Das Reverse-Charge-Verfahren erklärt

Umsatzsteuerregelungen für Selbstständige

Melchior Neumann

Kontist Steuerberatung

20. März 2023

💡 Das musst du wissen:

  • Reverse-Charge-Verfahren – das bedeutet zunächst, dass die Steuerschuld auf den Kunden übertragen wird. Genauer gesagt, geht es hier um Umsatzsteuern, die bei der Anwendung dieses Verfahrens eben nicht vom Leistungserbringer, sondern vom Leistungsempfänger geschuldet ist.
  • Es handelt sich um ein Verfahren, das vor allem der Vereinfachung der Überprüfung fälliger Umsatzsteuern in den Ländern dient.
  • Es ermöglicht die Sicherstellung, dass Umsatzsteuer abgeführt wurde – und soll gleichzeitig die doppelte Versteuerung vermeiden.
  • Die meisten dieser Regelungen werden dich nicht betreffen. Relevant ist in der Regel nur der Bezug auf Werklieferungen oder sonstige Leistungen durch ein Unternehmen im EU-Ausland oder Drittland an dich – und vice versa.

Inhaltsverzeichnis

Das Reverse-Charge-Verfahren funktioniert aus naheliegenden Gründen nur bei steuererklärungspflichtigen Personen und damit in aller Regel nur bei Unternehmern und Unternehmen, die Kunde bei einem anderen Unternehmen sind. Es gelten bestimmte Dokumentationspflichten.

Eingeführt wurde das Verfahren auch als Reaktion auf den Betrug mit Umsatzsteuerkarusselgeschäften für besonders häufig betroffene Warengruppen, insbesondere Smartphones, Tablets und der dergleichen sowie bei Subunternehmen in der Baubranche.

Wie das Reverse-Charge-Verfahren funktioniert, wie du es richtig anwendest und was es konkret für Auswirkungen hat, erfährst du hier. Vorweg: Die Steuerlast des Unternehmers erhöht sich bei der richtigen Anwendung nicht. Auch der Aufwand ist vergleichsweise überschaubar.

Eine Warnung vorweg: Die genaue Ausarbeitung dieser Regelung, die in §13 b UStG geregelt ist, ist sehr komplex und voller Ausnahmen.

Anwendung und Voraussetzung für das Reverse-Charge-Verfahren

Voraussetzung für das Anwenden des Reverse-Charge-Verfahrens ist, dass der Kunde ein Unternehmen beziehungsweise eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) müssen beide Beteiligten haben.

Praktisch angewandt wird die Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei definierten inländischen Leistungen und häufigst bei grenzüberschreitenden Geschäften. Bei letzteren ist der Ort des Leistungs- oder Warenempfangs von Bedeutung.

Das heißt: Auch wenn die Arbeitsleistung eines beispielsweise dänischen Graphikdesigners in Dänemark erfolgt, aber der Kunde in Deutschland ansässig ist, bedeutet dies, dass die Umsatzsteuer nach deutschem Recht anfällt.

Bei Warenlieferungen gilt, dass der Empfänger die Umsatzsteuer nach dem Recht seines Landes abzuführen hat. Unklarheiten bezüglich dessen, ob der Leistungsort oder der Ort, an welchem die Leistung genutzt wird (im weitesten Sinne) relevant ist, sollten damit beseitigt sein. 

Du siehst: Als Freelancer, der seine Dienstleistungen Unternehmen im Gemeinschaftsgebiet anbietet, betrifft dich das Reverse-Charge-Verfahren eventuell. Doch nun zurück zu den sonstigen Anwendungsgebieten – und vorher zum Unterschied zur Regelung bei innergemeinschaftlichen Leistungen. 

Reverse-Charge-Verfahren und innergemeinschaftliche Leistungen

Nahezu baugleich zum Reverse-Charge-Verfahren ist die steuerliche Behandlung von innergemeinschaftlichen Lieferungen.

Grundsätzlich sind Warenlieferungen für im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer, die die Waren auch für ihr Unternehmen erwerben, steuerfrei für den Leistenden.

Er weist also keine Steuern auf und der Empfänger führt diese nachträglich ab. Hier wird dann von einer Erwerbssteuer gesprochen. 

Beispiel: Ein deutsches Unternehmen verkauft einem Unternehmen in Österreich Waren im Wert von 10.000,- netto. Dieser Betrag steht auf der Rechnung.

In Österreich führt das Unternehmen schließlich 20 % (entsprechender Steuersatz) Umsatzsteuer ab. Diese wird wiederum beim Vorsteuerabzug geltend gemacht.

