Haftung
Der erste Punkt auf dieser Liste ist zugleich einer der entscheidendsten: Die Frage der Haftung. Denn wenn etwas schiefgehen sollte, kann die Haftungsfrage darüber entscheiden, ob du die Privatinsolvenz beantragen musst oder nicht.
Unter dem Begriff der Haftung versteht man bei Gesellschaften den Haftungsumfang gegenüber Gläubigern. Während du bei Personengesellschaften persönlich haften musst, also mit deinem Privatvermögen haftbar bist, beschränkt sich die Haftung bei Kapitalgesellschaften ausschließlich auf das Kapital der Gesellschaft. Sollte du etwa verklagt werden und der Kläger recht bekommen, musst du in diesem Fall dein Privatvermögen offenlegen und deine Schuld damit begleichen. Bei der Kapitalgesellschaft wird dagegen das Kapital der Gesellschaft zum Begleichen der Schuld genutzt – selbst wenn die Schadenssumme das Gesellschaftskapital übersteigt.
Gesellschaftskapital
Schon die Frage der Haftung zeigt, dass bei Personengesellschaften das Gesamtvermögen der Gesellschafter als Gesellschaftskapital definiert wird. Bei Kapitalgesellschaften hingegen gilt nur das Kapital der Gesellschaft, und nicht das Privatvermögen, als Gesellschaftskapital.
Der Gesetzgeber hat für die jeweiligen Kapitalgesellschaften Mindestgrenzen festgelegt. Diese Mindestgrenzen geben an, wieviel Geld mindestens vorhanden sein muss, um sich für eine der Rechtsformen der Kapitalgesellschaften zu entscheiden. Wieviel dies im Einzelfall ist, erfährst du später im Artikel.
Unternehmensleitung
Während die Personengesellschaften von einem Gesellschafter oder mehreren Gesellschaftern geleitet wird, werden Kapitalgesellschaften von besonderen Leitungsorganen, wie Vorstände oder die Geschäftsführung, geleitet. Hier gibt es meist einen Vorsitzenden, jedoch obliegt die Leitung dem Gesamtorgan.
Publizitäts- und Prüfungspflichten
Insbesondere größere Kapitalgesellschaften kommen um eines nicht herum: Den Jahresabschluss . Dieser muss nicht nur gemacht werden, sondern aufgrund der Publizitäts- und Prüfungspflicht auch von unabhängigen Instituten geprüft und im Anschluss im Bundesanzeiger und Handelsregister veröffentlicht werden.
Flexibilität der Änderung der Gesellschafterverhältnisse
Dieser Punkt ist entscheidend, wenn sich etwas innerhalb der Gesellschaft ändert. Beispielsweise wenn ein Gesellschafter aussteigt oder die Unternehmensform geändert werden soll.
Steuerbelastung
Während die Besteuerung des Gewinns von Personengesellschaften immer im Rahmen der Einkommenssteuererklärung erfolgt, erfolgt die Besteuerung bei Kapitalgesellschaften immer unabhängig. Bei Personengesellschaften kann etwa ein Verlust der Gesellschaft die Steuerbelastung des Ehepartners ausgleichen, da die Unternehmensform personenbezogen ist. Dies ist bei Kapitalgesellschaften nicht möglich, da hier die Gesellschaft als eigenständige juristische Person zu bewerten ist.
Auch im Steuersatz kann es zwischen den einzelnen Unternehmensformen zu erheblichen Unterschieden kommen.
Rechtsformen der Personengesellschaft
Innerhalb der Personengesellschaft unterscheidet man zwischen vier verschiedenen Rechtsformen:
- Stille Gesellschaft
- GbR
- OHG
- KG
Stille Gesellschaft
Die stille Gesellschaft nimmt eine Art Sonderstellung ein, da sie alleine nicht existieren kann. Es handelt sich um eine Gesellschaft die daraus entsteht, dass sich eine natürliche oder juristische Person an einem bereits bestehenden Unternehmen beteiligt. Dadurch ist auch kein Eintrag im Handelsregister notwendig. Es wird lediglich ein Vertrag aufgesetzt. Das investierte Kapital geht in das Eigenkapital des Unternehmens ein.
Für Unternehmen ist diese Gesellschaftsform sehr verlockend, da kein Anspruch auf die Geschäftsführung besteht. Der stille Gesellschafter haftet nicht mit seinem Privatvermögen und hat im Falle einer Insolvenz, genau wie jeder andere Gläubiger, Ansprüche.
GbR
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist die einfachste Form der Personengesellschaft und definiert sich dadurch, dass sich mindestens zwei Gesellschafter zusammenschließen und ein gemeinsames Ziel verfolgen. Es handelt sich hierbei um eine reine Interessensgesellschaft, welche zumeist durch einen Vertrag gegründet wird. Dieser Vertrag kann mündlich geschlossen werden. Sicherer ist jedoch eine schriftliche Vereinbarung.
Laut Gesetz sind die einzelnen Gesellschafter der GbR nicht zur Vertretung der GbR berechtigt. Die Vertretung kann nur gemeinsam erfolgen. Vertraglich lassen sich jedoch diese Bedingungen individuell anpassen.
OHG
Die Offene Handelsgesellschaft (OHG) besteht aus mindestens zwei Gesellschaftern und erfordert eine Eintragung ins Handelsregister. Zwangläufig muss der Zusatz „Offene Handelsgesellschaft“ oder „OHG“ an den Unternehmensnamen angehängt werden.
Der Gesellschaftsvertrag der OHG ist, wie bei der GbR, formfrei, wird jedoch in der Regel verschriftlicht. Jedoch sind die Gesellschafter zu alleinigen Entscheidungen berechtigt. Einzige Ausnahme hierbei sind außergewöhnliche Geschäfte. Wie bei jeder Personengesellschaft ist die Haftung unbeschränkt, solidarisch und unmittelbar. Auch erfolgt eine Verlustbeteiligung der einzelnen Gesellschafter.
KG
Bei der Kommanditgesellschaft (KG) unterscheiden sich die Gesellschafter in zwei Formen:
Der Komplementär hat die gleichen Rechte wie ein Gesellschafter in einer OHG, haftet jedoch auch uneingeschränkt mit seinem Privatvermögen. Der Kommanditist hingegen haftet lediglich mit seinen Geschäftsanteilen, zählt jedoch auch nicht zur Geschäftsführung oder Vertretung. Nur bei außergewöhnlichen Geschäften hat er ein Einspruchsrecht. Zur Gründung einer KG sind mindestens zwei Personen erforderlich.