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MAIN - Blog Steuern - "Steuerliche Änderungen 2022 für Selbstständige"

Zuletzt aktualisiert am 4. Juli 2023

Marlon Thorjussen

Freelance Editor

27. Jan. 2022

Ein neues Jahr bringt natürlich auch wieder neue Dinge, auf die Selbstständige bei der Steuererklärung zu achten haben. Auch der Regierungswechsel bringt ein paar Neuerungen – und wird gewiss noch ein paar weitere in den nächsten Jahr für uns bereit halten. 

Einige der steuerlichen Änderungen folgen gewohnten Mustern – wie etwa die Erhöhung des Grundfreibetrages. Andere ergeben sich aus Sondereffekten (die Pandemie) oder auch eben aus konkreten Vorhaben der Politik. Zeit also, sich einmal anzusehen, was im Jahr 2022 steuerlich anders wird.

Der Grundfreibetrag …

… wird erhöht. Anders kann es ja auch nicht sein, denn schließlich dient er ja der Absicherung der grundlegenden finanziellen Bedürfnisse. Und weil vieles immer teurer wird, wird der Grundfreibetrag in etwa inflationsbereinigt erhöht. Dieses Jahr steigt er von 9744 Euro auf 9984 Euro und damit um 240 Euro.

Zur Auffrischung: Der Grundfreibetrag ist der Teil des Einkommens, für den überhaupt keine Einkommensteuer bezahlt wird. Das heißt auch, dass Spitzenverdiener (Spitzensteuersatz) knapp über 100 Euro Einkommensteuer sparen. Wird auf dich der Reichensteuersatz angewandt, sind es 108 Euro.

Der Grundfreibetrag ist oftmals für Geringverdiener oder gerade Gründende von besonderer Bedeutung. Gerade Selbstständige, die noch wenig finanziellen Erfolg haben und vielleicht zusätzlich noch einen Minijob ausüben, kommen so mitunter komplett ohne Einkommensteuerzahlungen durchs Jahr. 

Der höhere Entlastungsbetrag für Alleinerziehende bleibt bestehen

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende soll Eltern entlasten. Es handelt sich um einen Betrag, der vom zu versteuernden Einkommen abgezogen wird. Es wird also der Grundfreibetrag erhöht. Dieser Entlastungsbetrag wurde 2020 von 1.908 auf 4.008 erhöht und bleibt in der Höhe bestehen. Jedes weitere Kind im Haushalt erhöht den Satz zusätzlich um 240 Euro jährlich.

Voraussetzung ist, dass dir der Bezug von Kindergeld oder ein Kinderfreibetrag für mindestens ein in deinem Haushalt lebendes Kind zusteht.

Altersvorsorgeaufwendungen in Rürup sind nun zu einem höheren Satz absetzbar

94 Prozent der Einzahlungen in eine Rürup-Rentenversicherung können Selbstständige 2022 als Sonderausgaben geltend machen. Der Abzug greift aber nur bis maximal 25.639 Euro Beitragshöhe und mindert dein zu versteuerndes Einkommen entsprechend um 25.639 x 0,94 = 24.101 Euro.

Spitzensteuersatz und Reichensteuersatz – ab wann sind sie zu zahlen?

Der Spitzensteuersatz von 42 Prozent war 2021 noch ab dem 57.918. Euro zu zahlen. Ab 2022 wird er ab dem 58.597. Euro fällig. Der Reichensteuersatz von 45 Prozent war 2021 ab einem Jahreseinkommen von 274.613 Euro zu zahlen. 2022 wird erst jeder 277.826. Euro entsprechend versteuert. Bei gemeinsamer Veranlagung sind die Sätze verdoppelt. 

Übrigens: Es ergeben sich durchschnittliche Einkommensteuerbelastungen von 26 bis 39 Prozent für Spitzenverdiener und ab 39 Prozent für „Reiche“. Die Kurve wird nach hinten hin langsam flacher.

Niedrigere Säumniszinsen beim Finanzamt

Säumniszinsen beim Finanzamt bedeuten bisher: Kommt die Festsetzung einer Steuerrückzahlung vom Finanzamt mehr als 15 Monate zu spät, werden 0,5 Prozent Zins pro Monat darauf fällig – also  Prozent pro Jahr. Auch bei Steuerzahlungen deinerseits gelten die 15 Monate. Hier sind 6 Prozent jährlich natürlich der Horror. (Die vom Finanzamt erhaltenen Zinsen sind übrigens Kapitalerträge und gehören in die nächste Steuererklärung.)

