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MAIN - Blog Selbständigkeit - "Alles was du zu Freiberuflichkeit wissen solltest"

Zuletzt aktualisiert am 4. Juli 2023

Nina Sickinger

Freelance Editor

22. Juni 2020

Laut Statista betrug im Jahr 2019 die Zahl der Erwerbstätigen in Deutschland durchschnittlich rund 45,1 Millionen. Diese Zahl umfasst alle Arbeitnehmer (Angestellte, Arbeiter, marginal Beschäftigte, Beamte) und Selbständige, die einer auf Erwerb ausgerichteten Tätigkeit nachgehen. In dieser Statistik sind also auch die selbständig Tätigen, inklusive der Freien Berufe enthalten. Bei den Selbständigen in den Freien Berufen betrug die Zahl rund 1,43 Millionen. Seit 1992 ist diese Zahl stetig gestiegen.

Mit Abstand die am stärksten vertretene Sparte stellt hierbei die Gruppe der Freien Kulturberufe dar, gefolgt von rechts,- wirtschafts- und steuerberatenden freien Berufen und anderen freien Heilberufen (hier zählen allerdings nicht Ärzte dazu). Als Gründe für den Anstieg gibt es einige: Eine hohe Attraktivität, großes Prestige und von einem Großteil die bevorzugte Freiheit unternehmerischen Handelns, die eine selbständige Tätigkeit für viele bedeutet - all das steht sicherlich ganz oben. Auch die weiteren zahlreichen Privilegien, die man als Freiberufler genießt, zählen dazu, warum sich immer mehr Menschen dafür entscheiden.

Heute möchten wir dir erklären, was unter Freiberuflichkeit überhaupt zu verstehen ist, wie sie sich gegenüber anderen selbständigen Tätigkeiten abgrenzt, welche Voraussetzungen zu erfüllen sind und wie es steuerlich und rechtlich aussieht.   

Die Kennzeichnung ist häufig verwirrend  

Im allgemeinen spricht man ja von den „Selbständigen“, was grob gesagt auch irgendwie stimmt. Allerdings gibt es deutliche Unterschiede, die bei der Kategorisierung eine Rolle spielen. So sind Freie Mitarbeiter, Freiberufler, Freelancer, Selbstständige oder Gewerbetreibende ganz klar voneinander abzugrenzen, obwohl sich die Bezeichnungen zwar durchaus ähnlich sind und oft auch synonym verwendet werden – doch das ist falsch.

Denn es gibt viele Unterschiede, sowohl aus rechtlicher als auch aus steuerlicher Betrachtungsweise. Und genau dies kann bei einigen durchaus zu einem recht holprigen Start in die Selbständigkeit führen. Trotz alledem: Es ist kein Hexenwerk und wenn du ein paar Dinge berücksichtigst, auch nicht wirklich schwer.  

Hier kannst du nachlesen, wie sich die einzelnen Bereiche genau voneinander unterscheiden Was ist eigentlich der Unterschied zwischen Selbständigen, Freiberuflern, Freelancern, freien Mitarbeitern & Co.?

Allgemein gilt, dass du als Selbständiger einer Arbeitgeberunabhängigen Tätigkeit nachgehst. Du bist sozusagen dein eigener Boss, handelst unternehmerisch vollkommen selbständig und eigenverantwortlich. Dabei gibt es nun zwei Möglichkeiten: du tust dies als Gewerbetreibender oder als Freiberufler. Dementsprechend ist entweder das Gewerbeamt oder das Finanzamt für dich zuständig. 

Da es heute speziell um die Freiberufler geht, gilt, dass sie zu einer bestimmten Berufsgruppe gehören, die auch als die Freien Berufe bezeichnet werden. Im Einkommensteuergesetz (EStG) werden in § 18 dazu konkrete Berufe genannt, die als eine freiberufliche Tätigkeit gelten. Als Grundlage für einen Freien Beruf werden genannt:

die berufliche Qualifikation bzw. die fachliche Kompetenz durch eine entsprechende Berufsausbildung oder einen Hochschulabschluss, oder aber eine schöpferische Begabung. Und als Grundsatz gilt die persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit.

Dazu zählen alle selbständig ausgeübten wissenschaftlichen, künstlerischen, schriftstellerischen, unterrichtenden oder erzieherischen Tätigkeiten, ebenso wie unter anderem die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte und viele mehr. Ein Angehöriger eines Freien Berufs im Sinne § 18  „ist auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient. Voraussetzung hierfür ist, dass der Freiberufler auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig ist.“   

Die Freien Berufe werden auch als die so genannten Katalog-Berufe bezeichnet, die sich in verschiedene Gruppen/Bereiche einteilen lassen. Sie werden deshalb als Katalogberufe unter entsprechenden Namen bezeichnet, da sie in Listenform definiert sind, also in einem Katalog. Zu finden sind diese ebenfalls  im Einkommensteuergesetz. 

