Wirtschaftsgüter – Was zählt alles dazu?
Innerhalb der Wirtschaftsgüter gibt es zwei Kategorien, die es zu unterscheiden gilt: materielle und immaterielle Güter.
Materielle Güter
Materielle Güter, oder auch Sachgüter, sind greifbar. Zu ihnen zählen Produktionsgüter und Konsumgüter. Werkstoffe, wie Roh-, Hilfs-, und Betriebsstoffe sowie Investitionsgüter sind Produktionsgüter. Auch die Konsumgüter kann man weiter unterteilen – in Gebrauchsgüter und Verbrauchsgüter.
Immaterielle Güter
Immaterielle Güter hingegen sind Wirtschaftsgüter, die man nicht anfassen kann. Hierzu gehören alle Formen von Dienstleistungen und Rechten. So zählt etwa ein Patent zu den immateriellen Gütern.
Definition: Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG)
Geringwertige Wirtschaftsgüter sind zum Anlagevermögen zu zählen. Sie sind somit auf der Aktiva Seite in der Bilanz zu finden. Das bedeutet gleichzeitig, dass sie dem Unternehmen dauerhaft dienlich sind, also längerfristig im Unternehmen verbleiben.
Des Weiteren ist im Gesetzestext definiert, dass die geringwertigen Wirtschaftsgüter bewegliche und abnutzbare Wirtschaftsgüter sind. Sie zählen also zu den materiellen Gütern.
Zudem müssen geringwertigen Wirtschaftsgüter gemäß der gesetzlichen Definition zu einer selbstständigen Nutzung fähig sein. Sie sind also keine Güter, die zur Weiterverarbeitung gebraucht werden können oder nur im Zusammenspiel mit weiteren Produkten funktionieren, sondern bereits fertige Produkte. Dazu zählen etwa Telefone, Werkzeuge und Möbel.
Nicht jedes fertige Produkt ist ein Wirtschaftsgut
Auch wenn man nach der obigen Definition glauben könnte, dass jedes fertige Produkt auch ein geringwertiges Wirtschaftsgut ist, ist das so nicht ganz richtig. Schauen wir uns das eben genannte Beispiel Werkzeuge an.
Werkzeuge sind per se erst einmal fertige Produkte. Als solche wären sie als geringwertiges Wirtschaftsgut zu betrachten. Es kommt jedoch darauf an, ob dieses Werkzeug auch eigenständig genutzt werden kann.
Denn genau das ist unter dem Punkt „selbstständige Nutzung“ als Bedingung genannt. Eine normale Zange ist somit durchaus als geringwertiges Wirtschaftsgut zu betrachten.
Anders sieht es aus, wenn es sich um Spezialwerkzeug handelt. Sobald dies nur in Verbindung mit einem anderen Produkt, beispielsweise einer besonderen Maschine, genutzt werden kann, ist es kein geringwertiges Wirtschaftsgut mehr.
Ein weiteres klassisches Beispiel für Wirtschaftsgüter, die zunächst so scheinen als wären sie geringwertig, es jedoch nicht sind, sind Monitore. Auch hier muss man schauen, ob diese für sich alleine einen Nutzen haben.
In den meisten Fällen haben sie jedoch nur in Verbindung mit einem Rechner einen Nutzen. Da sie also nicht selbstständig nutzbar sind, zählen sie nicht zu den geringwertigen Wirtschaftsgütern.
Anders verhält es sich mit sogenannten Desktop-PCs. Die Monitore, in denen der Rechner bereits integriert ist, funktionieren für sich und zählen somit zu den geringwertigen Wirtschaftsgütern.
Abschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern
Doch wie schreibst du geringwertige Wirtschaftsgüter nun richtig ab? Entscheidend ist der Wert und der Anschaffungszeitpunkt des jeweiligen geringwertigen Wirtschaftsgutes.
Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) können als Abschreibungen in der Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) angegeben werden. Wenn du mehr zur EÜR erfahren möchtest, lies unseren Blogartikel: Einnahmenüberschussrechnung - Die einfache Gewinnermittlung für Selbständige.
Wahlrecht für Selbstständige
In der Selbstständigkeit hast du ein Wahlrecht, wenn es zur Abschreibung von GWG kommt. Du kannst ein GWG mit einem Wert von bis zu 800 Euro netto oder 952 Euro brutto entweder sofort abschreiben oder dich für die lineare Abschreibung über die Nutzungsdauer entscheiden. Hast du das Gut bis Ende 2017 angeschafft, gilt ein Nettowert von 410 Euro für die Sofortabschreibung.
