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MAIN - Blog Steuern - "GWG Grenze 2022 - Geringwertige Wirtschaftsgüter"

Zuletzt aktualisiert am 21. Juni 2022

Annemarie Cornus

Freelance Editor

22. März 2019

Jedes Unternehmen und jeder Selbstständige hat sie: geringwertige Wirtschaftsgüter. Diese werden oft nicht als besonders wertvoll wahrgenommen. Jedoch sind GWG unerlässlich für den Unternehmenserfolg und haben in Summe auch zumeist einen Wert, der viele Arbeitgeber und Arbeitnehmer überraschen würde.

Wir gehen hier darauf ein, was geringwertige Wirtschaftsgüter überhaupt sind, wie du diese abschreibst und welchen gesetzlichen Änderungen sie unterliegen. Zunächst aber einmal ein kleiner Exkurs zum Unterschied von immateriellen und materiellen Gütern.

Wirtschaftsgut vs. Freies Gut – Was ist der Unterschied?

Freie Güter werden von der Natur in ausreichender Menge zur Verfügung gestellt – hierzu zählt etwa Luft. Da Luft für jeden verfügbar ist, muss sie nicht bewirtschaftet werden und ist somit nicht Teil unseres Wirtschaftssystems.

Aufgrund der immer stärker werdenden Industrialisierung in allen Bereichen unseres Lebens und aufgrund der zunehmenden Bevölkerung, gibt es allerdings immer weniger freie Güter. Selbst saubere Luft, die in einigen Teilen des asiatischen Raums verkauft wird, ist deshalb Teil des Wirtschaftssystems und wird dort somit zu einem Wirtschaftsgut.

Womit wir bei den Wirtschaftsgütern wären. Wirtschaftsgüter werden als „knappe Güter“ bezeichnet, weil sie im Normalfall nicht wie freie Güter ausreichend vorhanden und frei verfügbar sind.

Aus diesem Grund sind sie auch wichtiger Bestandteil unseres Wirtschaftssystems. Kurz gesagt: Wirtschaftsgüter sind, im Gegensatz zu freien Gütern, durch ihre Knappheit gekennzeichnet.

Wirtschaftsgüter – Was zählt alles dazu?

Innerhalb der Wirtschaftsgüter gibt es zwei Kategorien, die es zu unterscheiden gilt: materielle und immaterielle Güter.

Materielle Güter

Materielle Güter, oder auch Sachgüter, sind greifbar. Zu ihnen zählen Produktionsgüter und Konsumgüter. Werkstoffe, wie Roh-, Hilfs-, und Betriebsstoffe sowie Investitionsgüter sind Produktionsgüter. Auch die Konsumgüter kann man weiter unterteilen – in Gebrauchsgüter und Verbrauchsgüter.

Immaterielle Güter

Immaterielle Güter hingegen sind Wirtschaftsgüter, die man nicht anfassen kann. Hierzu gehören alle Formen von Dienstleistungen und Rechten. So zählt etwa ein Patent zu den immateriellen Gütern.

Definition: Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG)

Geringwertige Wirtschaftsgüter sind zum Anlagevermögen zu zählen. Sie sind somit auf der Aktiva Seite in der Bilanz zu finden. Das bedeutet gleichzeitig, dass sie dem Unternehmen dauerhaft dienlich sind, also längerfristig im Unternehmen verbleiben.

Des Weiteren ist im Gesetzestext definiert, dass die geringwertigen Wirtschaftsgüter bewegliche und abnutzbare Wirtschaftsgüter sind. Sie zählen also zu den materiellen Gütern.

Zudem müssen geringwertigen Wirtschaftsgüter gemäß der gesetzlichen Definition zu einer selbstständigen Nutzung fähig sein. Sie sind also keine Güter, die zur Weiterverarbeitung gebraucht werden können oder nur im Zusammenspiel mit weiteren Produkten funktionieren, sondern bereits fertige Produkte. Dazu zählen etwa Telefone, Werkzeuge und Möbel.

Nicht jedes fertige Produkt ist ein Wirtschaftsgut

Auch wenn man nach der obigen Definition glauben könnte, dass jedes fertige Produkt auch ein geringwertiges Wirtschaftsgut ist, ist das so nicht ganz richtig. Schauen wir uns das eben genannte Beispiel Werkzeuge an.

