Bewirtungskosten absetzen bei betrieblichen Anlässen
Neben der Tatsache, dass Kosten für die Bewirtung bei betrieblichen Anlässen voll absetzbar sind, solltest du unbedingt auch die Höhe der Kosten beachten. So ist bei allen Aufwendungen, welche einschließlich Umsatzsteuer über 110 EUR je Arbeitnehmer und Veranstaltung betragen, der darüber hinausgehende Betrag lohnsteuerpflichtig. Die Aufwendungen müssen dabei dem jeweiligen Arbeitnehmer zugeordnet werden.
Sofern es sich um höchstens zwei Betriebsveranstaltungen handelt und die Bewirtungskosten den Bruttobetrag von 110 EUR je Arbeitnehmer nicht überschreiten, musst du diese nicht als Arbeitslohn behandeln. Für weitere Veranstaltungen sind die Kosten jedoch immer als Arbeitslohn anzusehen.
Sofern die Aufwendungen 110 EUR nicht überschreiten, ist der Vorsteuerabzug möglich. Bei Überschreiten der Grenze darfst du keine Vorsteuer abziehen, da hier von einer Mitveranlassung durch die Privatsphäre des Arbeitnehmers ausgegangen wird.
Bewirtungskosten absetzen für Geschäftspartner
Als geschäftlicher Anlass gilt die Bewirtung dann, wenn mit den bewirteten Personen auch Geschäfte gemacht werden. Abziehbar sind dabei aber keine Kosten, die unangemessen hoch sind. Hierzu werden beispielsweise Besuche in Nachtclubs gezählt.
Bei Treffen mit Geschäftspartnern ist es unerheblich, wo die Bewirtung stattfindet. Nicht abzugsfähig sind lediglich Bewirtungen in der eigenen Wohnung.
Die Kosten für eine geschäftliche Bewirtung müssen explizit nachgewiesen werden. Hierzu müssen Höhe der Kosten, Ort und Tag der Bewirtung sowie Anlass der Bewirtung und Namen aller Teilnehmer festgehalten werden. Der Anlass muss so formuliert sein, dass daraus auch ein Zusammenhang mit einer Geschäftsbeziehung oder einem geschäftlichen Vorgang erkennbar ist. Dafür sind Angaben wie Kontaktpflege, Mandantengespräch oder auch Arbeitsgespräch nicht ausreichend.
Erfolgt die Bewirtung in einer Gaststätte, sind neben der Rechnung die Angaben zu Teilnehmern und Anlass ausreichend. Auf der Rechnung müssen bestimmte Daten festgehalten sein. Die Rechnung muss zudem auf dein Unternehmen ausgestellt werden, was jedoch nur bei Beträgen ab 150 EUR notwendig ist. Sämtliche in Anspruch genommenen Leistungen müssen in der Rechnung nach Art, Umfang, Entgelt und Tag der Bewirtung gekennzeichnet werden. Die Aussage „Speisen und Getränke“ und eine Gesamtsumme genügen dabei nicht, zudem werden von der Finanzverwaltung nur maschinell erstellte und registrierte Rechnungen über Bewirtungskosten anerkannt. Abzugsfähig sind die Kosten für die Bewirtung von Geschäftspartnern zudem nur dann, wenn sie sowohl einzeln als auch getrennt von allen anderen Betriebsausgaben festgehalten werden. Die Umsatzsteuer ist hier jedoch voll abzugsfähig.
Bewirtungskosten für Arbeitnehmer
Sofern Arbeitnehmer in einer Kantine oder auch von einem Menüservice unentgeltlich oder auch vergünstigt Mahlzeiten im Rahmen von Vollverpflegung oder Teilverpflegung erhalten, können die Kosten hierfür in voller Höhe als Betriebsausgaben abgesetzt werden, da es sich um eine betrieblich veranlasste Bewirtung handelt. Für den Arbeitnehmer gilt dies als Arbeitslohn in Form von Sachbezug. Demnach sind diese Beträge auch bei der Einkommenssteuer zu berücksichtigen. Dabei kommt jedoch nicht der tatsächliche Wert der Bewirtung, sondern ein amtlicher Sachbezugswert zum Ansatz, welcher sich jährlich ändert. Leistet der Arbeitnehmer Zuzahlungen, wird der Wert des anzusetzenden Sachbezugs gemindert.
Die ertragssteuerliche Behandlung beim Bewirteten
Nicht nur bei dir werden Bewirtungskosten anfallen, auch du wirst hin und wieder bewirtet werden. In diesem Fall kann der Wert der Bewirtungsaufwendungen eine ertragssteuerpflichtige Einnahme darstellen.
Der Bewirtete ist selbst Unternehmer
Bewirtest du einen anderen Unternehmer, dann gehen die Finanzbehörden gemäß § 4.7 Abs. 3 EStR nicht von einer zu versteuernden Betriebseinnahme für den bewirteten Unternehmer aus. Dies wird aus Vereinfachungsgründen so gehandhabt.