Abschreibung von Wirtschaftsgütern mit einem Wert von bis zu 250 Euro
Wirtschaftsgüter mit einem Wert von bis zu 250 Euro kommen in vielen Unternehmen in großer Stückzahl vor. Um das ganze leichter zu gestalten, hat der Gesetzgeber Paragraph 6 Absatz 2a Satz 4 definiert.
Hiernach können Güter, die einen Nettowert von 250 Euro (bis 2017 = 150 Euro) nicht übersteigen, im Anschaffungs- bzw. Herstellungsjahr direkt als Aufwand gebucht werden.
Für die Bilanzierung bedeutet das, dass sie nicht dem Konto „geringwertige Wirtschaftsgüter“ zugeordnet werden, sondern einem anderen, passenden, Konto. Etwa den Konten „Büromaterial“ oder „Werkzeuge“.
Diese müssen auch nicht im Verzeichnis aufgeführt werden. Anders verhält es sich bei Anschaffungen von geringwertigen Wirtschaftsgütern mit einem Wert zwischen 250 Euro bis 800 Euro.
Seit 2010 haben Unternehmer und Selbstständige die Möglichkeit, geringwertige Wirtschaftsgüter bis zu einem Wert von 800 Euro sofort abzuschreiben (als Alternative zum GWG-Sammelposten).
Diese Wirtschaftsgüter müssen allerdings in einem Verzeichnis, dem sogenannten GWG-Verzeichnis, einzeln vermerkt werden. Wichtig hierbei ist, dass folgende Angaben aus dem Verzeichnis hervorgehen:
- Tag der Anschaffung bzw. Herstellung
- Kosten der Anschaffung bzw. Herstellung
Nur wenn diese beiden Angaben vorhanden sind, wurde alles richtig gemacht. Tipp: Dieses Verzeichnis muss nicht geführt werden, wenn die benötigten Informationen einfach und klar ersichtlich aus der Buchhaltung hervorgehen.
Abschreibung einzelner Wirtschaftsgüter mit einem Wert ab 250 Euro
Normalerweise beginnt die klassische Abschreibung über die betriebsgewöhnliche Dauer bei geringwertigen Wirtschaftsgütern ab einem Wert von 801 Euro.
Um dies einfacher zu gestalten, ist es jedoch auch möglich, alle angeschafften oder hergestellten geringwertigen Wirtschaftsgüter mit einem Wert zwischen 250 Euro und 1000 Euro in einem Pool zusammenzufassen und die Summe dann am Jahresende über fünf Jahre abzuschreiben.
Ob dies sinnvoll ist, lässt sich pauschal nicht sagen. Hier muss man von Fall zu Fall unterscheiden. Ein Beispiel, wann dieses Vorgehen Sinn ergibt: Wenn man viele Wirtschaftsgüter angeschafft hat, die im Normalfall über einen längeren Zeitraum als fünf Jahre abgeschrieben werden, dann eröffnet dieser Pool die Möglichkeit, diese schneller abzuschreiben.
Wirtschaftsgüter im Pool
Ein weiterer Vorteil, den Wirtschaftsgüter, die in den Sammelposten aufgenommen werden, mit sich bringen: In den Augen des Fiskus verlieren die einzelnen Wirtschaftsgüter im Pool an eigenständiger Existenz.
Das heißt: Sollte ein Gerät aus dem Sammelposten defekt sein oder verkauft werden, so ändert sich nicht die Höhe des Pools. Dieser bleibt weiterhin genauso bestehen, wie er eingereicht wurde.
Die klassische Abschreibung nach Nutzungsdauer beginnt allerdings erst ab einem Nettopreis des Pools von mindestens 1000 Euro.
Wirtschaftsgüter mit einem Wert von bis zu 1000 Euro
Im Gegensatz zum Pool, dessen Abschreibung gleichmäßig über fünf Jahre erfolgt, wird die Abschreibungsart von einzelnen Wirtschaftsgütern bis zu 1000 Euro immer für ein Jahr getroffen. Das ergibt gerade für die Güter Sinn, deren vorgeschriebene Nutzungsdauer unter fünf Jahren liegt.