Freelancer & Steuern: Soll- und Ist-Versteuerung
Bei der Zahlung der Umsatzsteuer unterscheidet man zwischen der Soll- und Ist-Versteuerung. Die Soll-Versteuerung bedeutet, dass du die Umsatzsteuer für teilweise oder komplett erbrachte Leistungen schon an das Finanzamt zahlen musst, auch wenn du die Leistung noch gar nicht bezahlt bekommen hast. Da du als Freiberufler aber auch gerne mal ein wenig auf das Begleichen deiner Rechnungen warten musst, heißt das, dass du die Zahlung der Umsatzsteuer vorstrecken musst – was bei manchen Aufträgen eine nicht unerhebliche Summe wäre.
Deswegen gibt es die Möglichkeit, die Ist-Versteuerung zu beantragen. Hier wird nur dann die Umsatzsteuer gezahlt, wenn die entsprechende Rechnung schon beglichen wurde. Voraussetzung dafür ist unter anderem jedoch, dass der Nettoumsatz des letzten Jahres bei nicht mehr als 500.000€ lag.
Freelancer & Steuern: Die Umsatzsteuervoranmeldung
Damit das Finanzamt nicht so lange auf die Steuereinkünfte durch Unternehmer warten muss, wurde die Umsatzsteuervoranmeldung eingeführt. In dem zwei Seiten langen Dokument müssen monatlich die Einkünfte – und Ausgaben – aus der Umsatzsteuer angegeben werden. Das hat auch für Unternehmer Vorteile. Einerseits verteilt sich die Steuerschuld nicht über ein ganzes Jahr, wodurch ein besserer Überblick über die Steuerausgaben geschaffen wird und Engpässe in der Zahlung am Ende des Jahres vermieden werden können. Andererseits kann auch die auf Anschaffungen gezahlte Umsatzsteuer monatlich zurückverlangt werden.
Stichtag für die Abgabe sowie die Zahlung ist immer der 10. des Folgemonats, also für den April muss bis spätestens zum 10. Mai eine Umsatzsteuervoranmeldung gemacht werden. Die Abgabe muss online erfolgen, über die Steuersoftware ELSTER . Die monatliche Zahlung gilt für die ersten zwei Jahre bei einer Existenzgründung sowie, wenn die monatliche Steuerschuld aus der Umsatzsteuer bei mehr als 7.500€ liegt. Wenn die Steuerschuld weniger als diese Summe beträgt, kann die Voranmeldung vierteljährlich abgegeben werden.
Allerdings trifft dies nicht auf alle Berufsgruppen zu. So sind beispielsweise medizinische Berufe von der Zahlung der Umsatzsteuervoranmeldung befreit. Und auch Unternehmer, deren Umsatzsteuer im vergangenen Jahr weniger als 1.000€ betrug, müssen nur einmal im Jahr die Umsatzsteuererklärung abgeben.
Und schließlich können Kleinunternehmer dem Abführen der Umsatzsteuer sowie der regelmäßigen Umsatzsteuervoranmeldung komplett entgehen, wenn sie von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch macht.
Freelancer & Steuern: Die Kleinunternehmerregelung
Als Kleinunternehmer hast du die Option, von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch zu machen und dich so von der Zahlung der Umsatzsteuer zu befreien. Das macht unter anderem dann für dich Sinn, wenn du keine großen Anschaffungen für deine freiberufliche Tätigkeit hast und dir somit auch nicht die gezahlte Umsatzsteuer zurückholen kannst. Weiterhin sparst du dir natürlich die Zeit, die du für die Buchhaltung und die Voranmeldung aufwenden müsstest.
Kleinunternehmer bist du, wenn dein Gewinn aus dem vorangegangenen ganzen Jahr bei nicht mehr als 17.500€ lag. Zusätzlich dürfen deine Einnahmen im laufenden Jahr die Grenze von 50.000€ voraussichtlich nicht überschreiten. Falls sie das doch tun, bist du ab dem Folgejahr kein Kleinunternehmer mehr und musst auf deine selbstständige Tätigkeit die Umsatzsteuer bezahlen.
Freelancer & Steuern: Die Gewerbesteuer
Je nach deiner gewählten Rechtsform musst du zusätzlich noch eine Gewerbesteuer zahlen. Das gilt für Einzelunternehmer, Personen- und Kapitalgesellschaften, also alle Selbstständigen, die ihre Einkünfte über einen Gewerbeschein abrechnen.
Allein Freiberufler sind in der Regel davon befreit. Dabei ist die Unterscheidung zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Freiberufler oft eine Gratwanderung. Eindeutig freiberuflich sind Ärzte, Heilpraktiker, Anwälte, Hebammen und Architekten. Auch Berufe mit einer künstlerischen, erziehenden oder schriftstellerischen Tätigkeit fallen in die Kategorie der freien Berufe. Das lässt schon mehr Auslegungsspielraum und oft kommt es hier nur auf die richtige Formulierung gegenüber dem Finanzamt an. Denn letztendlich wird genau dort entschieden, ob du als Freiberufler oder Gewerbetreibender eingestuft wirst.
Einzelunternehmer und Personengesellschaften können den jährlichen Freibetrag von 24.500€ auf die Gewerbesteuer anrechnen. Somit zahlst du die Gewerbesteuer nur, wenn dein Gewinn aus der freien Tätigkeit höher als 24.500€ ist. Und auch dann musst du nur den Gewinn, den du abzüglich des Freibetrags gemacht hast, besteuern.
Die Höhe der zu zahlenden Gewerbesteuer wird von der Gemeinde festgesetzt, in der dein Arbeitssitz liegt. Zusätzlich ist die Summe von deinen Einkünften abhängig. Die Gewerbesteuer muss jährlich zusammen mit der Einkommen- sowie Umsatzsteuererklärung abgegeben werden. Vorab muss die zu erwartende Gewerbesteuer, auf ein Vierteljahr heruntergerechnet, als Vorauszahlung geleistet werden. Fristen hierfür sind stets der 15. Februar, Mai, August sowie November.
Rechenbeispiel Gewerbesteuer
Paul ist Einzelunternehmer, daher kann er den Freibetrag für die Gewerbesteuer abziehen. Gehen wir wieder von seinen 50.000€ (Vorsteuer-)Gewinn aus, muss er nur noch auf die restlichen 25.500€ die Gewerbesteuer anrechnen. Dieser Wert wird nun mit dem einheitlichen Steuersatz der Gewerbesteuer von 3,5% multipliziert.