Sofort abschreiben oder: Es ist im Grunde eine einfache Betriebsausgabe
Alle Anschaffungen, die zwar Wirtschaftsgüter sind, aber einen Anschaffungswert von bis zu 250 Euro netto haben, werden einfach wie Betriebsausgaben in deiner Buchhaltung geführt. Auch Anschaffungen für das Anlagevermögen im Wert von bis zu 800 Euro netto können im Jahr der Anschaffung komplett abgeschrieben werden. Eine Verzeichnispflicht gibt für Güter mit Wert bis zu 250 Euro netto nicht. Bei Beträgen darüber ist dies allerdings der Fall – auch dann, wenn das Gut noch im selben Jahr komplett abgeschrieben wird.
Das Verzeichnis listet Anschaffungen für das Anlagevermögen mit Kaufdatum, Wert und Bezeichnung auf. Wichtig in diesem Zusammenhang und generell: Bei beispielsweise fünf gekauften Stühlen zu 280 Euro handelt es sich um fünf zu erfassende Posten. Jeder Stuhl einzeln kann sofort abgeschrieben werden. Dass insgesamt 5 x 280 = 1400 Euro gezahlt wurden, heißt nicht, dass die Stühle über Zeit abgeschrieben werden müssen, da es sich um fünf selbstständige Wirtschaftsgüter handelt.
Merke: GWG bis 250 Euro werden behandelt wie Betriebsausgaben, diese ab 250 bis 800 Euro netto müssen bei der Komplettabschreibung im gleichen Jahr in einem Verzeichnis geführt werden. Die Umsatzsteuer wird, wie üblich, bei Berechtigung zum Vorabzug geltend gemacht.
Die Sammel- oder Pool-Abschreibung erklärt
Interessant ist die Pool-Abschreibung. Dazu muss zuerst erwähnt werden, dass diese bei Gütern mit Werten zwischen 250 und 1000 Euro optional ist. Ab 250 Euro kannst du auch über Zeit abschreiben, bis 800 Euro netto funktioniert die Abschreibung im Jahr der Anschaffung. In einem Wirtschaftsjahr, in dem du die Pool-Abschreibung nutzen möchtest, kann für Güter mit Anschaffungswert zwischen 250 und 800 Euro netto zudem die reguläre Abschreibung nach der AfA-Tabelle nicht mehr genutzt werden. Doch was ist nun die Pool-Abschreibung?
Die Sammel- oder Pool-Abschreibung zieht einfach alle binnen eines Jahres angeschafften GWG bis zu einem Wert von 1000 Euro zusammen und diesen Pool schreibst du dann über fünf Jahre ab. Das heißt bei zwei Tischen zu 300 Euro, vier Stühlen zu 200 Euro und einer vergoldeten Deckenlampe zu 900 Euro (jeweils netto):
2 x 300 + 4 x 200 + 900 = 2300 Euro. Jährlich werden also 2300 / 5 = 460 Euro als Betriebsausgaben geltend gemacht.
Wenn du dich für die Pool-Abschreibung entschieden hast, ist das Abschreiben über fünf Jahre bindend. Dies ist unabhängig von Zahlen der AfA-Tabelle. Die Pool-Abschreibung kann sich steuerlich günstig auswirken, wenn du in einem Jahr mit geringem Gewinn viele Anschaffungen getätigt hast. Bei der Abschreibung im selben Jahr hättest du schließlich kaum einen steuerlichen Vorteil, da dein Einkommensteuersatz prozentual umso niedriger ist, desto geringer dein Gewinn ausfällt. Rechnest du für die folgenden Jahre mit steigenden Gewinnen, so kann es sinnvoll sein, dann die „Raten“ der Pool-Abschreibung zu nutzen, um diesen dann (mit dem höheren Einkommensteuersatz) zu schmälern.
Bei der Sammel-Abschreibung ist auch ein Verzeichnis zu führen. Wichtig: Ein Wirtschaftsgut wird mit seinen Nebenanschaffungskosten als ein Gut aufgelistet. Das heißt, eine Bohrmaschine für 200 Euro, die zusammen mit passenden Bohrköpfen für 60 Euro gekauft wird, ist ein GWG im Wert von 260 Euro netto und kann so in der Pool-Abschreibung geführt werden. Dasselbe gilt etwa, wenn du zu einem Laptop eine Maus kaufst.
Die lineare Abschreibung oder: Abschreibung für Abnutzung
Alle Wirtschaftsgüter ab einem Anschaffungswert von 250 Euro netto kannst du freiwillig linear abschreiben, was selten sinnvoll ist. Bei einzelnen Gütern mit mehr als als 800 Euro Anschaffungswert kannst du (anstelle der Pool-Abschreibung), und bei mehr als 1000 Euro musst du über Zeit abschreiben.
Die lineare Abschreibung ist simpel erklärt: Laut AfA-Tabelle hat jedes Wirtschaftsgut eine Lebensdauer in Jahren. Die Abschreibung erfolgt also folgendermaßen: Kaufpreis / Jahre laut AfA-Tabelle = jährlich abzuschreibender Betrag.
Dabei wird im ersten und letzten Jahr monatsgenau abgerechnet. Wird vor dem 15. des Monats gekauft, zählt der Monat mit. Schaffst du also etwas mit drei Jahren Abschreibungsdauer am 8. Juli eines Jahres für 1500 Euro netto an, ergibt sich:
Jahr 1: 6/12 x 1500 / 3 = 250 Euro
Jahr 2: 1500 / 3 = 500 Euro
Jahr 3: 1500 / 3 = 500 Euro
Jahr 4: 6/12 x 1500 / 3 = 250 Euro
Somit wurde über insgesamt drei Jahre (je zwei halbe und zwei volle Jahre) abgeschrieben. Üblicherweise verbleibt ein Restwert von einem Euro, der deutlich macht, dass das Objekt sich noch im Unternehmen befindet. Dies nennt man Erinnerungswert. Wenn der Gegenstand kaputt ist oder anderweitig aus dem Betriebsvermögen ausscheidet, wird er ausgebucht.