Es ist ersichtlich, dass, wenngleich sich die Regelung für innergemeinschaftliche Leistungen explizit nur auf Waren und ausdrücklich nicht auf Dienstleistungen bezieht, sie die gleiche Auswirkung hat wie das Reverse-Charge-Verfahren. 

Die Auswirkung ist also dieselbe, der Unterschied häufig uneindeutig. Juristisch gesehen besteht der Unterschied darin, dass es beim einen eine Erwerbssteuer ist und beim anderen eine durch den Kunden abzuführende Umsatzsteuer ist.

Rechnerisch kommt in jedem Fall das gleiche dabei heraus, wobei Kleinunternehmer die Regelung für innergemeinschaftliche Leistungen nicht greift, wenn der Liefernde ein solcher ist.

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Konkrete Anwendungsgebiete des Reverse-Charge-Verfahrens

Die Fälle, in denen das Reverse-Charge-Verfahren angewendet wird, umfassen beispielsweise, aber nicht ausschließlich:

  • sonstige Leistungen durch Unternehmen im Ausland und EU-Ausland
  • Goldlieferungen ab einem bestimmten Reinheitsgrad
  • Industrieschrott-, Altmetall- und Abfallstofflieferungen
  • Lieferungen von Geräten mit integrierten Schaltkreisen (Handys, Tablets, Spielekonsolen etc.)
  • diverse Bauleistungen

Ein paar Dinge sind anzumerken:

  • sonstige Leistungen ist im Grunde alles, was keine Lieferung ist (hier greifen die Regelungen zur innergemeinschaftlichen Lieferung)
  • die Regelung greift bei den aufgeführten Fällen auch bei innerdeutschen Geschäften
  • es besteht kein Wahlrecht: Bei den genannten Sachverhalten musst du das Reverse-Charge-Verfahren anwenden
  • Ausnahmen von „sonstigen Leistungen durch Unternehmen“ sind in §13 b Absatz 6 UStG geregelt

Da die Länder in der EU (und auch die Schweiz) Regelungen hierzu getroffen haben, ist das Verfahren immer gleich: Die Steuerschuldnerschaft geht auf den Leistungsempfänger über, insofern dieser ein Unternehmen ist.

Ein typisches Anwendungsbeispiel ist dieses: Du nimmst dir einen in Frankreich ansässigen Anwalt, um dich bezüglich französischer Gesetze beraten zu lassen, die Einfluss auf deine geplante Geschäftstätigkeit in Frankreich haben.

Der Anwalt arbeitet in Frankreich, erstellt Unterlagen und schickt sie dir. Du hast deinen Unternehmenssitz in Deutschland. Die Rechnung stellt er netto aus und du führst die 19 % Umsatzsteuer in Deutschland ab. 

Oder aber du verkaufst einem Unternehmen in Ausland deine Leistung als Webdesigner. Die Arbeit erledigst du zwar hier, aber Leistungsort ist eben das Ausland.

Du schickst dem Kunden eine Rechnung mit dem Nettobetrag. Er führt die bei sich geltende Umsatzsteuer ab. In dem Fall bist du dazu verpflichtet, eine Zusammenfassende Meldung abzugeben – dazu gleich mehr. 

Bei reinen Warenlieferungen von Unternehmen zu Unternehmen (innerhalb der EU) greift hingegen die Regelung zu innergemeinschaftlichen Lieferungen (§4 Nr. 1 b und §6 UStG). Dies hat Bedeutung für die korrekte Rechnungsstellung. 

Video: Reverse-Charge-Verfahren einfach erklärt! | Rechnung an ausländische Kunden richtig stellen

Rechnungsstellung bei Reverse Charge

Voraussetzungen für die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens sind die Umsatzsteuer-Identifikationsnummern beider Beteiligter und damit ihre Eigenschaft als Unternehmen beziehungsweise Unternehmer. 

Info

Wenn du eine Rechnung an einen Kunden im Ausland stellst, der ebenso vorsteuerabzugsberechtigt ist, und wenn die Rechnung eindeutig die Steuerschuld übertragen soll, gehst du folgendermaßen vor: 

  • USt-IdNr des Kunden und deine tauchen auf. Im Zweifelsfall solltest du die angegebene USt-IdNr überprüfen.
  • ein Hinweis mit dem Vermerk „Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens“, „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ oder Gleichbedeutendes kommt auf die Rechnung. Die Landessprache des Kunden für den Vermerk zu nutzen, kann hilfreich sein. Das englischsprachige „Recipient/Client/Customer is liable for VAT according to the reverse charge mechanism“ ist eindeutig.
  • es werden keinerlei Umsatzsteuern ausgewiesen.
Achtung

Das Abführen der Umsatzsteuer obliegt nun deinem Kunden. Allerdings hast du noch eine Pflicht: Die Zusammenfassende Meldung.