Werkzeuge sind per se erst einmal fertige Produkte. Als solche wären sie als geringwertiges Wirtschaftsgut zu betrachten. Es kommt jedoch darauf an, ob dieses Werkzeug auch eigenständig genutzt werden kann.

Denn genau das ist unter dem Punkt „selbstständige Nutzung“ als Bedingung genannt. Eine normale Zange ist somit durchaus als geringwertiges Wirtschaftsgut zu betrachten.

Anders sieht es aus, wenn es sich um Spezialwerkzeug handelt. Sobald dies nur in Verbindung mit einem anderen Produkt, beispielsweise einer besonderen Maschine, genutzt werden kann, ist es kein geringwertiges Wirtschaftsgut mehr.

Ein weiteres klassisches Beispiel für Wirtschaftsgüter, die zunächst so scheinen als wären sie geringwertig, es jedoch nicht sind, sind Monitore. Auch hier muss man schauen, ob diese für sich alleine einen Nutzen haben.

In den meisten Fällen haben sie jedoch nur in Verbindung mit einem Rechner einen Nutzen. Da sie also nicht selbstständig nutzbar sind, zählen sie nicht zu den geringwertigen Wirtschaftsgütern.

Anders verhält es sich mit sogenannten Desktop-PCs. Die Monitore, in denen der Rechner bereits integriert ist, funktionieren für sich und zählen somit zu den geringwertigen Wirtschaftsgütern.

Abschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern

Doch wie schreibst du geringwertige Wirtschaftsgüter nun richtig ab? Entscheidend ist der Wert und der Anschaffungszeitpunkt des jeweiligen geringwertigen Wirtschaftsgutes.

Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) können als Abschreibungen in der Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) angegeben werden. Wenn du mehr zur EÜR erfahren möchtest, lies unseren Blogartikel: Einnahmenüberschussrechnung - Die einfache Gewinnermittlung für Selbständige.

Wahlrecht für Selbstständige

In der Selbstständigkeit hast du ein Wahlrecht, wenn es zur Abschreibung von GWG kommt. Du kannst ein GWG mit einem Wert von bis zu 800 Euro netto oder 952 Euro brutto entweder sofort abschreiben oder dich für die lineare Abschreibung über die Nutzungsdauer entscheiden. Hast du das Gut bis Ende 2017 angeschafft, gilt ein Nettowert von 410 Euro für die Sofortabschreibung.

Abschreibung von Wirtschaftsgütern mit einem Wert von bis zu 250 Euro

Wirtschaftsgüter mit einem Wert von bis zu 250 Euro kommen in vielen Unternehmen in großer Stückzahl vor. Um das ganze leichter zu gestalten, hat der Gesetzgeber Paragraph 6 Absatz 2a Satz 4 definiert.

Hiernach können Güter, die einen Nettowert von 250 Euro (bis 2017 = 150 Euro) nicht übersteigen, im Anschaffungs- bzw. Herstellungsjahr direkt als Aufwand gebucht werden.

Für die Bilanzierung bedeutet das, dass sie nicht dem Konto „geringwertige Wirtschaftsgüter“ zugeordnet werden, sondern einem anderen, passenden, Konto. Etwa den Konten „Büromaterial“ oder „Werkzeuge“.

Diese müssen auch nicht im Verzeichnis aufgeführt werden. Anders verhält es sich bei Anschaffungen von geringwertigen Wirtschaftsgütern mit einem Wert zwischen 250 Euro bis 800 Euro.

Seit 2010 haben Unternehmer und Selbstständige die Möglichkeit, geringwertige Wirtschaftsgüter bis zu einem Wert von 800 Euro sofort abzuschreiben (als Alternative zum GWG-Sammelposten).

Diese Wirtschaftsgüter müssen allerdings in einem Verzeichnis, dem sogenannten GWG-Verzeichnis, einzeln vermerkt werden. Wichtig hierbei ist, dass folgende Angaben aus dem Verzeichnis hervorgehen:

  • Tag der Anschaffung bzw. Herstellung
  • Kosten der Anschaffung bzw. Herstellung

Nur wenn diese beiden Angaben vorhanden sind, wurde alles richtig gemacht. Tipp: Dieses Verzeichnis muss nicht geführt werden, wenn die benötigten Informationen einfach und klar ersichtlich aus der Buchhaltung hervorgehen.

