Du bist als Arbeitnehmer dazu verpflichtet, deinem Arbeitgeber deine Sozialversicherungsnummer mitzuteilen. In der Regel kann der Arbeitgeber sie heute elektronisch über die Rentenversicherung abrufen; nur wenn das nicht funktioniert, musst du sie selbst angeben.
Dein Arbeitgeber ist wiederum verpflichtet, die Vorlage deines Sozialversicherungsausweises von dir zu verlangen. Spätestens wenn du zu deinem neuen Job antrittst.
Arbeitgeber sind verpflichtet, sicherzustellen, dass die Versicherungsnummer vorliegt; eine generelle Pflicht, den Nachweis physisch vorzulegen, besteht jedoch nicht mehr.
Übrigens: Bis Januar 2009 galt eine Mitführungspflicht für den Sozialversicherungsausweis. Diese ist mittlerweile abgeschafft. Lediglich bestimmte Berufsgruppen sind verpflichtet, den Versicherungsnummernachweis oder ein amtliches Ausweisdokument – wie Personalausweis oder Pass – mit sich zu führen.
Diese Mitführungs- und Vorlagepflicht gilt für bestimmte Berufsgruppen aus konkreten Wirtschaftsbereichen. Dazu gehören unter anderem das Gaststättengewerbe, das Logistik- und Speditionsgewerbe, das Baugewerbe, das Personenbeförderungsgewerbe und das Gebäudereinigungsgewerbe.
Keine Bange: Solltest du in einem Wirtschaftsbereich arbeiten, bei dem die Mitführungs- und Vorlagepflicht eines Ausweises vorgeschrieben ist, wirst du von deinem Arbeitgeber über diese Pflicht in Kenntnis gesetzt.
Sozialversicherungsausweis und Arbeitslosengeld
Du benötigst deinen Sozialversicherungsausweis nicht nur zur Vorlage bei deinem Arbeitgeber, sobald du einer neuen Tätigkeit nachgehst, sondern auch, wenn du eine Sozialleistung beantragst. Hierzu gehört etwa der Bezug von Arbeitslosengeld. Auf diese Weise soll der Missbrauch von Sozialleistungen unterbunden werden.