen.

Wenn du in diesem Jahr also erst 8.000 Euro in die Rentenversicherung eingezahlt hast, könntest du in diesem Monat noch 12.000 Euro einzahlen und sie in diesem Jahr von der Steuer absetzen.

Weitere hilfreiche Informationen, über die Möglichkeiten mit der Altersvorsorge Steuern zu sparen, findest du in unserem Artikel: Altersvorsorge für Selbstständige - Wie du durch deine Altersvorsorge Steuern sparen kannst.

Steuertipp Nr. 8: Vorauszahlung von Krankenkassenbeiträgen

Auch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung werden zu dem Zeitpunkt steuerlich relevant, zu dem sie tatsächlich gezahlt werden.

Die Beiträge sind unbegrenzt steuerlich abzugsfähig. Und das Beste: Das gilt auch für Vorauszahlungen bis zum 2,5fachen des Jahresbeitrages. Bei fast allen privaten Krankenversicherungen ist es möglich, Vorauszahlungen auf die nächsten Monate zu leisten. Wenn du es geschickt anstellst, kannst du bei einer hohen Vorauszahlung sogar einen Rabatt heraushandeln.

Du könntest nun also deine Krankenversicherungsbeiträge bis Mitte 2023 im Voraus zahlen und den kompletten Betrag in diesem Jahr von der Steuer absetzen. Damit zahlst du in diesem Jahr weniger Steuern und brauchst die nächsten 2,5 Jahre keine Krankenkassenbeiträge mehr zahlen.

Steuertipp Nr. 9: Spenden

Zum Jahresende hast du noch einmal die Möglichkeit, etwas Gutes zu tun und damit Steuern zu sparen. Bis zu 20 % deines gesamten Einkommens kannst du als Spende von der Steuer absetzen. Das erfolgt in der privaten Einkommensteuererklärung als Sonderausgabe. Begünstigt werden Spenden zur Förderung kirchlicher, gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke.

Achtung: Bei Spenden bis 200 Euro reicht dem Finanzamt ein Kontoauszug mit der Überweisung. Bei höheren Beträgen brauchst du eine Spendenbescheinigung.

Steuertipp Nr. 10: Ist-Besteuerung erhalten

Das ist zwar kein direkter Tipp, mit dem du Steuern sparen kannst, aber du solltest auch aus anderen Gründen am Jahresende ein Auge auf deine Zahlen haben. Denn unter Umständen verlierst du einen Status bzw. eine Erleichterung, von der du bisher noch gar nichts wusstest.

Ein Beispiel ist die Ist-Besteuerung. Die besagt, dass du deine Umsatzsteuer erst dann abführen musst, wenn deine Rechnung auch tatsächlich von deinem Kunden bezahlt worden ist.

Doch das ist keine Selbstverständlichkeit. Viele Unternehmen unterliegen der Soll-Versteuerung und müssen die Umsatzsteuer zu dem Zeitpunkt abführen, wenn sie die Rechnung gestellt haben.

Das klingt für einige vielleicht nach einer Kleinigkeit, kann aber unter Umständen existenzbedrohend sein, wenn du hohe Rechnungen mit einem langen Zahlungsziel schreibst.

Ein Beispiel: Ein Architekt arbeitet acht Monate ausschließlich an einem einzigen öffentlichen Auftrag bis er endlich seine Rechnung über 400.000 Euro + USt schreiben kann. Sein Geld bekommt er aber erst nach sechs Monaten.

Das Problem: Wenn der Architekt der Soll-Besteuerung unterliegen würde, müsste er die 76.000 Euro Umsatzsteuer sofort an das Finanzamt abführen – Monate bevor er das Geld vom Kunden bekommt.

Wenn du einem freien Beruf angehörst (z.B. Rechtsanwalt, Arzt), dann musst du dir keine Sorgen machen. Für dich gilt immer die Ist-Besteuerung. Alle anderen Selbständigen sollten dafür sorgen, dass sie möglichst lange unter der 500.000 Euro-Umsatz-Grenze bleiben. Denn wenn du diesen Betrag überschreitest, fällst du unter die Soll-Besteuerung und musst die Umsatzsteuerbeträge vorfinanzieren.

Steuertipp Nr. 11 - Kleinunternehmerregelung wahren

Ein paar Nummern kleiner, aber nicht weniger wichtig, sind die Grenzen, die es dir ermöglichen, die Kleinunternehmerregelung in Anspruch zu nehmen. Als Kleinunternehmer musst du keine Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben und bist so von einer Menge Bürokratie befreit.

Diese Regelung ist aber an zwei Bedingungen geknüpft:

  1. Du darfst im Vorjahr keinen höheren Umsatz als 22.000 Euro gemacht haben.
  2. Du darfst im laufenden Jahr voraussichtlich keinen höheren Umsatz als 50.000 Euro machen.

Diese beiden Grundregeln gelten immer und werden jedes Jahr neu angewendet. Das bedeutet, dass du im nächsten Jahr den Kleinunternehmerstatus verlierst, wenn du in diesem Jahr 22.000 Euro übersteigst.

Wenn du genau an dieser Grenze liegst, solltest du dir gut überlegen, ob du nicht ein paar Rechnungen hinauszögern möchtest, damit du das Geld erst im nächsten Jahr bekommst.

Steuertipp Nr. 12 - Verluste verrechnen

Verluste können richtig Spaß machen – und zwar immer dann, wenn du sie verrechnen kannst. Ganze Unternehmen werden wegen ihrer steuerlichen Verlustvorträge verkauft.

Dazu gibt es grundsätzlich drei Möglichkeiten:

  1. Du kannst deine Verluste in der Selbständigkeit im gleichen Jahr mit anderen Einkünften verrechnen.
  2. Wenn du keine anderen Einkünfte hast, kannst du die Verluste mit Einkünften aus dem Vorjahr verrechnen und für das bereits abgelaufene Jahr Steuern zurückbekommen.
  3. Wenn beides nicht funktioniert, kannst du die Verluste in die kommenden Jahre übertragen und sie in den nächsten Jahren verrechnen.

Wenn du dich in der Gründungsphase befindest, solltest du wissen, dass deine Verluste nicht verloren gehen und dass du mit ihnen einiges an Steuern sparen kannst. Es gibt also keinen Grund bei Investitionen auf die Bremse zu treten.

Steuertipp Nr. 13: 10 Tage Regel beachten

Wie du bereits weißt, können Selbständige, die ihren Gewinn mit einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln, ihre Kosten immer in dem Jahr berücksichtigen, in dem sie tatsächlich gezahlt wurden.

Davon gibt es aber eine kleine Ausnahme: die sogenannte 10-Tage-Regel.

Wenn du bis zum 10. Januar 2022 Zahlungen leistest, die

  1. regelmäßig anfallen (Bsp: Miete, Leasing-Raten, Telefon, Versicherungsbeiträge) und
  2. wirtschaftlich in dieses Jahr gehören,

dann solltest du diese Beträge noch in diesem Jahr berücksichtigen.

Hinweis: Das gilt übrigens auch in die andere Richtung. Wenn du die Miete für Januar schon am 28. Dezember überweist, gehört sie erst in die Buchhaltung des nächsten Jahres.

Wer sich aufraffen kann, um unsere 13 Tipps umzusetzen, der wird auch gelassener an die Feiertage herantreten und besser ins nächste Jahr rutschen können.

Spare Steuern, Zeit und Nerven

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