Steuern & Banking für Selbständige & Freelancer

Steuern

MAIN - Blog Steuern - "Geld sparen mit der richtigen Lohnsteuerklasse. So geht das!"

Zuletzt aktualisiert am 5. Juli 2023

Maid Dzambic

Freelance Editor

22. März 2019

Wie viel Lohnsteuer du zahlen musst, hängt von deiner Lohnsteuerklasse ab. Es passiert relativ häufig, dass Paare vorallem aus „Steuergründen“ heiraten, da es für sie viele Vorteile mit sich bringt. Mit der richtigen Auswahl der Steuerklasse, können Paare viel Geld sparen.

Alle steuerrelevanten Informationen sind heutzutage auf einer elektronische Steuerkarte gespeichert. Die Lohnsteuerkarte aus Pappe wird nicht mehr verwendet. Auf der Elektronischen werden die Steuerklasse, die Freibeträge und optional die Kirchensteuerpflicht gespeichert.

Da Ehepaare, im Gegensatz zu Singles, die Möglichkeit haben sich die Lohnsteuerklasse auszuwählen, sollten sie sich gut mit den einzelnen Optionen der Steuerklassen auseinandersetzen. Wenn sie die beste Option auswählen, können sie damit insgesamt mehr Nettogehalt am Ende des Monats herausbekommen. Wenn du die optimale Lohnsteuerklasse ermittelst, kann dies auch Einfluss auf das Kranken-, Arbeitslosen- und Mutterschaftsgeld haben. Das Bundesfinanzministerium bietet einen Lohn- und Einkommensteuerrechner an, mit dem du leicht herausfinden kannst, welche Steuerklassen-Kombination für dich bzw. euch die Beste ist.

Wenn du als Angestellter heiratest, bekommst du sofort nach der Hochzeit die Lohnsteuerklassen IV und IV zugeteilt. Diese kannst du natürlich noch ändern, wenn sie für dich ungünstig ist. Der Wechsel der Steuerklasse ist generell einmal im Jahr möglich und das spätestens bis zum 30. November eines Jahres.

Also, Ehegatten die berufstätig und unbeschränkt steuerpflichtig sind, haben bei den Lohnsteuerabzug folgende Auswahl:

  • Beide werden in die Lohnsteuerklasse IV zugeordnet
  • Der Ehegatte, der mehr verdient, wird der Steuerklasse III zugeordnet und der andere der Steuerklasse V
  • Die Lohnsteuerklassen-Kombination IV/IV mit Faktorverfahren

Wichtig ist zu beachten, dass wenn du dich für die Kombination III/V oder vielleicht auch IV mit Faktor entscheidest, du zu einer Einkommensteuererklärung verpflichtet bist. Jedoch lohnt es sich die Steuererklärung ohnehin zu machen und abzugeben.

Es stellt sich die Frage, wann es sich lohnt die Lohnsteuerklasse mit Faktorverfahren auszuwählen? Am Häufigsten wählen Ehepaare, die unterschiedliche Gehälter haben, die Steuerklassen-Kombination III/V. Der Nachteil hier ist aber, dass derjenige mit der Lohnsteuerklasse V hohe Abzüge hat, während derjenige in der Steuerklasse III beide Grundfreibeträge angerechnet bekommt. Wenn dies für dich der Fall ist und du damit ein Problem hast, kannst du mit deinem Partner die Steuerklasse IV/IV mit Faktor wählen. In dieser Klasse werden dir und deinem Lebenspartner die zustehenden Freibeträge angerechnet. Der Vorteil ist, dass die Lohnsteuerlast auf beide Partner gleichmäßig verteilt wird. Dies ist besonders für den geringer Verdienenden von Vorteil, da es jeden Monat ein höheres Nettogehalt bedeutet.

Ein weiterer Vorteil des Faktorverfahrens ist, dass die Differenz zwischen dem Lohnsteuerabzug und der Steuerschuld am Ende des Jahres sehr gering ist. Auf diese Weise musst du keine Steuernachzahlung befürchten. Zusätzlich, wird die abgezogene Lohnsteuer mit einem Faktor gemindert. Dieser Faktor wird für jede Person individuell berechnet und muss unter 1 liegen. Um sich den Faktorverfahren anzuschließen, muss das Ehepaar einen Antrag beim Finanzamt stellen. Für diesen Zweck müssen auch die Arbeitslöhne des Kalenderjahres angegeben werden. Das Faktorverfahren muss jedes Jahr neu beantragt werden und die Benutzer dieses Verfahrens sind zu einer Steuererklärung verpflichtet.

