Es gilt, dass nicht jeder Selbstständige oder Gewerbetreibende einen Antrag auf Einstufung im Sinne der Kleinunternehmer-Regelung stellen darf. Sobald du im Geschäftskundenbereich tätig bist oder die Obergrenzen für den Umsatz pro Jahr übersteigst, hast du keinen Anspruch auf diese Regelung und den damit verbundenen Erleichterungen. Das gleiche gilt auch, wenn du beispielsweise als Kaufmann tätig bist und diese Aufgabe einen kaufmännischen Geschäftsbetrieb erfordert.
Für wen lohnt sich die Kleinunternehmerregelung nicht?
Die Frage, ob sich die Regelung für jeden lohnt, muss mit einem klaren Nein beantwortet werden. Wer als nebenberuflich Gewerbetreibender oder als Selbstständiger im so genannten Geschäftskundenbereich tätig ist, für den lohnt sich die Kleinunternehmer-Regelung nicht, denn der Unternehmer kann keinen Preisvorteil erzielen und auch nicht auf die Erstattung von Kosten hoffen, die ihm durch den Vorsteuerabzug seiner Geschäftspartner bei Investitionen entstanden sind. Die Kleinunternehmer-Regelung lohnt sich auch nicht für Gründer, die ihren Lebensunterhalt ausschließlich aus ihrer selbstständigen bzw. gewerblichen Arbeit bestreiten wollen. Sie müssen ja als Ziel vor Augen haben, einen Jahresumsatz zu erzielen, der deutlich über 17.500 Euro liegt.
Voraussetzungen für die erfolgreiche Beantragung der Kleinunternehmerregelung
Die Voraussetzungen, um als Kleinunternehmer eingestuft zu werden, sind vor allem steuerrechtlich relativ eng gesteckt. So darfst du, wenn du als Kleinunternehmer angemeldet bist, im Vorjahr einen maximalen Umsatz von 22.000 Euro erzielt haben. Im laufenden Geschäftsjahr darf dein Gesamtumsatz die Grenze von 50.000 Euro nicht überschreiten. Eine Sonderregelung gibt es für das Jahr der Gründung eines Unternehmens. In diesem musst du den zu erwartenden Umsatz zunächst schätzen und dieser darf wiederum nicht über 22.000 Euro liegen.
Welche Vorteile hat die Regelung für mich als Kleinunternehmer?
Wenn du die Einstufung als Kleinunternehmer und die dazugehörige Besteuerung beantragst, kannst du von verschiedenen Vorteilen profitieren, wenn deinem Antrag stattgegeben wird.
- Vereinfachte Verwaltung : Zunächst einmal bist du als Kleinunternehmer von der Pflicht einer doppelten Buchführung befreit, d. h. du musst lediglich eine Einnahmeüberschussrechnung erstellen, die dem Finanzamt vorgelegt werden muss. Da du von der Umsatzsteuer befreit bist, musst bzw. darfst du auf Rechnungen diese nicht ausweisen. Dadurch hast du weniger zu rechnen, weil für dich "brutto gleich netto" bedeutet. Die Befreiung von der Umsatzsteuer bedeutet auch, dass du keine Umsatzsteuervoranmeldung bei den Finanzbehörden (Finanzamt) einreichen musst.
- Vorteil bei den Preisen : Da die Berechnung der Umsatzsteuer wegfällt, hast du als Kleinunternehmer natürlich den großen Vorteil, dass du deinen Kunden günstigere Angebote machen kann, als Mitbewerber, die nicht unter die Regelungen für Kleinunternehmer fallen. Sie müssen auf den Netto-Preis immer noch die Umsatzsteuer in Höhe von 7 oder 19 Prozent dazurechnen.
Gibt es für mich Nachteile bei der Kleinunternehmerregelung?
