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Steuern

Steuerliche Änderungen 2025 für Selbstständige

Zuletzt aktualisiert am 26. Sept. 2025

Marlon Thorjussen

Freelance Editor

27. Jan. 2022

Ein neues Jahr bringt natürlich auch wieder neue Dinge, auf die Selbstständige bei der Steuererklärung zu achten haben. Auch der Regierungswechsel bringt ein paar Neuerungen – und wird gewiss noch ein paar weitere in den nächsten Jahren für uns bereit halten. 

Einige der steuerlichen Änderungen folgen gewohnten Mustern – wie die Erhöhung des Grundfreibetrages. Andere ergeben sich aus Sondereffekten oder eben aus konkreten Vorhaben der Politik. Zeit also, sich einmal anzusehen, was im Jahr 2025 steuerlich anders wird.

Der Grundfreibetrag …

liegt 2025 bei 12.096 Euro (Alleinstehende). Anders kann es ja nicht sein, denn schließlich dient er ja der Absicherung der grundlegenden finanziellen Bedürfnisse. Und weil vieles immer teurer wird, wird der Grundfreibetrag in etwa inflationsbereinigt erhöht.

Zur Auffrischung: Der Grundfreibetrag ist der Teil des Einkommens, für den überhaupt keine Einkommensteuer bezahlt wird. Das heißt auch, dass Spitzenverdiener (Spitzensteuersatz) knapp über 100 Euro Einkommensteuer sparen. Wird auf dich der Reichensteuersatz angewandt, sind es 108 Euro.

Der Grundfreibetrag ist oftmals für Geringverdiener oder gerade Gründende von besonderer Bedeutung. Gerade Selbstständige, die noch wenig finanziellen Erfolg haben und vielleicht zusätzlich noch einen Minijob ausüben, kommen so mitunter komplett ohne Einkommensteuerzahlungen durchs Jahr. 

Der höhere Entlastungsbetrag für Alleinerziehende bleibt bestehen

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende soll Eltern entlasten. Es handelt sich um einen Betrag, der vom zu versteuernden Einkommen abgezogen wird. Es wird also der Grundfreibetrag erhöht. Dieser Entlastungsbetrag wurde 2020 von 1.908 auf 4.008 erhöht und bleibt in der Höhe bestehen. Jedes weitere Kind im Haushalt erhöht den Satz zusätzlich um 240 Euro jährlich.

Voraussetzung ist, dass dir der Bezug von Kindergeld oder ein Kinderfreibetrag für mindestens ein in deinem Haushalt lebendes Kind zusteht.

Altersvorsorgeaufwendungen in Rürup sind nun zu einem höheren Satz absetzbar

Seit 2023 sind Beiträge in die Basisrente (Rürup) zu 100 % als Sonderausgaben absetzbar – ein Abzugshöchstbetrag von 27.565 € (2025, Alleinstehende) gilt.

Spitzensteuersatz und Reichensteuersatz – ab wann sind sie zu zahlen?

Der Spitzensteuersatz von 42 Prozent war 2021 noch ab dem 57.918. Euro zu zahlen. Ab 2025 wird er ab dem 66.779 Euro fällig. Der Reichensteuersatz von 45 Prozent war 2021 ab einem Jahreseinkommen von 274.613 Euro zu zahlen. 2022 wird erst jeder 278.000 Euro entsprechend versteuert. Bei gemeinsamer Veranlagung sind die Sätze verdoppelt.

Übrigens: Es ergeben sich durchschnittliche Einkommensteuerbelastungen von 26 bis 39 Prozent für Spitzenverdiener und ab 39 Prozent für „Reiche“. Die Kurve wird nach hinten hin langsam flacher.

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Niedrigere Säumniszinsen beim Finanzamt

Säumniszinsen beim Finanzamt bedeuten bisher: Kommt die Festsetzung einer Steuerrückzahlung vom Finanzamt mehr als 15 Monate zu spät, werden 0,5 Prozent Zins pro Monat darauf fällig – also 6 Prozent pro Jahr. Auch bei Steuerzahlungen deinerseits gelten die 15 Monate. Hier sind 6 Prozent jährlich natürlich der Horror. (Die vom Finanzamt erhaltenen Zinsen sind übrigens Kapitalerträge und gehören in die nächste Steuererklärung.)