Wer Einkünfte durch Rechnungen an Unternehmen im EU-Ausland erzielt, muss diese ausfüllen. In der Regel wird sie alle drei Monate ausgefüllt und enthält alle Netto-Einkünfte (die Umsatzsteuer wird ja durch den Kunden geschuldet).

Die ZM dient dem Abgleich zwischen den Finanzämtern unterschiedlicher Staaten. Mehr dazu erfährst du hier

Die Zusammenfassende Meldung ist also etwas, was für jeden wichtig ist, der geschäftliche Kunden im EU-Ausland hat. Es handelt sich bei den Meldebögen um weitere Dokumente, die per ELSTER einzureichen sind.

Bei Privatkunden im Ausland bleibt alles wie gehabt: Du stellst eine normale Rechnung mit deutscher Umsatzsteuer aus und führst diese ab. Solche Umsätze gehören nicht in die Zusammenfassende Meldung. 

Fehler bei der Rechnungsstellung vermeiden

Ein häufiger Fehler ist das Ausweisen von Umsatzsteuer, obwohl das Reverse-Charge-Verfahren greift.

Achtung

Korrigierst du dies nicht zeitnah, musst du die Umsatzsteuer abführen.

Dies ist sogar dann der Fall, wenn dein Kunde sie dir nicht gezahlt hat, weil er deinen Fehler erkannt hat und dich nicht nicht darauf aufmerksam machte. 

Ein anderer Fehler ist das fälschliche Anwenden des Reverse-Charge-Verfahrens. Während die Deklaration desselben bei innergemeinschaftlichen Lieferungen zwar falsch ist, aber zumindest finanziell keinen Unterschied macht, ist das fälschliche Ersetzen des Umsatzsteuerausweises durch den Verweis auf das Reverse-Charge-Verfahren unter Umständen teuer. 

War nämlich die Leistung keine, die unter diese Regelung fällt, wird das Finanzamt dir aufbürgen, die eigentlich fällige Umsatzsteuer zu zahlen. Ob du diese noch von deinem Kunden mit Hilfe einer korrigierten Rechnung eintreiben kannst, ist dein Problem.

Tipp

Grundsätzlich solltest du dich, bevor du etwas ins Ausland verkaufst, darüber informieren, welche Regelungen gelten.

Von der kleinen bürokratischen Mehrarbeit einmal abgesehen, bringt das Verfahren aber eben auch viele Vorteile. So wird die Besteuerung für die Länder vereinfacht, während der Leistungsempfänger in aller Regel die abgeführte Steuer direkt als Vorsteuerabzug geltend machen kann.

Der Leistungserbringer muss sich, außer eben mittels der ZM, keine Gedanken mehr über die Besteuerung der Leistung machen. 

Zusammenfassung: Reverse-Charge-Verfahren (in den meisten Fällen)

Zumeist ist das Reverse-Charge-Verfahren einfach dazu gedacht, die Steuerschuldnerschaft bei B2B-Geschäften über Landesgrenzen innerhalb der EU hinweg, zu verschieben.

Du als Unternehmer würdest also bei einer in Anspruch genommenen Dienstleistung dazu veranlasst, die Umsatzsteuer hier abzuführen, während du sie gleichzeitig als Vorsteuer geltend machst (Nullsummenspiel). Gebucht wird im Idealfall mit einem Vermerk nach § 13 b UStG. 

Stellst du hingegen eine Rechnung an ein Unternehmen im EU-Ausland (oder du fällst unter einen der Fälle, in denen inländisch vom Reverse-Charge-Verfahren Gebrauch gemacht wird), muss die Rechnung wie oben beschrieben aussehen. 

Sämtliche Sonderfälle und Geschäftszweige, in denen von der Regelung auch im Inland Gebrauch gemacht wird oder wo Ausnahmen bestehen, bedürfen eigener Blog-Artikel. Praktisch haben diese Fälle mit Freelancern aber so selten etwas zu tun, dass wir es jetzt dabei belassen wollen. 

Info

Merke: Die Steuerschuldnerschaft bezogen auf die Umsatzsteuer wird bei grenzüberschreitenden Geschäften auf den Empfänger übertragen.

Bei Warenlieferungen erfolgt die Besteuerung über die Erwerbsteuer, bei sonstigen Leistungen ist es die Umsatzsteuer nach Reverse-Charge-Verfahren.

Die Beträge sind gleich hoch und werden gleicher Art gebucht. Bei Geschäften mit Privatkunden (und Kleinunternehmen) greifen diese Regelungen nicht.