Das Bundesverfassungsgericht entschied allerdings, dass das Prozedere verfassungswidrig sei. Angeführt wurde argumentativ im Verfahren unter anderem, dass die hohen Zinsen auch nichts mit dem momentanen Zinsumfeld zu tun haben. Der Gesetzgeber hat nun bis Ende Juli 2022 Zeit, um nachzubessern. Die Zinsen werden also geringer werden. 

Zusätzlich soll bei Bescheiden über Säumniszinsen bis zum 1. Januar 2019 zudem rückwirkend nachgebessert werden. Hast du also vom Finanzamt ordentlich Nachzahlungen kassiert, wirst du sie wohl mindestens teilweise zurückzahlen müssen. Andererseits haben Steuerzahlungsbummler nun die Möglichkeit, eventuell einen Teil ihrer Strafzinsen zurück zu erhalten.

Die degressive Abschreibung entfällt

Die degressive Abschreibung war auf die Jahre 2020 und 2021 beschränkt. Möglich war es, bis zu 25 Prozent, maximal aber das zweieinhalbfache des regulären Abschreibungsprozentsatzes (bei der linearen Abschreibung), im Jahr der Anschaffung abzuschreiben. Danach folgten jährliche Abschreibung nach folgender Formel: Abschreibungssatz in Prozent x Vorjahresrestbuchwert = abzuschreibender Betrag.

Die degressive Abschreibung war steuerlich immer dann interessant, wenn die reguläre Abschreibungsdauer fünf Jahre und länger ist, da so im Jahr der Anschaffung Liquiditätsvorteile entstehen. Für Anschaffung ab Januar 2022 gibt es wieder die lineare Abschreibung. 

Bleibt die Home-Office-Pauschale auch 2022 bestehen?

Es gibt hierzu verschiedene Berichte. Viele Portale melden, die Home-Office-Pauschale gelte ab 2022 nicht mehr. Jedoch ist anzumerken: Auf Seite 165 des Koalitionsvertrages der Ampel steht, dass die Pauschale auch 2022 gelten und ein weiteres Bestehenbleiben evaluiert werden soll.

Es ist durchaus davon auszugehen, dass hierzu noch Entscheidungen in nächster Zeit gefällt werden. Die Verlängerung oder Etablierung der Home-Office-Pauschale wäre auch eine dauerhafte Möglichkeit, einer sich verändernden Arbeitswelt Rechnung zu tragen. Zudem handelt es sich um einen (kleinen) Nachteilsausgleich für zuhause Arbeitende ohne steuerlich absetzbares Arbeitszimmer.

Die Sachzuwendungshöhe wird erhöht – und teilweise etwas strenger definiert

44 Euro monatlich konnten Arbeitnehmer bisher steuerfrei in Form von Sachzuwendungen vom Arbeitnehmer erhalten. Der Betrag ist nun auf 50 Euro erhöht worden. Das ist nun allenfalls interessant, wenn du selbst nebenbei angestellt bist oder selbst Mitarbeiter hast. 

Interessanter ist das Folgende: Bei Geldkarten oder Gutscheinen als Sachzuwendung muss § 2 Abs. 1 Nr. 10 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllt sein. Die Kriterien bedeuten zusammengefasst:

- Die Karte darf beispielsweise beim Arbeitgeber selbst einlösbar sein oder auch Geschäftspartnern, insofern es hierfür eine Vereinbarung gibt

- Die Karte darf bei bestimmten Märkten und Ketten einlösbar sein und muss entsprechend definiert sein

- Die Karte darf für bestimmte Anschaffungen (Sportartikel, Kosmetik und so weiter) geeignet sein

- Die Karte darf auch einen Restaurantbesuch bezahlen oder bezuschussen

Bei einer Geld- oder Guthabenkarte als Sachzuwendung darf es sich nicht um eine Karte handeln, deren darauf vermerktes Guthaben nicht einem bestimmten Verwendungszweck zuzuordnen ist.