Die Kennzeichnung ist häufig verwirrend
Im allgemeinen spricht man ja von den „Selbständigen“, was grob gesagt auch irgendwie stimmt. Allerdings gibt es deutliche Unterschiede, die bei der Kategorisierung eine Rolle spielen. So sind Freie Mitarbeiter, Freiberufler, Freelancer, Selbstständige oder Gewerbetreibende ganz klar voneinander abzugrenzen, obwohl sich die Bezeichnungen zwar durchaus ähnlich sind und oft auch synonym verwendet werden – doch das ist falsch.
Denn es gibt viele Unterschiede, sowohl aus rechtlicher als auch aus steuerlicher Betrachtungsweise. Und genau dies kann bei einigen durchaus zu einem recht holprigen Start in die Selbständigkeit führen. Trotz alledem: Es ist kein Hexenwerk und wenn du ein paar Dinge berücksichtigst, auch nicht wirklich schwer.
Hier kannst du nachlesen, wie sich die einzelnen Bereiche genau voneinander unterscheiden Was ist eigentlich der Unterschied zwischen Selbständigen, Freiberuflern, Freelancern, freien Mitarbeitern & Co.?
Allgemein gilt, dass du als Selbständiger einer Arbeitgeberunabhängigen Tätigkeit nachgehst. Du bist sozusagen dein eigener Boss, handelst unternehmerisch vollkommen selbständig und eigenverantwortlich. Dabei gibt es nun zwei Möglichkeiten: du tust dies als Gewerbetreibender oder als Freiberufler. Dementsprechend ist entweder das Gewerbeamt oder das Finanzamt für dich zuständig.
Da es heute speziell um die Freiberufler geht, gilt, dass sie zu einer bestimmten Berufsgruppe gehören, die auch als die Freien Berufe bezeichnet werden. Im Einkommensteuergesetz (EStG) werden in § 18 dazu konkrete Berufe genannt, die als eine freiberufliche Tätigkeit gelten. Als Grundlage für einen Freien Beruf werden genannt:
die berufliche Qualifikation bzw. die fachliche Kompetenz durch eine entsprechende Berufsausbildung oder einen Hochschulabschluss, oder aber eine schöpferische Begabung. Und als Grundsatz gilt die persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit.
Dazu zählen alle selbständig ausgeübten wissenschaftlichen, künstlerischen, schriftstellerischen, unterrichtenden oder erzieherischen Tätigkeiten, ebenso wie unter anderem die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte und viele mehr. Ein Angehöriger eines Freien Berufs im Sinne § 18 „ist auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient. Voraussetzung hierfür ist, dass der Freiberufler auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig ist.“
Die Freien Berufe werden auch als die so genannten Katalog-Berufe bezeichnet, die sich in verschiedene Gruppen/Bereiche einteilen lassen. Sie werden deshalb als Katalogberufe unter entsprechenden Namen bezeichnet, da sie in Listenform definiert sind, also in einem Katalog. Zu finden sind diese ebenfalls im Einkommensteuergesetz.
Wichtig: Nur wenn du alle Merkmale erfüllst, die für einen der genannten Katalogberufe gelten, kannst du als Freiberufler tätig werden. Ansonsten zählt deine selbstständige Tätigkeit als Gewerbebetrieb.