Der Werkvertrag
Im Werkvertrag verpflichtet sich ein Selbständiger zur Herstellung, des im Vertrag formulierten und zugesagten, Werkes. Der Vertragspartner (Besteller) wird zur Vergütung dieses Werkes verpflichtet. Der Vertrag regelt sowohl die Herstellung eines Werkes als auch die Veränderung eines solchen.
Zu beachten: Im Gegensatz zum Dienstvertrag ist aber hier auch der Erfolg Gegenstand des Vertrags. Anders ausgedrückt: Nicht nur das bestmögliche Tun an sich, sondern auch der konkrete Erfolg, wird vom Dienstleistenden geschuldet. Der zur Herstellung Verpflichtete ist unternehmerisch selbstständig und kann selbst entscheiden, wie und auf welche Art er die erforderlichen Tätigkeiten/Arbeiten ausführt.
Ein Beispiel: Du bringst dein defektes Fahrrad in ein Fahrradgeschäft (mit Reparaturwerkstatt). Dabei schließt du für die Reparatur einen Werkvertrag mit dem Geschäft (-sinhaber), wobei dieser dir die erfolgreiche Reparatur deines Fahrrads schuldet.
Fazit: Da sich Werk- und Dienstvertrag relativ ähnlich sind, besteht sowohl bei Auftraggebern wie auch bei Auftragnehmern oft Unklarheit darüber, welcher Vertrag denn nun in Frage kommt.
Eine Entscheidungshilfe könnte sein: Der Werkvertrag kommt dann zum Tragen, wenn eindeutig festgelegt ist, wie ein "Werk" am Ende beschaffen sein und funktionieren soll. Es geht also um den messbaren Erfolg. Beim Dienstvertrag geht es rein um die Arbeitsleistung oder die Ausführung einer Dienstleistung unabhängig vom Arbeitserfolg.
Der Honorarvertrag
Unter diesem Begriff ist die Festschreibung von Absprachen, durch die eine erbrachte Leistung direkt vergütet wird, gemeint. Es gibt zwei Varianten: das Honorar wird entweder fest oder erfolgsbezogen vereinbart. Die gewählte Vergütungsmethode muss im Vertrag schriftlich festgehalten sein. In der Regel wird mittels Honorarvertrag die Zusammenarbeit zwischen einem Unternehmen (Auftraggeber) und Freiberuflern oder Selbstständigen (Auftragnehmer/freier Mitarbeiter) geregelt. Der Honorarvertrag ist also sozusagen ein Vertrag über eine freie Mitarbeit. Oft wird er als Mischform bezeichnet, denn wie schon erwähnt wird er je nach Aufgabenstellung und Zielsetzung auf Grundlage eines Dienst- oder eines Werkvertrags ausgefertigt.
Dennoch gibt es auch Unterschiede zu Dienstleistungs- und Werkvertrag, deswegen solltest du bei der Ausgestaltung und Ausformulierung eines Honorarvertrags sehr gut aufpassen und auf alle Eventualitäten achten. Du läufst sonst Gefahr hoher Kosten in Form von Nachzahlungen.
Wichtig: Der Auftragnehmer/freie Mitarbeiter muss selbstständig tätig und darf nicht weisungsgebunden sein. Er kann den Arbeitsort und die Arbeitszeit frei bestimmen. Der Auftraggeber kann auch keine anderen Weisungen erteilen, die der freie Mitarbeiter auf Honorarbasis befolgen müsste. Ein Honorarvertrag kann in verschiedenen Bereichen Anwendung finden und zwischen unterschiedlichen Parteien abgeschlossen werden, zum Beispiel zwischen Unternehmen und einem freien Mitarbeiter oder zwischen Selbständigen und einer Privatperson.
Die gängigsten Berufe, in denen Honorarverträge geschlossen werden, sind unter anderem:
- Steuer- und Unternehmensberater
- Gutachter und Sachverständige
- Lehrer, Dozenten, Studenten
- Journalisten, Texter und Autoren, sowie Künstler wie Schauspieler, Musiker, Maler
Zu beachten: Beim Honorarvertrag ist die Gefahr, dass real eigentlich der Status eines Arbeitnehmers vorliegt und damit die Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungs-Beiträgen bestehen, immer gegeben. Das bedeutet, wenn eine Vereinbarung zwar als Honorarvertrag bezeichnet wird, de facto die Ausformulierung des Vertrags aber auf einen Arbeitsvertrag im Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Verhältnis hinweist. Dies solltest du unbedingt vermeiden. Doch auch wenn diese Gefahr grundsätzlich gegeben ist, sind Honorarverträge durchaus zulässig und legitim, da sie vom Grundsatz her kein Arbeitsverhältnis festlegen, sondern einen Werkliefervertrag.
Wichtig: Kommt es bei einem bestehenden Honorarvertrags-Verhältnis zu einer Prüfung (beispielsweise durch die Rentenversicherung) und wird daraus ersichtlich, dass real kein freies Dienstverhältnis, sondern ein abhängiges Arbeitsverhältnis vorliegt (wegen der charakterlichen Ausprägung und tatsächlichen Ausgestaltung), besteht für den Auftraggeber die Gefahr von teils hohen Nachforderungen seitens der Sozialversicherung. Dazu gleich noch mehr.
Wenn du dich jetzt fragst, wie war das eigentlich nochmal mit Freelancer, Freiberufler und Co., dann kannst du hier nochmal nachlesen Was ist eigentlich der Unterschied zwischen Selbständigen, Freiberuflern, Freelancern, freien Mitarbeitern & Co.?
Rechtliche Folgen bei Werk- und Dienstverträgen
Je nach Art des Vertrags gibt es unterschiedliche Rechtsfolgen.
- Beim Werkvertrag: die geschuldeten Leistungen umfassen die Herstellung des Werkes und die Entrichtung eines Entgelts. Weist das "Werk" am Ende Mängel auf, hat der Besteller spezielle Mängelgewährleistungsrechte (ähnlich wie im Kaufrecht). Diese sind in den §§ 634 ff. BGB geregelt. Unter Umständen können dann Schadensersatz, Minderung oder ein Rücktritt vom Vertrag geltend gemacht werden.
- Beim Dienstvertrag: hier steht das Tun oder auch Tätigwerden nach bestem Wissen und Gewissen im Mittelpunkt. Ein Erfolg wird nicht garantiert. Im Gegenzug ist die Vergütung fällig. Aber es gibt generell keinen Anspruch, wenn der gewünschte Erfolg nicht eintritt. Schadensersatz und Rücktritt sind im Einzelfall nur möglich, wenn eine Pflichtverletzung im Rahmen des Tätigwerdens vorliegt. Dafür gelten insbesondere die §§ 280 ff. BGB und die §§ 320 ff. BGB.