Wichtig: Nur wenn du alle Merkmale erfüllst, die für einen der genannten Katalogberufe gelten, kannst du als Freiberufler tätig werden. Ansonsten zählt deine selbstständige Tätigkeit als Gewerbebetrieb. 

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Zu den Freien Berufen (Katalogberufen) zählen die folgende Bereiche:

  • künstlerischer Bereich, zum Beispiel Autoren, Lektoren, Journalisten, Übersetzer und Regisseure

  • erzieherischer und unterrichtender Bereich, unter anderem freie Dozenten 

  • wissenschaftlicher/technischer Bereich, Architekten, Ingenieure Biologen oder Informatiker

  • heilende Berufe, zum Beispiel Ärzte, Zahnärzte, Heilpraktiker, Therapeuten

  • rechts-, wirtschafts- und steuerberatende Berufe, beispielsweise Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Notare, Anwälte

  • ähnliche Berufe

Und wie so oft bei Kategorisierungen, gibt es auch bei dieser Einteilung, Bereiche unter dem Punkt „ähnliche Berufe“ (das kann immer alles oder nichts bedeuten). Dazu gehören unter anderem Ergotherapeuten, Apotheker, Dirigenten, Fotodesigner, Masseure, Reitlehrer, Werbetexter oder Modedesigner.

Um herauszufinden, ob du eventuell in diese Kategorie fällst, musst du dich ans Finanzamt wenden bzw. deine freiberufliche Tätigkeit explizit nachweisen. Dem Finanzamt bleibt dann auch die letztendliche Entscheidung, ob du mit deiner Tätigkeit unter die Freien Berufe fällst oder nicht. Besprich das vorab am besten mit (d)einem Steuerberater. 

Zu den Katalog-Berufen zählen aber nicht nur die Berufe, die im Einkommenssteuergesetz genannt sind, sondern auch die, die im Partnerschaftsgesellschaftsgesetz festgehalten sind. 

Gut zu wissen: Für dich als selbstständig Tätigen, der laut EStG nicht einem der aufgezählten Katalogberufe angehört, gibt es trotzdem die Möglichkeit als Freiberufler eingestuft werden. Das klappt aber nur, wenn du dem Finanzamt plausibel erklären kannst, dass es sich bei deiner Tätigkeit um einem Freien Beruf handelt. Hier kommt dann beispielsweise wieder die Kategorie „ähnliche Berufe“ ins Spiel.

Ansonsten kannst du natürlich immer versuchen, dem Finanzbeamten deine Kriterien zu erläutern und ihn zu überzeugen. Ob das immer klappt, sei einmal dahin gestellt.  Aber eine detaillierte Aufstellung deiner Aufträge und Auftraggeber und mittels Arbeitsproben wirkt manchmal sogar beim Finanzamt Wunder und der Einstufung als Freiberufler inklusive aller steuerlichen und rechtlichen Vorteilen steht dann nichts mehr im Wege. Dennoch bleibt bei den katalogähnlichen Berufen immer eine Restunsicherheit, ob der Betreffende nun Freiberufler ist oder ein Gewerbe unterhält.

Kurz & knapp: Die wichtigsten Aspekte, die du bei einer Freiberuflichkeit beachten musst

  • Wenn du dich in einem Freien Beruf selbständig machen möchtest, musst du dies beim Finanzamt anzeigen. Du brauchst keine Gewerbeanmeldung, unterliegst also nicht der Gewerbeverordnung und musst keine Gewerbesteuer zahlen. Du musst auch nicht Mitglied in der Industrie- und Handelskammer (IHK) werden. 

  • Du musst deine freiberufliche Tätigkeit spätestens vier Wochen nach Aufnahme deiner freiberuflichen Tätigkeit anmelden. Du bekommst dann sofort eine Steuernummer, da du natürlich auch als Freiberufler deine Einkünfte aus der freiberuflichen Tätigkeit versteuern musst. Hierfür wird der Gewinn als Bemessungsgrundlage herangezogen, das heißt dein Umsatz abzüglich deiner Kosten. Bei uns in Deutschland gilt der progressive Steuersatz bei der Einkommenssteuer: mit steigendem Gewinn steigt dein persönlicher Steuersatz.

