Arbeitnehmer auf der anderen Seite haben nicht die gleiche Freiheit wie Selbstständige. Arbeitnehmer gehören zum Betrieb des Arbeitgebers und erledigen die vom Arbeitgeber erteilten Tätigkeiten in einer bestimmten Zeit, Dauer und an einem bestimmten Ort. Durch das Verbot des Arbeitgebers oder aufgrund der langen Arbeitszeiten ist es für Arbeitnehmer meistens nicht möglich noch für einen anderen Arbeitgeber tätig zu sein.
Was passiert aber, wenn du einen Vertrag als Selbstständiger hast, aber der Auftraggeber dich wie einen Arbeitnehmer behandelt? Hier ist immer entscheidend, was auch wirklich während der Tätigkeit durchgeführt wird. Wenn die Tätigkeit auf eine Arbeitnehmer-typische Weise erfolgt und ganz nach dem Wunsch des Arbeitgebers, müssen auch Personen die Selbstständig sind als Arbeitnehmer angesehen werden. In diesem Fall handelt es sich um die sogenannte „Scheinselbstständigkeit“, da es nur so scheint, dass eine selbstständige Gewerbeausübung behauptet wird, wenn in der Realität die Personen als Arbeitnehmer beschäftigt werden.
Was deutet auf eine Scheinselbstständigkeit hin?
Für Selbstständige, die kein abhängiges Arbeitsverhältnis haben, gibt es nicht die Abführungspflicht von Renten-, Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherungen. Weiterhin müssen sie keine Beiträge an die Sozialversicherung leisten. Da der deutsche Staat auf keine Steuereinnahmen verzichten möchte, wird Scheinselbstständigkeit nicht toleriert, wenn eine abhängige Beschäftigung verdächtigt wird. Um die Art der Beschäftigung zu ermitteln, muss meistens ein komplexer Entscheidungsprozess durchgeführt werden. Falls du dir nicht über die Art der Beschäftigung sicher bist, kann dir die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung dabei helfen. Wenn die Rentenversicherung einen Verdacht auf Scheinselbstständigkeit hat, musst du ihn ernst nehmen, weil bei Falschangaben große Nachzahlungen drohen. Wenn also eine Person wie ein selbstständiger Unternehmer auftritt (zum Beispiel mit Werkvertrag), aber seine Aufgaben wie ein beschäftigter Arbeitnehmer erledigt, liegt eine Scheinselbstständigkeit vor. Indizien dafür sind:
- Feste Arbeitszeiten
- Unmittelbare Weisungsbefugnis des Auftraggebers
- Feste Bezüge
- Anspruch auf Urlaub
- Feste Integration in Prozesse und sonstige Infrastruktur des Auftraggebers
Beispiele für Scheinselbstständigkeit
- Eine Designagentur beschäftigt auf freiberuflicher Basis eine ehemalige Angestellte nach einer Elternzeit. Durch die Zeit kehrt der Alltag zurück und der Arbeitsumfang wird einem Vollzeitjob gleich. Nun hat sie keine Zeit für andere Kunden mehr, da sie ständig in der Agentur ist, spontan Aufträge erledigt und ihre Grafikprogramme und Rechner benutzt. In diesem Fall besteht ein großes Risiko, dass dass ein Verdacht auf Scheinselbstständigkeit aufkommt. Die Scheinselbstständige wäre verpflichtet die Lohnsteuer und SV-Beiträge für die letzten 3 Monate zu zahlen und der Arbeitgeber eventuell auch für weiter zurückliegende Zeiten.
- Ein LKW-Fahrer ist lange arbeitslos und bekommt dann ein Angebot als selbstständiger Fahrer zu arbeiten. Sein Auftraggeber gibt ihm einen Transporter zur Verfügung und ausreichende Aufträge. Die Spedition entscheidet selbst wann die Aufträge erledigt werden müssen und integriert den Fahrer fest in ihre Transportplanung. Da also der Auftraggeber in diesem Fall den Transporter zur Verfügung stellt und die Aufgaben nach ihrem Plan erfolgen, liegt hier eine Scheinselbstständigkeit vor.