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MAIN - Blog Steuern - "Wie erstellt man eine Steuererklärung für Personengesellschaften?"

Zuletzt aktualisiert am 5. Juli 2023

Elvis Malkic

Growth Hacker

22. März 2019

Was müssen Personengesellschaften bei ihrer Steuererklärung beachten? Welche Unterschiede gibt es bei den verschiedenen Gesellschaftsformen? Und welche Vor- und Nachteile haben sie? In diesem Artikel bringen wir etwas Licht ins Dunkel und erklären, was du genau wissen musst zum Thema Steuererklärung für Personengesellschaften.

Was sind Personengesellschaften?

Wer sich selbständig machen will muss sich entscheiden, welche Rechtsform er für sein Unternehmen wählt. Einzelkämpfer haben die Möglichkeit, einfach nur einen Gewerbebetrieb anzumelden. Freiberufler, dazu zählen insbesondere Wissenschaftler, Lehrer, Autoren, Künstler sowie nahezu alle beratenden Berufe, brauchen noch nicht einmal das. Freiberufler müssen ihre Tätigkeit lediglich dem Finanzamt anzeigen. Wer Geschäftspartner hat oder die finanziellen Risiken der Selbständigkeit beschränken möchte, ist dagegen gezwungen, eine Gesellschaft zu gründen. Das deutsche Recht lässt Unternehmern die Wahl zwischen Personen- bzw. Personenhandelsgesellschaften und Kapitalgesellschaften . Zu letzteren zählen die Aktiengesellschaft, die Kommanditgesellschaft auf Aktien, die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die auch als „Mini-GmbH“ bezeichnete Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) sowie die aus dem angelsächsischen Raum importierte Limited.

Die Grundform der Personengesellschaft bildet die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die in den §§ 705 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt ist. Die Gründung einer BGB-Gesellschaft setzt nur eine darauf gerichtete Willenserklärung voraus. Es müssen sich also nur wenigstens zwei natürliche oder juristische Personen zur Erreichung eines gemeinsamen legalen Zweckes zusammenschließen. Obligatorische Formvorschriften gibt es nicht. Für Unternehmer interessanter dürften aber die sogenannten Personenhandelsgesellschaften sein:

  • Offene Handelsgesellschaft (OHG)
  • Kommanditgesellschaft (KG)

Die Wahl der Rechtsform bestimmt maßgeblich, welche zivilrechtlichen Haftungsrisiken auf einen Unternehmer zukommen. Darüber hinaus werden die zu beachtenden Rechnungslegungs- und Offenlegungspflichten sowie die steuerliche Gewinnermittlung und die Versteuerung der Gewinne durch die Wahl der Rechtsform determiniert.

Zivilrechtliche Vor- und Nachteile einer Personengesellschaft

Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist keine juristische Person, sie kann aber Trägerin von Rechten und Pflichten sein und ist außerdem seit 2001 parteifähig, das heißt sie kann in eigenem Namen klagen oder verklagt werden. Die GbR wird im Außenverhältnis, also gegenüber Dritten, durch alle Gesellschafter gemeinsam vertreten. Jedes Rechtsgeschäft bedarf somit der Zustimmung aller Gesellschafter, jeder schriftliche Vertrag muss von allen Gesellschaftern unterzeichnet werden. Diese gesetzliche Vorgabe ist jedoch abdingbar. Die Beteiligten können entweder im Gesellschaftsvertrag andere Vertretungsregeln festlegen oder einer oder mehreren Personen eine Vollmacht zur wirksamen Vertretung der Gesellschaft erteilen. Im Außenverhältnis haften die Gesellschafter einer GbR akzessorisch und gesamtschuldnerisch. Jeder Gesellschafter haftet somit nicht nur mit seinem Anteil am Gesellschaftsvermögen, sondern auch mit seinem Privatvermögen für die gesamten Schulden der Gesellschaft. Ein Gläubiger hat stets die Wahl, ob er seine Forderungen gegenüber der GbR oder einem oder mehreren Gesellschaftern geltend macht. Diese gesetzliche Bestimmung ist nicht abdingbar, die Gesellschafter können aber im Gesellschaftsvertrag die Haftungsverhältnisse und die daraus resultierenden Regressansprüche im Innenverhältnis, also untereinander, frei gestalten. Gewinne und Verluste einer GbR werden, soweit nichts anderes vereinbart ist, nach Köpfen verteilt.

Die Offene Handelsgesellschaft ist in den §§ 105 ff. HGB geregelt. Die Gesellschafter brauchen kein Mindestkapital aufbringen. Sofern Sie eine Einlage tätigen, kann diese als Sach- oder Geldeinlage erbracht werden. Genau wie bei der GbR gibt es für die OHG keine Formvorschriften, die bei Gründung der Gesellschaft zwingend zu beachten sind. Eine OHG muss allerdings ins Handelsregister eingetragen werden. Die Anmeldung zum Handelsregister hat durch eine Notarin oder einen Notar zu erfolgen. Im Gegensatz zur GbR ist bei der OHG jeder Gesellschafter einzelvertretungsberechtigt, im Gesellschaftsvertrag kann jedoch etwas anderes bestimmt werden. Jeder Gesellschafter haftet gegenüber Dritten mit seinem gesamten Vermögen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Im Innenverhältnis sind abweichende Haftungsvereinbarungen möglich. Die Gewinn- und Verlustverteilung kann im Gesellschaftsvertrag frei geregelt werden. Andernfalls gelten die gesetzlichen Bestimmungen. In diesem Fall erhält zunächst jeder Gesellschaft eine Verzinsung seiner Einlage in Höhe von vier Prozent. Der verbleibende Gewinn wird nach Köpfen verteilt. Gleiches gilt für die Verteilung von Verlusten.