Durch den Wechsel der Lohnsteuerklasse kannst du unter Umständen mehr Elterngeld kriegen. Die Höhe des Elterngelds wird aus dem durchschnittlichen Gehalt der letzten 12 Monaten vor der Geburt deines Kindes berechnet. Falls du und dein Ehepartner ein Kind erwartet, sollte der Partner, der das Kind überwiegend betreuen wird, rechtzeitig auf die Steuerklasse III wechseln. Dies wird das Nettoeinkommen erhöhen. Auf diese Weise erhältst du mehr Elterngeld.

Im Fall einer Insolvenz des Ehepartners, kannst du durch den Wechsel der Steuerklasse Geld gespart werden. In diesem Fall sollte der insolvente Ehegatte die größere Steuerlast tragen, was gesetzlich erlaubt ist.

## Im Grunde unterscheiden sich die Lohnsteuerklassen wie folgt:

  • Lohnsteuerklasse I : In diese Steuerklasse gehören ledige und geschiedene Arbeitnehmer, aber auch verheiratete Angestellte, die nicht dauernd mit dem Ehepartner zusammenleben. In diese Gruppe gehören auch verwitwete Arbeitnehmer, aber erst 2 Jahre nach dem Tod des Ehepartners. Hierzu gehören auch Arbeitnehmer die eine beschränkte Einkommensteuerpflicht haben (zum Beispiel Personen die in Deutschland ein Einkommen haben, aber im Ausland leben)
  • Lohnsteuerklasse II : In diese Steuerklasse gehören alle Personen die in der Steuerklasse I genannt wurden, aber alleinerziehend sind. Die Voraussetzung hierfür ist, dass du mit mindestens einem Kind lebst, für welches du Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag bekommst. Falls dieses Kind nicht nur bei dir, sondern auch bei anderen Personen angemeldet ist, wird nur derjenige den Entlastungsbetrag bekommen, der auch das Kindergeld erhält.
  • Lohnsteuerklasse III : In diese Steuerklasse gehören verheiratete Arbeitnehmer, dauern zusammen und im Inland leben und Arbeitnehmer deren Ehepartner über kein eigenes Einkommen verfügt oder Steuerklasse V angehört. In diese Steuerklasse gehören auch verwitwete Arbeitnehmer, im Jahr des Todes des Ehepartners und im darauffolgenden Kalenderjahr.
  • Lohnsteuerklasse IV : In diese Steuerklasse gehören Arbeitnehmer, die verheiratet und uneingeschränkt einkommenssteuerpflichtig sind. Diese Steuerklasse bietet sich für Ehepaare an, die in etwa das gleiche Einkommen haben.
  • Lohnsteuerklasse IV mit Faktorverfahren : Diese Option steht seit dem Jahr 2010 zur Auswahl. Dieses Faktorverfahren sorgt dafür, dass die Lohnsteuerlasten auf beide Ehepartner gerecht verteilt werden. Dieses Verfahren muss jedes Jahr neu beantragt werden und erfordert eine Abgabe der Steuererklärung
  • Lohnsteuerklasse V : Wenn ein Ehegatte der Steuerklasse III zugeordnet wird, fällt der Andere in die Steuerklasse V.
  • Lohnsteuerklasse VI : Wenn du als Arbeitnehmer zwei oder mehr andere Jobs hast, wirst du automatisch in diese Gruppe fallen. In dieser Steuerklasse sind die Abzüge am höchsten, da es, außer dem Altersentlastungsbetrag, keine Freibeträge gibt. Allerdings kannst du selber festlegen, für welche Tätigkeit die du ausübst, diese Steuerklasse angewendet sein soll.

