Die Gründe, die gerade Freiberufler in der selbständigen, eigenverantwortlichen und flexiblen Arbeitsweise sehen, haben wir schon mehrfach beschrieben, wie zum Beispiel in unserem Blogartikel Alles was du zu Freiberuflichkeit wissen solltest. Gerade auch die Unabhängigkeit von Chefs oder Kollegen macht den Reiz für viele Selbständige aus. Doch manchmal liegt ein Vorteil aber genau darin, sich mit anderen arbeitsmäßig zusammenzuschließen. Einerseits um selbständig zu bleiben und trotzdem nicht Solopreneur zu sein. Andererseits um Kräfte zu bündeln oder sie nach den individuellen Fähigkeiten zu verteilen. Oder um besser aufgestellt zu sein. Oder einfach weil man doch irgendwann feststellt, dass das stetige alleine Arbeiten nicht nur das Gelbe vom Ei ist.
Falls du gerade an einem dieser Punkte stehen solltest, kommt eventuell die Gründung einer Partnerschaftsgesellschaft in Frage. Denn es gibt wirklich gute Gründe, warum diese Rechtsform eine gute Wahl ist. Es gibt aber auch Nachteile. Alle Details zum Thema findest du im Folgenden.
Die Partnerschaftsgesellschaft - die Rechtsform für Freiberufler
Zunächst eine Definition: Als Partnerschaftsgesellschaft (Partnerschaft, Partnergesellschaft) wird laut Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG) vom 25.7.1994 eine Rechtsform für die Berufsgruppe der Freien Berufe (Freiberufler) bezeichnet. Dabei können sich mindestens zwei Vertreter einer gleichen oder ähnlichen Berufsgruppe zusammenschließen, um ihren Beruf auszuüben. Dies gilt aber ausschließlich für Angehörige der Freien Berufe, wie zum Beispiel Ärzte, Anwälte, Steuerberater, Ingenieure, Architekten, Übersetzer, Journalisten oder Schriftsteller. Es wird dementsprechend kein Handelsgewerbe ausgeübt. Wer zur Gruppe der Freien Berufe gehört, regelt das Einkommensteuergesetz in § 18 Absatz 1 und ist auch im PartGG unter "§ 1 Voraussetzungen der Partnerschaft" nachzulesen. Angehörige einer Partnergesellschaft können nur natürliche Personen sein.
Die Partnerschaftsgesellschaft ist eine Personengesellschaft, kann ohne Start- bzw. Mindestkapital gegründet werden und bei der Haftung wird auch das Privatvermögen miteinbezogen. Darüber hinaus müssen alle Beteiligten aktiv in der Gesellschaft (mit) arbeiten. Reine Kapitalbeteiligungen oder Beteiligungen in der Art, beispielsweise nur seinen Namen zur Verfügung zu stellen, ist hier nicht erlaubt. Grundsätzlich sind alle Partner gleichberechtigt zur Führung der Geschäfte verpflichtet - außer im Partnerschaftsvertrag ist etwas anderes vereinbart (was erlaubt ist).
Gründungsmodalitäten
Der Vertrag: Ein schriftlich festgehaltener Partnerschaftsvertrag ist für die Gründung einer Partnerschaftsgesellschaft zwingend vorgeschrieben. Die Pflichtangaben sind:
- Name und Sitz der Partnergesellschaft
- Vorname, Nachname und Wohnort jedes Partners
- der in der Partnerschaft ausgeübte Beruf
- der Gegenstand der Partnerschaft
Name der Partnerschaftsgesellschaft: Der Name einer Partnerschaft muss nach § 2 Abs. 1 PartGG die folgenden drei Dinge beinhalten:
- den Namen mindestens eines oder mehrerer Partner
- den Zusatz "und Partner" oder "Partnerschaft"
- die Berufsbezeichnungen aller in der Partnerschaft vertretenen Berufe
Anmeldung & Eintragung: Wenn alle Vertragsangelegenheiten erledigt sind, muss die Partnergesellschaft in das Partnerschaftsregister des zuständigen Amtsgerichtes eingetragen werden. Die Anmeldung muss notariell beglaubigt sein und ist von allen Partnern gemeinsam vorzunehmen. Bei personellen Veränderungen oder falls die Gesellschaft aufgelöst werden soll, ist eine Meldung beim Partnerschaftsregister notwendig.
Buchhaltung & Steuer: Freiberufler in einerPartnerschaftsgesellschaft sind von der Gewerbesteuer befreit, weil kein Handelsgewerbe vorliegt. Für die Steuererklärung reicht eine einfache Einnahme-Überschuss-Rechnung (EÜR) aus.