Eine Kommanditgesellschaft besteht aus wenigstens einem unbeschränkt haftenden Komplementär und einem Kommanditisten, dessen Haftung auf seine Einlage begrenzt ist. Die Rolle der persönlich haftenden Komplementärin wird häufig einer Kapitalgesellschaft übertragen, deren Haftung auf ihr Gesellschaftsvermögen limitiert ist. Beispielhaft für diese sogenannten unechten Personenhandelsgesellschaften ist die GmbH & Co. KG. Sowohl bei der KG als auch der GmbH & Co. KG werden die Geschäfte von der Komplementärin geführt, die Kommanditisten sind von der Geschäftsführung ausgeschlossen (§ 164 HGB). Darüber hinaus vertreten die Komplementäre die Kommanditgesellschaft nach außen, während die Kommanditisten nicht vertretungsberechtigt sind. Die Kommanditisten der KG können gleichzeitig Gesellschafter der Komplementärin sein und so die Kontrolle über die Personenhandelsgesellschaft behalten, ohne sich dem Risiko einer unbeschränkten Haftung mit dem Privatvermögen auszusetzen. Die Gewinn- und Verlustverteilung kann im Gesellschaftsvertrag frei geregelt werden. Eine Mindesteinlage in die KG ist weder für voll- noch für beschränkt haftende Gesellschafter vorgeschrieben. Die Gründung einer Kommanditgesellschaft unterliegt keinen zwingenden Formvorschriften. Genau wie die OHG muss sie aber ins Handelsregister eingetragen werden, wozu die Hilfe eines Notars erforderlich ist.

Externe Rechnungslegung, Offenlegung und Prüfung

Für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gelten, solange sie nicht in den Anwendungsbereich des Publizitätsgesetzes fällt, was erst bei Überschreiten bestimmter Schwellenwerte (Umsatzerlöse: 130 Mio. Euro, Bilanzsumme: 65 Mio. Euro, Arbeitnehmer: 5.000) der Fall ist, keine zivil- oder handelsrechtlichen Vorschriften zur Buchführung, Offenlegung oder Prüfung. Echte Personenhandelsgesellschaften wie die OHG und die KG haben dagegen, aufgrund ihres Status als Kaufleute, unabhängig von ihrer Größe die Vorschriften des Handelsgesetzbuches zur kaufmännischen Buchführung zu beachten und einen Jahresabschluss aufzustellen. Zur Offenlegung und Prüfung ihrer Abschlüsse sind sie aber erst verpflichtet, wenn sie die oben skizzierten Schwellenwerte des Publizitätsgesetzes überschreiten. Für unechte Personenhandelsgesellschaften wie die GmbH & Co. KG gelten gemäß § 264a HGB die Vorschriften für Kapitalgesellschaften. Diese Unternehmen müssen in jedem Fall einen Jahresabschluss aufstellen und diesen auch offenlegen. Für Kleinstgesellschaften im Sinne des § 267a HGB gelten hierbei aber Erleichterungen. Die Schwellenwerte liegen bei einem Umsatz von 700 TEUR, einer Bilanzsumme von 350 TEUR sowie zehn Arbeitnehmern im Jahresdurchschnitt, wobei zwei der drei vorgenannten Kriterien nicht überschritten werden dürfen. Sobald eine unechte Personenhandelsgesellschaft die Schwellenwerte für kleine Gesellschaften gemäß § 267 Abs. 1 HGB überschreitet (Umsatzerlöse: 12 Mio. Euro, Bilanzsumme: 6 Mio. Euro, Arbeitnehmer: 50), muss sie ihren Jahresabschluss vor der Offenlegung prüfen lassen. Sofern eine Prüfung des Jahresabschlusses gesetzlich oder durch den Gesellschaftsvertrag vorgeschrieben ist, kann keine Gewinnausschüttung erfolgen, bevor die Prüfung abgeschlossen ist.

Gewinnermittlung und Versteuerung

Kleine GbR, die die in § 141 AO genannten Schwellenwerte (Jahresumsatz: 600 TEUR, Gewinn: 60 TEUR) nicht überschreiten sind auch nach steuerlichen Vorschriften nicht zur Buchführung verpflichtet und brauchen keine Steuerbilanz aufstellen. Sie dürfen ihren zu versteuernden Gewinn auf Basis einer Einnahmenüberschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) ermitteln. Nach dieser Methode muss ein Unternehmen Umsätze in dem Jahr versteuern, in dem sie ihm auch tatsächlich zufließen. Betriebsausgaben dürfen in dem Jahr abgesetzt werden, in dem die Rechnungen hierfür bezahlt werden. Das sogenannte Zuflussprinzip gilt nicht für das Anlagevermögen. Dazu zählen alle betrieblich genutzten Wirtschaftsgüter, die weder geringfügig sind noch üblicherweise kürzer als ein Jahr in Gebrauch sind (z.B. Firmen-Pkw, Computer, Kopierer, etc.). Für das Anlagevermögen kann nur die anteilige Jahres-AfA (Abschreibung für Abnutzung) steuerlich geltend gemacht werden.

