Die volle Erwerbsminderungsrente wird gezahlt, wenn du aufgrund von Krankheit oder Behinderung weniger als drei Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts arbeiten kannst.
Die teilweise Erwerbsminderungsrente erhältst du, wenn du mindestens drei, aber weniger als sechs Stunden täglich arbeitsfähig bist. Seit Januar 2025 gilt: Wer eine volle Erwerbsminderungsrente erhält, darf bis zu 19.661,25 Euro jährlich hinzuverdienen, ohne dass die Rente gekürzt wird. Bei teilweiser Erwerbsminderung liegt die Grenze sogar bei 39.322,50 Euro.
Eine Erwerbsminderung kann vorübergehend oder dauerhaft bestehen. Vor der Bewilligung prüft die Deutsche Rentenversicherung, ob medizinische oder berufliche Rehabilitationsmaßnahmen deine Erwerbsfähigkeit verbessern können.
Die Höhe der Rente richtet sich nicht nach deinem letzten Nettoeinkommen, sondern nach den bisher erworbenen Entgeltpunkten, Zurechnungszeiten und weiteren Faktoren der Rentenberechnung. In der Praxis entspricht die Leistung häufig etwa 30–35 % des früheren durchschnittlichen Einkommens, die tatsächliche Höhe kann aber stark abweichen. Die sogenannte Zurechnungszeit – also der Zeitraum, der bei der Rentenberechnung so berücksichtigt wird, als würdest du weiterarbeiten – wurde schrittweise verlängert. Ab 2025 reicht sie bis zum 65. Lebensjahr. Das erhöht die spätere Rentenhöhe spürbar.
Beziehst du die Erwerbsminderungsrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze, musst du Abschläge in Kauf nehmen. Pro Monat vorzeitigem Rentenbeginn werden 0,3 % abgezogen, maximal jedoch 10,8 %.
Bei einer teilweisen Erwerbsminderungsrente wird in der Regel nur die Hälfte der errechneten Rente ausgezahlt. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass du die übrigen Lebenshaltungskosten durch eine Teilzeitbeschäftigung decken kannst. Findest du über einen längeren Zeitraum hinweg keine passende Teilzeitstelle, kann die Rente als sogenannte Arbeitsmarktrente auf den vollen Betrag aufgestockt werden.
Wichtig: Die gesetzliche Erwerbsminderungsrente ist keine Berufsunfähigkeitsversicherung. Das bedeutet, dass nicht dein bisheriger Beruf geschützt ist. Auch wenn du deinen erlernten oder ausgeübten Beruf (z. B. als Berater) nicht mehr ausüben kannst, musst du unter Umständen auf eine andere, auch geringer qualifizierte Tätigkeit (z. B. im handwerklichen Bereich) verwiesen werden.