    Aber - und das ist der große Vorteil gegenüber Gewerbetreibenden – du bist als Freiberufler steuerrechtlich von der Erstellung einer Bilanz befreit (unabhängig von der Höhe deines erzielten Gewinns). Du bist als Freiberufler lediglich verpflichtet, deine Einkünfte unter Angabe der Steuernummer als Einnahmen-Überschuss-Rechnung(EÜR) beim Finanzamt anzuzeigen. Du brauchst also keine doppelte Buchführung. Und wie schon erwähnt, musst du keine Gewerbesteuer zahlen. 

Ein Tipp: Wenn du deine Freiberuflichkeit beim Finanzamt anmeldest, musst du deine zu erwartenden Einkünfte angeben. Hier solltest du darauf achten, diese Prognose zunächst nicht zu optimistisch abzugeben, denn auf deren Grundlage wird deine zu zahlende Steuer berechnet. Falls dein Gewinn dann niedriger ausfallen sollte, als angegeben, bekommst du das Geld im Rahmen deiner Einkommenssteuererklärung zwar zurück, du musst aber zunächst während des Jahres voraus zahlen.  

  • Neben der Anmeldung beim Finanzamt musst du dich bei der jeweiligen berufsständischen Kammer anmelden (wobei das nicht für alle freiberuflichen Jobs gilt). Zu den Berufen, die kammerpflichtig sind, zählen unter anderem Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Notare, Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Architekten und beratende Ingenieure. Informiere dich zu diesem Thema.

  • Beim Finanzamt muss auch die Gründung einer Partnerschaftsgesellschaft (auf Grundlage des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes) angemeldet werden. Dahinter verbirgt sich eine besondere Rechtsform, bei der sich mehrere Freiberufler zusammentun. Man könnte sie auch als Personengesellschaft ohne verpflichtendes Startkapital bezeichnen.
    Die Haftung bezieht sich dann allerdings auf das Privatvermögen. Ein Freiberufler oder eine Partnerschaftsgesellschaft kann jederzeit in eine GmbH umgewandelt werden. Dadurch verliert man aber den Status eines Freiberuflers oder den Status einer entsprechenden  Partnerschaftgesellschaft.

Was sonst noch wichtig ist 

  • Natürlich müssen Freiberufler neben der Einkommensteuer auch Umsatzsteuer zahlen. In Deutschland gilt ein Regelsatz von derzeit 19 %, der ermäßigte Satz unter anderem für Bücher und eine Vielzahl an Lebensmitteln beträgt 7 %. Als Freiberufler rechnest du die Umsatzsteuer ebenso auf deinen Rechnungsbetrag drauf, wie auch Gewerbetreibende das tun.
    Die Umsatzsteuer ist an das Finanzamt abzuführen. Allerdings gelten ein paar Ausnahmen, vor allem bei speziellen Leistungen im Bereich der Humanmedizin, Bildung und Kultur, die umsatzsteuerfrei sind. Auch die Vorsteuer spielt eine Rolle: Wie bei Selbständigen üblich, kannst du die vereinnahmte Umsatzsteuer mit der Vorsteuer verrechnen (bei den Ausgaben, die du für deine eigene Selbstständigkeit tätigst). 

  • Für freiberufliche Tätigkeiten, die einer Kammer (siehe weiter oben) angehören, ist die Mitgliedschaft in einem Versorgungswerk dieser Kammer verpflichtend. Darin sind auch Beiträge für die Rentenversicherung enthalten. Neben der oben erwähnten Liste gibt es noch einige Berufe, die Pflichtzahlungen leisten müssen, da sie als schutzbedürftig gelten, wie z.B. Lehrer, Seelotsen und Hebammen.

    Unter anderem Künstler, Journalisten, wie auch Werbetexter können sich über die so genannte Künstlersozialkasse versichern (da ist nicht nur die Kranken-, sondern auch die Renten- und Pflegeversicherung enthalten). Als weitere Möglichkeit können sich Freiberufler entweder freiwillig gesetzlich oder auch privat krankenversichern. Wichtig ist hier sicherlich auch eine vernünftige Krankentagegeld- Versicherung, dass im Falle einer längeren Krankheit oder eines Unfall eine gute Absicherung besteht. 

Wenn du dich weiterführend zur Künstlersozialkasse oder über passende Absicherungen im Krankheitsfall informieren möchtest, legen wir dir unsere beiden Blogartikel Die Künstlersozialkasse – Mein Erfahrungsbericht und Krank werden als Selbständiger – Wie steht es um meine Existenz? ans Herz.

Tipp: Viele Versicherungen bieten spezielle Tarife für Freiberufler an. Am besten ist es, sich verschiedene unverbindliche Angebote einzuholen und diese zu vergleichen. Wenn du dann immer noch unsicher bist, was das Beste für dich ist, lasse dich professionell beraten.