Die Kleinunternehmerregelung: Vereinfachung für Anfänger oder teurer Fehler?
Die Kleinunternehmerregelung besagt, dass die Erhebung der Umsatzsteuer entfällt, wenn die Einnahmen des vorangegangenen Jahres 22.000 Euro nicht übersteigen (bis einschließlich 2019 waren es 17.500) und die Einnahmen des aktuellen Jahres 50.000 Euro nicht überschreiten. Es darf keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden und auch der Vorsteuerabzug entfällt. Insgesamt hat sich das Thema Umsatzsteuer damit für Freelancer, die als Kleinunternehmer eingestuft sind, erledigt.
Zwei definitorische Dinge müssen hier direkt erwähnt werden:
- Es heißt Kleinunternehme-R-regelung; bezieht sich also auf die Person und nicht das oder die Unternehmen. Ein Kleinunternehmer kann auch mehrere selbstständige Tätigkeiten ausüben, wobei die Einnahmen aus allen Quellen zusammengezählt werden
- Einnahmen sind nicht der Gewinn (Einnahmen abzüglich Ausgaben)
Zusätzlich sei erwähnt, dass im Jahr der Gründung die Umsatzgrenze bei Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung monatsgenau berechnet wird: Wenn du im März gründest, hast du also eine Umsatzgrenze von 9/12 x 22.000 Euro, also 16.500 Euro.
Außerdem ist es so, dass die Kleinunternehmerregelung eine Frage der eigenen Entscheidung ist. Kleinunternehmerregelung oder Regelbesteuerung? Das entscheidest du schon bei Gründung. Beachte allerdings, dass die Wahl oder der Übergang zum regelbesteuerten Unternehmer für mindestens fünf Jahre bindend ist. Es ist zudem, insofern die Voraussetzungen geben sind, auch möglich, von der Regelbesteuerung wieder in die Kleinunternehmerregelung zu wechseln.
Und was heißt das alles nun? Es bedeutet vor allem, dass die Kleinunternehmerregelung nur für bestimmte Freelancer mit bestimmten Geschäftsmodellen wirklich sinnvoll ist. Grundsätzlich ist es nämlich so, dass der einzige substanzielle Vorteil in der vereinfachten Handhabung der Steuern besteht (durch den Wegfall von Umsatzsteuervoranmeldungen und der Umsatzsteuerjahreserklärung). Allerdings war es das auch schon mit Vorteilen. Warum das so ist und warum du deshalb als Gründer nicht unbedingt intuitiv zur Wahl des Kleinunternehmerstatus greifen solltest – darum geht es hier.
Als Kleinunternehmer anfangen? Für viele Freelancer eine gute Idee
Da die Kleinunternehmerregelung sich auf Umsätze und nicht auf Gewinn bezieht, ergibt sich, dass das Maximum herausgeholt werden kann, wenn die Geschäftsausgaben möglichst niedrig sind. Im verarbeitenden Gewerbe kann das niemals stimmen und auch dann, wenn du auf teures Equipment und Material angewiesen bist, wird dein Einkommen im Rahmen der Kleinunternehmerregelung schnell zu niedrig sein, um dich über Wasser zu halten.
Sinnvoll ist die Regelung deshalb vor allem bei Freelancern, die beispielsweise digitale Dienstleistungen erbringen (kaum Kosten) oder auch bei nebenberuflich Selbstständigen. Profiteure der Kleinunternehmerregelung sind beispielsweise beginnende Illustratoren, Texter, Coaches und so weiter.
In einem Rechenbeispiel ergibt sich dies schnell:
Ein Illustrator hat über das Jahr Kosten für Arbeitsmittel in Höhe von 1.500 Euro (Programme, Graphiktablet und so weiter). Er kann also einen Reingewinn von 20.500 Euro (22.000 Euro abzüglich Kosten) erwirtschaften und bleibt dabei auf jeden Fall Kleinunternehmer.
Ein Hochzeitsplaner hat über das Jahr Kosten für Arbeitsmittel in Höhe von 8.000 Euro (Kataloge, Prospekte, Dekorationsproben und weitere). Er kann lediglich einen Reingewinn von 14.000 Euro erwirtschaften, wenn er dauerhaft Kleinunternehmer bleiben möchte. Das ist deutlich weniger.
Auch dann, wenn alle Kniffe der eigenen Buchhaltung und Handhabung der Steuern neu und noch zu erlernen sind, ist die Vereinfachung durch die Kleinunternehmerregelung willkommen. Zudem erleichtert die Kleinunternehmerregelung die Rechnungsstellung. Rechtlich vorgegeben ist das Kenntlichmachen dieser Eigenschaft auf den Rechnungen. In Frage kommt etwa der Satz „Kein Ausweis der Umsatzsteuer gemäß § 19 UStG“, wobei § 19 UStG das Gesetz zur Besteuerung der Kleinunternehmer ist. Das heißt: Die Umsatzsteuer wird nicht ausgewiesen. Sie wird ausdrücklich nicht mit 0 % aufgelistet, sondern überhaupt nicht.
Auch entfällt in der Steuererklärung (in der Regel in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung) die Unterscheidung zwischen Netto und Brutto: Einnahmen und Betriebsausgaben werden in der gezahlten beziehungsweise erhaltenen Höhe angegeben und nicht lediglich mit dem Netto-Anteil. Dafür entfällt ja bekannterweise das Recht auf den Vorsteuerabzug.
Merke: Bei Gründern, die ohne großen Kostenaufwand Einnahmen durch eine Dienstleistung generieren, kann sich die Kleinunternehmerregelung lohnen, da sie den Papierkram sowie die Buchhaltung stark vereinfacht.