Die Vorsteuer darf nicht in allen Fällen verrechnet werden.
In manchen Fällen dürfen Unternehmer die Vorsteuer nicht verrechnen. Einige dieser Fälle sind:
- Falls du irgendwelche Produkte oder Dienstleistungen als Bedarfsgüter einkaufst. Wenn es um das Regal im Büro geht, kannst du die Vorsteuer verrechnen, weil die Anschaffung ein Betriebsmittel ist. Wenn es um Mehrwertsteuern auf zum Beispiel das Regal im Kinderzimmer geht, können keine Vorsteuern abgezogen werden, weil der Gründer in diesem Fall als Privatperson einkauft.
- Als Gründer kann man die Vorsteuer nur verrechnen falls man die Erhebung und Abführung der Mehrwertsteuer selber erledigt. Wer im Finanzamt als Kleinunternehmer angemeldet ist, im vergangenen Jahr weniger als 17.500 Euro Gewinn gemacht hat und im jetzigen Jahr auch nicht mehr als 50.000 Euro machen wird, ist das Ausweisen der Mehrwertsteuer auf seiner Rechnung nicht benötigt. Allerdings kann in diesem Fall auch die auf andere Produkte gezahlte Mehrwertsteuer nicht als Vorsteuer verrechnet werden.
Auch Rechnungen auf denen nicht alle Angaben vollständig sind, sind nicht zum Abzug der Vorsteuer berechtigt – deshalb ist es manchmal einfacher, Rechnungsvorlagen zu benutzen.
Es gibt auch Fälle, bei denen die Umsatzsteuer nur teilweise in der Rechnung ausgewiesen ist, wo man aber trotzdem keine Vorsteuer-Abziehung durchführen darf:
- Umsätze die steuerfrei sind
- im Ausland angefallen Umsätze, die im Inland steuerfrei wären
- Leistungen und Lieferungen, die gegen Entgelt steuerfrei wären aber unentgeltlich sind
Ab wann muss die Vorsteuer berechnet werden?
Ok, zugegebenermaßen, ist es schon viel Aufwand, die Mehrwertsteuer oder Vorsteuer zu berechnen. Am belastendsten ist das wenn man gerade noch in der Anfangsphase steckt. Und das ist auch der Grund dafür, dass es eine Kleinunternehmerregelung im deutschen Steuergesetz gibt: Umsatz- oder Mehrwertsteuer müssen nicht auf der Rechnung ausgewiesen und an das Finanzamt abgeführt werden, falls der Umsatz im Jahr weniger als 17.500 Euro ist. Dies vereinfacht die Buchhaltung und macht die Produkte günstiger.
Diese Kleinunternehmerregelung hat aber auch einen erheblichen Nachteil, über den man bewusst sein muss: Es ist nicht mehr möglich, Vorsteuer in Anspruch zu nehmen. Wer am Anfang der Gründung hohe Investitionen hat – Computer, Büroausstattung, Fachbücher und so weiter – kann am Jahresende die Mehrwertsteuer, die darauf gezahlt wurde als Vorsteuer anmelden und ist zur Steuerrückerstattung berechtigt. Dies ist nur möglich, wenn die Umsätze des Unternehmens am Anfang noch niedrig waren. Wenn man die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nimmt, steht einem diese Möglichkeit nicht zur Verfügung. Also kann man sagen, dass sich die Kleinunternehmerregelung nur für die Unternehmen lohnt, die keine großen Kapitalinvestitionen haben.
Zusammengefasst lohnt sich die Vorsteuerberechnung für die meisten Unternehmer, da es die Ausgaben des Unternehmens verringert, und dabei kann sie auch ohne größeren Aufwand durchgeführt werden.