Neben den Vorteilen gibt es natürlich auch Nachteile, wenn du als Kleinunternehmer eingestuft bist und den entsprechenden steuerrechtlichen Gegebenheiten unterliegst. So können es vor allem Geschäftskunden als Zeichen unzureichender Seriosität oder mangelnder Kompetenz werten, wenn du als Kleinunternehmer Rechnungen ohne Umsatzsteuer verschickst. Ein weiter Nachteil kann für dich als Unternehmer entstehen, wenn du gerade in der Anfangsphase deiner Selbstständigkeit mehr Ausgaben für Investitionen oder sonstiges tätigen musst, als du Umsätze generiert. Die auf den entsprechenden Rechnungen ausgewiesene Vorsteuer erhältst du vom Finanzamt leider nicht erstattet.
Welche steuerlichen Vorteile habe ich durch die Kleinunternehmerregelung?
Die größten steuerrechtlichen Vorteile der Kleinunternehmer-Regelung bestehen also darin, dass du als Unternehmer keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen musst. Außerdem wirst du insgesamt steuerlich begünstigt, da du steuerlich als reine Privatperson giltst. Als Kleinunternehmer entfällt für dich auch die so genannte Gewerbesteuer, die den Gewerbeertrag besteuert. Da dein Umsatz pro Jahr nur bei 22.000 Euro liegt und der Freibetrag bei der Gewerbesteuer bei 24.500 Euro pro Jahr liegt, kannst du keinen Gewerbeertrag erwirtschaften. Deine steuerrechtlichen Pflichten als Kleinunternehmer sind sehr überschaubar. Im Grunde genügt es, wenn du folgende Aufgaben im Blick behältst und rechtzeitig erledigst:
- Kontinuierliche Kontrolle des Umsatzes
- Einreichen der jährlichen Jahresumsatzsteuererklärung
- Erstellen einer Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung (EÜR)
- Einkommenssteuererklärung
Diese wenigen Pflichten sollten aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Kleinunternehmer-Regelung trotzdem keine Steuerbefreiungsvorschrift für dich als Unternehmer ist. Zwar musst du die Umsatzsteuer nicht ausweisen und brauchst auch keine Umsatzsteuervoranmeldung vorzunehmen. Dennoch berechnet dir das Finanzamt aufgrund deiner Angaben bei der Jahresumsatzsteuererklärung diese und verlangt sie von dir als Nachzahlung. Wenn ich beispielsweise als Texter arbeite und so monatlich 1458 Euro erwirtschafte, so komme ich auf den maximal erlaubten Umsatz von 22.000 Euro. Bei einem Umsatzsteuersatz von 7 Prozent (ich trete ja die Nutzungsrechte für die Texte an den Auftraggeber ab), berechnet mir das Finanzamt für das gesamte Jahr einen Steuerbetrag in Höhe von etwa 1144,86 Euro, den ich über das Jahr verteilt zurücklegen muss. Aus diesem Grund ist es also klug, jeden Monat einen entsprechenden Betrag (also 95,40 Euro) von deinen erzielten Einnahmen zu sparen. So musst du im Folgejahr nicht plötzlich einen hohen Betrag hervorzaubern.
Bin ich als Unternehmer zur Kleinunternehmer-Regelung verpflichtet?
Die Antwort auf diese Frage lautet Nein. Dir als Unternehmer steht es vollkommen frei, ob du einen entsprechenden Antrag stellst oder ob du auf diese Regelung verzichtest. Nutzt du sie nicht, fällst du automatisch in den Bereich der Regelbesteuerung. Wer auf die Regelung für Kleinunternehmer bei der Tätigkeitsaufnahme verzichtet, wird danach allerdings für 5 Jahre mit der Regelbesteuerung leben müssen. Der Wechsel zur Kleinunternehmer-Regelung bleibt für dich aber grundsätzlich möglich, sobald dein Gesamtumsatz des Vorjahres bei unter 22.000 Euro lag und du auch für das laufende Jahr mit einem Gesamtumsatz von unter 50.000 Euro rechnen musst.