Die GbR ist, anders als z.B. eine Aktiengesellschaft oder eine GmbH, keine juristische Person, weshalb die GbR nicht selbst Steuersubjekt der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer ist. Die GbR wird deshalb nicht selbst steuerlich veranlagt. Stattdessen wird im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung der zu versteuernde Überschuss ermittelt und dann den einzelnen Gesellschaftern zugeordnet, die diesen zu versteuern haben. Bei natürlichen Personen kommt deren Individualsteuersatz zum tragen, Kapitalgesellschaften entrichten dagegen Körperschaftsteuer in Höhe von 15 Prozent. Erwirtschaftet die GbR einen Verlust, wird dieser nach den gleichen Prinzipien ermittelt und auf die Gesellschafter verteilt. Natürliche Personen können negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb grundsätzlich mit anderen positiven Einkünften, zum Beispiel solchen aus selbständiger oder nicht selbständiger Arbeit, verrechnen. Darüber hinaus können Verluste vor- bzw. rückgetragen werden und so die Steuerschuld vergangener oder künftiger Veranlagungszeiträume mindern.

Und was bedeutet das jetzt genau für die Steuererklärung für Personengesellschaften?

Steuererklärung für Personengesellschaften

Anders als die GbR sind die Personenhandelsgesellschaften aufgrund ihrer Kaufmannseigenschaft gezwungen, Bücher zu führen und den steuerlichen Gewinn durch einen sogenannten Betriebsvermögensvergleich zu ermitteln. Hierbei wird das Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres mit dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres verglichen. Der Differenzbetrag ist der steuerpflichtige Gewinn bzw. Verlust. Die Bemessungsgrundlage für diesen Vergleich bildet das handelsrechtliche Jahresergebnis, das unter Beachtung spezieller steuerrechtlicher Vorschriften modifiziert wird. Die handelsrechtlichen Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften bieten einen nicht zu unterschätzenden Gestaltungsspielraum. Sie bergen aber auch die Gefahr, Steuern auf Gewinne zu zahlen, die tatsächlich nie realisiert wurden, was gerade junge Unternehmen mit dünner Finanzdecke erheblich belasten kann. Erbringt ein Unternehmen, das nach kaufmännischen Grundsätzen bilanziert, im Oktober des Jahres 01 eine Dienstleistung, müssen die daraus resultierenden Umsatzerlöse auch im Jahr 01 buchhalterisch erfasst und der sich ergebende Überschuss versteuert werden. Das gilt auch dann, wenn als Zahlungsziel mit dem Kunden der 30. Juni des Jahres 02 vereinbart worden ist. Sollte der Kunde seine Verbindlichkeiten nicht oder nicht in voller Höhe begleichen, können die entsprechenden Forderungen im Jahr 02 zwar ergebniswirksam wertberichtigt werden, die Steuern auf die Umsatzerlöse, die faktisch nie getätigt wurden, müssen aber dennoch bezahlt werden. Bei der Gewinnermittlung nach der Einnahmenüberschussrechnung hätte das Unternehmen dagegen im Jahr 01 alle Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht und die korrespondieren Umsatzerlöse, in der Höhe des vom Kunden tatsächlich beglichenen Rechnungsbetrags, erst im Jahr 02 versteuert.

Während sich die Gewinnermittlungsvorschriften zwischen der GbR und den Personenhandelsgesellschaften also erheblich unterscheiden können, gelten bei der Besteuerung des Gewinns die gleichen Grundsätze. Auch hier wird zunächst eine einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung durchgeführt und der Gewinn bzw. Verlust dann direkt bei den Gesellschaftern besteuert bzw. berücksichtigt. Unechte Kapitalgesellschaften wie die GmbH & Co. KG bieten die Möglichkeit, Gewinne zunächst steuersparend bei der als Komplementärin fungierenden Kapitalgesellschaft zu „parken“, da die GmbH auf die realisierten Gewinne lediglich 15 Prozent Körperschaftsteuer entrichtet, während natürliche Personen einen sehr viel höheren Individualsteuersatz von bis zu knapp 50 Prozent haben können. Sind die Kommanditisten gleichzeitig Gesellschafter der GmbH, können sie sich die thesaurierten Gewinne in Jahren auszahlen lassen, in denen ihr Individualsteuersatz aufgrund geringerer Gesamteinkünfte niedriger ausfällt, als im Jahr der Gewinnrealisierung.

Hoffentlich hat dir dieser Artikel geholfen, besser zu verstehen, wie eine Steuererklärung für Personengesellschaften gemacht werden muss bzw. was zu berücksichtigen ist.