Minijob und Selbstständigkeit: Welche Abgaben fallen an?
Ein Minijob ist im Grunde abgabenfrei für dich, wenn du es richtig anstellst. Angemeldet wird er vom Arbeitgeber bei der Minijob-Zentrale. Pauschale Abgaben fallen für den Arbeitgeber an. Eine aktuelle Übersicht findest du hier. Für Minijobber in haushaltsnahen Dienstleistungen fallen andere Abgaben an. Die Besteuerung des Jobs (entweder 2 Prozent pauschal oder entsprechend deiner Steuerklasse) kann vom Arbeitgeber auch auf den Arbeitnehmer abgewälzt werden. So entstehen theoretisch Abzüge von bis zu 10,40 Euro im Monat (520 / 100 x 2).
Ein weiterer Abzugspunkt sind die Beiträge zur Rentenversicherung. Wenn du nicht schriftlich erklärst, dass du auf diese Einzahlungen verzichten möchtest, gehen 3,6 Prozent (oder maximal 18,72 Euro im Monat bei 520 Euro Gehalt) an die Rentenkasse, die zu der erwähnten Rentenerhöhung von knapp vier Euro im Monat pro Jahr Einzahlung führen. Der Arbeitgeber führt zusätzlich 15 Prozent auf dein Gehalt ab – auch, wenn du dich von deinen Beiträgen befreien lässt.
Ob und inwiefern die Einzahlung in die gesetzliche Rentenversicherung über einen Minijob für dich sinnvoll ist, hängt sehr von deinen sonstigen Altersvorsorgeplänen ab. Die Entscheidung für oder wider die Rentenversicherungsbeiträge ist bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses bindend.
Ein Minijob muss darüber hinaus nicht in der Steuererklärung auftauchen. Das Monitoring der abgeführten Abgaben und der geringfügig Beschäftigten übernehmen die Minijob-Zentrale und die Knappschaft. Zahlstelle ist für den Arbeitgeber ebenfalls die Knappschaft und nicht etwa ein Finanzamt oder etwaige Versicherungsträger.
Heißt: Wer maximal 520 Euro im Monat aus einem (oder mehreren) Minijobs verdient (oder auch maximal 10.908 Euro im Jahr), muss nichts versteuern. Über die Abgaben an die Knappschaft seitens des Arbeitgebers ist in der Regel alles erledigt. Wichtig: Wenn durch einen oder mehrere Minijobs mal mehr Monatslohn zusammenkommt, gilt noch immer die Jahresverdienstgrenze von 10.908 Euro. Die 520 Euro monatlich sind der Durchschnittswert, der bei geringfügig Beschäftigten die Verdienstgrenze darstellt. Wird mehr verdient, wird das gesamte Einkommen steuerpflichtig.
Ausnahmen gibt es ferner bei kurzfristigen Minijobs (der Arbeitnehmer wird maximal drei Monate oder 70 Tage im Kalenderjahr beschäftigt) sowie bei unvorhersehbaren Umständen, die zwischenzeitlich das Gehalt erhöhen.
Bei kurzfristigen Minijobs sind die Abgaberegelungen etwas anders, aber der Lohn ist nicht gedeckelt. Relevant ist die maximale Arbeitszeit pro Kalenderjahr von eben 70 Tagen oder drei Monaten.
Unvorhergesehene Umstände können Krankheitsfälle sein, in denen ein Minijobber etwa eine Voll- oder Teilzeitkraft ersetzen muss. So erhöhen sich die Arbeitsstunden und der Lohn. Die 10.908-Euro-Grenze wird eventuell überschritten. Der Status als Minijobber kann aber erhalten bleiben, wenn dies eben unvorhersehbar war und nicht mehr als drei Abrechnungsmonate im Jahr betrifft.