Nochmal verdeutlicht: Die Ertragsausfallversicherung kommt im Wesentlichen bei den verschiedenen Arten einer Betriebsunterbrechung zum Einsatz. Es gibt aber auch weitere/andere Ertragsausfallversicherungen wie zum Beispiel eine Veranstaltungsausfallversicherung (Entertainmentversicherung) oder eine Filmausfallversicherung. Ich hoffe, jetzt sind auch die letzten Unklarheiten, wie eine BU mit einer Ertragsausfall-Versicherung in Verbindung steht, aus der Welt geschafft.
Kleiner Exkurs zur Inhaltsversicherung:
Die Dinge, die zum Betriebsinhalt gehören, können durch eine spezielle Inhaltsversicherung abgesichert werden, d.h. durch die Inhaltsversicherung lassen sich alle technischen und kaufmännischen Einrichtungsgegenstände (Inventar) deines Betriebes, alle Waren, Lagerbestände und Vorräte gegen diverse Risiken versichern. Mit eingeschlossen sind Waren oder Dinge, die du Dritten (z.B. Kunden) entgegennimmst. Dazu zählen Schneidereien, Wäschereien oder Reparaturwerkstätten.
Zu den möglichen Risiken zählen hier unter anderem Einbruch, Diebstahl, Vandalismus, Wasserschäden, Feuer, Sturm, Wasser, Hagel, Blitz, Erdbeben, Erdrutsche, Überschwemmung, Schäden am Inventar oder Technik, Glasbruch, Allgefahrendeckung (= unbenannte Gefahren). Wenn du detailliertere Infos zur Inhaltsversicherung und anderen wichtigen Versicherungen lesen möchtest, schau doch mal in unseren Blog-Artikel Wie du Risiken als Selbständiger oder im eigenen Unternehmen wirksam versicherst - betriebliche Versicherungen.
Fakt: Ist der Schaden, der zu einer Betriebsunterbrechung führt, allerdings so drastisch, vergleichbar mit einem Totalschaden, oder geht eine wichtige Maschine oder komplette Anlage kaputt, die aber Voraussetzung für den korrekten Betriebsablauf ist, musst du mit schwerwiegenderen Einschränkungen rechnen. In diesen Fällen reicht dann eine Inhaltsversicherung vielfach nicht mehr aus, da Miete, Fixkosten, entgangene Gewinne und Gehälter nur von der Betriebsunterbrechungsversicherung getragen werden.
Welche Arten der Betriebsunterbrechungsversicherung es gibt und was du damit absichern kannst
Einige Kriterien spielen bei der BU eine entscheidende Rolle, denn es gibt einen Unterschied zwischen 1) der kleinen, 2) der mittleren und 3) der großen Betriebsunterbrechungsversicherung:
- zu 1): Bei der so genannten kleinen BU werden dir/deinem Unternehmen der Ertragsausfall, der durch den beeinträchtigten oder unterbrochenen Geschäftsbetrieb infolge eines Schadens entstanden ist, ersetzt. Hier ist die BU ein Bestandteil bzw. Zusatzbaustein einer Inhaltsversicherung. Der Ertragsausfall wird allerdings nur bei Schäden übernommen, die im Vertrag auch vereinbart wurden. Durch die kleine Betriebsunterbrechungsversicherung sind also bereits alle Schäden durch Feuer, Leitungswasser, Sturm/ Hagel und Einbruchdiebstahl versichert. Und weil diese Versicherung nur bei diesen Gefahren greift, wird sie „kleine“ Betriebsunterbrechung-Versicherung, kurz Klein-BU genannt.
- zu 2) & 3): Möchtest du einen eigenständigen Versicherungsvertrag (also nicht Teil einer Inhaltsversicherung) mit umfassenderem Schutz und einer höheren Versicherungssumme, ist die Wahl der mittleren bzw. großen Betriebsunterbrechungsversicherung möglich. Eine Differenzierung zwischen beiden geschieht hinsichtlich dem Versicherungsumfang und der Versicherungssumme, d.h. mit diesen beiden sind – je nach Vertrag – unter anderem auch die Kosten für Überstundenzuschläge, mutwillige Sachbeschädigung oder Schichtarbeit, die aufgrund einer Betriebsunterbrechung nötig wird, abgedeckt.
Desweiteren, und das ist vielleicht einer der gravierendsten Unterschiede zu 1), kommt die Versicherung auch bei Schäden auf, die nicht durch die vier Gefahrenarten der Inhaltsversicherung verursacht werden (so genannte „All-Risk-Basis“). 2) und 3) unterscheiden sich vorrangig bezüglich der Höhe der vereinbarten Versicherungssumme.
Wie die Versicherungsleistungen einer Betriebsunterbrechungsversicherung errechnet werden
Die Höhe der Versicherungsleistung einer BU ist von der Gewinn- und Verlustrechnung für das laufende Jahr bis zum Zeitpunkt der Betriebsunterbrechung abhängig. In manchen Fällen wird sogar das vorangegangene Jahr mit eingerechnet. Grundsätzlich gilt auch hier das bereits oben erwähnte Bereicherungsverbot nach § 74 VVG: Der Versicherungsnehmer darf nach dem Versicherungsfall nicht besser gestellt sein als davor – das bedeutet, dass immer nur der tatsächliche Wert erstattet werden darf. Darüber hinaus existiert die so genannte Höchsthaftungsdauer, häufig - leicht missverständlich - auch als Haftzeit bezeichnet. Diese dauert in der Regel ein Jahr.