Verheiratete können von einem Verfahren, dass sich Ehegattensplitting nennt, profitieren. Meistens ist die Einkommensteuer, die bezahlt sein muss, niedriger im Vergleich zur Einkommenssteuer bei einer Einzelveranlagung. Die Vorteile werden sich aber erst später zeigen. Der Grund dafür ist folgender: Die Lohnsteuer stellt eine Vorauszahlung da und wird von beiden Gehältern getrennt abgezogen. Erst nach Ablauf des Jahres wird das Finanzamt die Gehälter zusammenführen. Dies ist auch der Grund, wieso es nötig ist, bei der Kombination der Lohnsteuerklassen III/V eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Erst nach diesem Prozess wird die zutreffende Jahressteuer berechnet und die Steuernachzahlungen oder –erstattungen können erfolgen. Je mehr sich die Einkommen der Ehegatten unterscheiden, desto größer ist der finanzielle Vorteil, den die gemeinsame Veranlagung bietet, wenn man sie mit der Einzelveranlagung vergleicht.

Wenn sich ein Paar trennt und die Partner getrennt leben, werden beide wieder der Steuerklasse I zugeordnet. Jedoch können sie ihre Steuerklasse bis Jahresende, in welchem die Trennung passiert ist, behalten. Hier ist es nicht wichtig, ob sie sich am 1. Januar oder 31. Dezember getrennt haben. Am Jahresende muss die Lohnsteuerklasse gewechselt sein. Weiterhin, wenn ein Kind bei einem der Getrennten lebt und dort auch angemeldet ist, dann ist die Steuerklasse II gültig.

Im Laufe des Trennungsjahres wird die Lohnsteuer immer noch gemeinsam veranlagt, was in vielen Fällen ja durchaus Sinn macht. Sollte dies nicht gewünscht sein, kann auch eine direkter Wechsel in eine andere Steuerklasse (I oder II) erfolgen.

Zum Beispiel, nehmen wir mal an, dass sich ein Ehepaar am 30. Dezember 2015 trennt. Der Mann hatte die Lohnsteuerklasse III und die Frau die Klasse V. Die Frau beantragt dann beim Finanzamt eine getrennte Veranlagung. Für das Jahr 2015 fordert ihr Ehegatte aber immer noch eine gemeinsame Veranlagung, dem sie zustimmen muss. Im Gegenzug muss der Mann der Frau ihren Steuernachteil erstatten und das ab dem Zeitpunkt der Trennung,sprich ab dem Zeitpunkt, ab dem die Frau eigentlich anders steuerlich veranlagt werden könnte. In diesem Fall, ab dem 30. Dezember 2015. Wenn also die Frau im Fall einer getrennten Veranlagung irgendwelche Steuererstattung bekommen würde, welche bei der gemeinsamen Veranlagung wegfällt, dann ist der Ehemann verpflichtet, ihr diesen Betrag auszuzahlen.

Jedoch passiert es nicht selten, dass beide so zerstritten sind, dass jede Seite eine getrennte Veranlagung möchte. In solchen Fällen stellt ein größerer Unterschied zwischen den Einkommen der Ex-Partnern nur ein unnötiges Geschenk an den Staat dar.

Als Fazit sind hier nochmal die wichtigsten Fakten aufgelistet:

  • Verheiratete Ehepaare können eine Kombination der Lohnsteuerklassen machen, welche sich positiv auf die Kranken-, Arbeitslosen- und Elterngeld auswirken kann.
  • Durch die richtige Kombination können Paare Geld sparen und ein höheres Nettogehalt beziehen. Es ist wichtig, die optimalste Kombination der Steuerklassen zu finden.
  • Da die Lohnsteuer eine Vorauszahlung darstellt, wird die wirkliche Steuerschuld erst wenn du die Steuererklärung abgibst errechnet. Meistens lohnt es sich die Steuererklärung abzugeben. Durchschnittlich erhalten alle Steuerzahler, die eine Steuererklärung abgegeben haben, um 900 Euro zurückerstattet.
  • Eine Steuererklärungspflicht gibt es bei den Steuerklassen-Kombinationen III/V und IV/IV mit Faktorverfahren.
  • Im Fall einer Trennung haben Paare immer noch die Möglichkeit, im Trennungsjahr, die Lohnsteuer gemeinsam zu veranlagen und auf diese Weise vom Splittingtarif zu profitieren.