Gewinnermittlung und Versteuerung
Kleine GbR, die die in § 141 AO genannten Schwellenwerte (Jahresumsatz: 600 TEUR, Gewinn: 60 TEUR) nicht überschreiten sind auch nach steuerlichen Vorschriften nicht zur Buchführung verpflichtet und brauchen keine Steuerbilanz aufstellen. Sie dürfen ihren zu versteuernden Gewinn auf Basis einer Einnahmenüberschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) ermitteln. Nach dieser Methode muss ein Unternehmen Umsätze in dem Jahr versteuern, in dem sie ihm auch tatsächlich zufließen. Betriebsausgaben dürfen in dem Jahr abgesetzt werden, in dem die Rechnungen hierfür bezahlt werden. Das sogenannte Zuflussprinzip gilt nicht für das Anlagevermögen. Dazu zählen alle betrieblich genutzten Wirtschaftsgüter, die weder geringfügig sind noch üblicherweise kürzer als ein Jahr in Gebrauch sind (z.B. Firmen-Pkw, Computer, Kopierer, etc.). Für das Anlagevermögen kann nur die anteilige Jahres-AfA (Abschreibung für Abnutzung) steuerlich geltend gemacht werden.
Die GbR ist, anders als z.B. eine Aktiengesellschaft oder eine GmbH, keine juristische Person, weshalb die GbR nicht selbst Steuersubjekt der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer ist. Die GbR wird deshalb nicht selbst steuerlich veranlagt. Stattdessen wird im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung der zu versteuernde Überschuss ermittelt und dann den einzelnen Gesellschaftern zugeordnet, die diesen zu versteuern haben. Bei natürlichen Personen kommt deren Individualsteuersatz zum tragen, Kapitalgesellschaften entrichten dagegen Körperschaftsteuer in Höhe von 15 Prozent. Erwirtschaftet die GbR einen Verlust, wird dieser nach den gleichen Prinzipien ermittelt und auf die Gesellschafter verteilt. Natürliche Personen können negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb grundsätzlich mit anderen positiven Einkünften, zum Beispiel solchen aus selbständiger oder nicht selbständiger Arbeit, verrechnen. Darüber hinaus können Verluste vor- bzw. rückgetragen werden und so die Steuerschuld vergangener oder künftiger Veranlagungszeiträume mindern.
Und was bedeutet das jetzt genau für die Steuererklärung für Personengesellschaften?
Steuererklärung für Personengesellschaften
Anders als die GbR sind die Personenhandelsgesellschaften aufgrund ihrer Kaufmannseigenschaft gezwungen, Bücher zu führen und den steuerlichen Gewinn durch einen sogenannten Betriebsvermögensvergleich zu ermitteln. Hierbei wird das Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres mit dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres verglichen. Der Differenzbetrag ist der steuerpflichtige Gewinn bzw. Verlust. Die Bemessungsgrundlage für diesen Vergleich bildet das handelsrechtliche Jahresergebnis, das unter Beachtung spezieller steuerrechtlicher Vorschriften modifiziert wird. Die handelsrechtlichen Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften bieten einen nicht zu unterschätzenden Gestaltungsspielraum. Sie bergen aber auch die Gefahr, Steuern auf Gewinne zu zahlen, die tatsächlich nie realisiert wurden, was gerade junge Unternehmen mit dünner Finanzdecke erheblich belasten kann. Erbringt ein Unternehmen, das nach kaufmännischen Grundsätzen bilanziert, im Oktober des Jahres 01 eine Dienstleistung, müssen die daraus resultierenden Umsatzerlöse auch im Jahr 01 buchhalterisch erfasst und der sich ergebende Überschuss versteuert werden. Das gilt auch dann, wenn als Zahlungsziel mit dem Kunden der 30. Juni des Jahres 02 vereinbart worden ist. Sollte der Kunde seine Verbindlichkeiten nicht oder nicht in voller Höhe begleichen, können die entsprechenden Forderungen im Jahr 02 zwar ergebniswirksam wertberichtigt werden, die Steuern auf die Umsatzerlöse, die faktisch nie getätigt wurden, müssen aber dennoch bezahlt werden. Bei der Gewinnermittlung nach der Einnahmenüberschussrechnung hätte das Unternehmen dagegen im Jahr 01 alle Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht und die korrespondieren Umsatzerlöse, in der Höhe des vom Kunden tatsächlich beglichenen Rechnungsbetrags, erst im Jahr 02 versteuert.
Während sich die Gewinnermittlungsvorschriften zwischen der GbR und den Personenhandelsgesellschaften also erheblich unterscheiden können, gelten bei der Besteuerung des Gewinns die gleichen Grundsätze. Auch hier wird zunächst eine einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung durchgeführt und der Gewinn bzw. Verlust dann direkt bei den Gesellschaftern besteuert bzw. berücksichtigt. Unechte Kapitalgesellschaften wie die GmbH & Co. KG bieten die Möglichkeit, Gewinne zunächst steuersparend bei der als Komplementärin fungierenden Kapitalgesellschaft zu „parken“, da die GmbH auf die realisierten Gewinne lediglich 15 Prozent Körperschaftsteuer entrichtet, während natürliche Personen einen sehr viel höheren Individualsteuersatz von bis zu knapp 50 Prozent haben können. Sind die Kommanditisten gleichzeitig Gesellschafter der GmbH, können sie sich die thesaurierten Gewinne in Jahren auszahlen lassen, in denen ihr Individualsteuersatz aufgrund geringerer Gesamteinkünfte niedriger ausfällt, als im Jahr der Gewinnrealisierung.
Hoffentlich hat dir dieser Artikel geholfen, besser zu verstehen, wie eine Steuererklärung für Personengesellschaften gemacht werden muss bzw. was zu berücksichtigen ist.