Das Bundesverfassungsgericht entschied allerdings, dass das Prozedere verfassungswidrig sei. Angeführt wurde im Verfahren unter anderem, dass die hohen Zinsen auch nichts mit dem momentanen Zinsumfeld zu tun haben. Seit 2019 gilt rückwirkend ein Zinssatz von 0,15 % pro Monat (1,8 % p. a.) für Nachzahlungen und Erstattungen.
Säumniszuschläge (bei verspäteter Zahlung) bleiben dagegen bei 1 % pro angefangenen Monat des Rückstands.

Zusätzlich soll bei Bescheiden über Säumniszinsen bis zum 1. Januar 2019 zudem rückwirkend nachgebessert werden. Hast du also vom Finanzamt ordentlich Nachzahlungen kassiert, wirst du sie wohl mindestens teilweise zurückzahlen müssen. Andererseits haben Steuerzahlungsbummler nun die Möglichkeit, eventuell einen Teil ihrer Strafzinsen zurückzuerhalten.

Die degressive Abschreibung entfällt

Die Möglichkeit der degressiven Abschreibung war ursprünglich nur als befristete steuerliche Erleichterung während der Corona-Pandemie gedacht. Sie erlaubte es Unternehmen, bis zu 25 % des Anschaffungswertes – höchstens jedoch das 2,5-Fache der linearen Abschreibung – bereits im ersten Jahr steuerlich geltend zu machen. Damit konnten gerade Selbstständige und kleinere Betriebe ihre Steuerlast zu Beginn reduzieren und Liquidität sichern. Diese Sonderregelung wurde mehrfach verlängert und galt zuletzt auch noch für Investitionen bis Ende 2024.

Seit dem 1. Januar 2025 ist die degressive Abschreibung nun ausgelaufen. Für neue Anschaffungen gilt damit wieder die lineare Abschreibung als Standard. Das bedeutet: Die Anschaffungskosten müssen gleichmäßig über die vorgesehene Nutzungsdauer verteilt werden. Ob der Gesetzgeber die degressive Variante in Zukunft noch einmal reaktiviert, ist derzeit offen – aktuell steht Selbstständigen nur die lineare Abschreibung zur Verfügung.

Bleibt die Homeoffice-Pauschale bestehen?

Die Homeoffice-Pauschale bleibt auch 2025. Du kannst 6 € pro Tag, maximal 1.260 € im Jahr ansetzen – das entspricht 210 Tagen Homeoffice. Das Beste: Ein separates Arbeitszimmer brauchst du nicht. So kannst du deine Kosten auch dann geltend machen, wenn du am Küchentisch oder im Wohnzimmer arbeitest. Die Pauschale wird direkt als Betriebsausgabe abgezogen und senkt dein zu versteuerndes Einkommen. Für dich heißt das: weniger Steuerlast und mehr Netto.

Die Sachzuwendungshöhe wird erhöht – und teilweise etwas strenger definiert

44 Euro monatlich konnten Arbeitnehmer bisher steuerfrei in Form von Sachzuwendungen vom Arbeitnehmer erhalten. Der Betrag ist 2022 auf 50 Euro erhöht worden. Das ist nun allenfalls interessant, wenn du selbst nebenbei angestellt bist oder selbst Mitarbeiter hast.

Interessanter ist das Folgende: Bei Geldkarten oder Gutscheinen als Sachzuwendung muss § 2 Abs. 1 Nr. 10 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllt sein.

Die Kriterien bedeuten zusammengefasst:

  • Die Karte darf beispielsweise beim Arbeitgeber selbst einlösbar sein oder auch bei Geschäftspartnern, insofern es hierfür eine Vereinbarung gibt.
  • Die Karte darf bei bestimmten Märkten und Ketten einlösbar sein und muss entsprechend definiert sein.
  • Die Karte darf für bestimmte Anschaffungen (Sportartikel, Kosmetik und so weiter) geeignet sein.
  • Die Karte darf auch einen Restaurantbesuch bezahlen oder bezuschussen.

Bei einer Geld- oder Guthabenkarte als Sachzuwendung darf es sich nicht um eine Karte handeln, deren darauf vermerktes Guthaben nicht einem bestimmten Verwendungszweck zuzuordnen ist.

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