Abschreibung einzelner Wirtschaftsgüter mit einem Wert ab 250 Euro

Normalerweise beginnt die klassische Abschreibung über die betriebsgewöhnliche Dauer bei geringwertigen Wirtschaftsgütern ab einem Wert von 801 Euro.

Um dies einfacher zu gestalten, ist es jedoch auch möglich, alle angeschafften oder hergestellten geringwertigen Wirtschaftsgüter mit einem Wert zwischen 250 Euro und 1000 Euro in einem Pool zusammenzufassen und die Summe dann am Jahresende über fünf Jahre abzuschreiben.

Ob dies sinnvoll ist, lässt sich pauschal nicht sagen. Hier muss man von Fall zu Fall unterscheiden. Ein Beispiel, wann dieses Vorgehen Sinn ergibt: Wenn man viele Wirtschaftsgüter angeschafft hat, die im Normalfall über einen längeren Zeitraum als fünf Jahre abgeschrieben werden, dann eröffnet dieser Pool die Möglichkeit, diese schneller abzuschreiben.

Wirtschaftsgüter im Pool

Ein weiterer Vorteil, den Wirtschaftsgüter, die in den Sammelposten aufgenommen werden, mit sich bringen: In den Augen des Fiskus verlieren die einzelnen Wirtschaftsgüter im Pool an eigenständiger Existenz.

Das heißt: Sollte ein Gerät aus dem Sammelposten defekt sein oder verkauft werden, so ändert sich nicht die Höhe des Pools. Dieser bleibt weiterhin genauso bestehen, wie er eingereicht wurde.

Die klassische Abschreibung nach Nutzungsdauer beginnt allerdings erst ab einem Nettopreis des Pools von mindestens 1000 Euro.

Wirtschaftsgüter mit einem Wert von bis zu 1000 Euro

Im Gegensatz zum Pool, dessen Abschreibung gleichmäßig über fünf Jahre erfolgt, wird die Abschreibungsart von einzelnen Wirtschaftsgütern bis zu 1000 Euro immer für ein Jahr getroffen. Das ergibt gerade für die Güter Sinn, deren vorgeschriebene Nutzungsdauer unter fünf Jahren liegt.

Selbstständiger Mann am Laptop, der einen Sammelposten von GWG erstellt.

Geringwertige Wirtschaftsgüter – Viele Regeln, die man kennen sollte

Die Abschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern ist nicht ganz so einfach, aber auch kein Hexenwerk. Es gibt viele Regelungen und Ausnahmen, mit denen man sich jedoch mit Blick auf die Steuer durchaus auseinandersetzen sollte.

Und trotz aller Regeln, gibt es auch viel Positives: Etwa, dass die Abschreibungsart der geringwertigen Wirtschaftsgüter frei bestimmt werden darf. Auch die Option, geringwertige Wirtschaftsgüter in einem Pool zusammenzufassen und dann gesammelt über fünf Jahre abzuschreiben, kann durchaus sinnvoll sein.

Von dieser Vorgehensweise profitieren insbesondere Unternehmen, die viele Posten mit einer längeren Nutzungsdauer – mehr als fünf Jahre – angeschafft haben. Es bleibt jedoch abzuwarten, wie der Gesetzgeber zukünftig zu den Sammelpools stehen wird.

Hierzu gibt es zum jetzigen Zeitpunkt noch keine Informationen. Die Möglichkeit zu entscheiden, ob man die geringwertigen Wirtschaftsgüter im Pool oder für sich alleine abschreiben möchte, ist ein Luxus, der sicherlich für viele Unternehmer auch in Zukunft wünschenswert wäre, den Prozess jedoch auch verkomplizieren kann.

Auch die angekündigte Anpassung der Grenzen ist durchaus sinnvoll und überfällig. Es bleibt die Hoffnung, dass der Prozess hierdurch noch weiter vereinfacht wird und es Unternehmern dadurch ermöglicht wird, sich auf das Wichtigste zu konzentrieren: Das Tagesgeschäft.