So setzen Selbstständige Sonderausgaben von der Steuer ab

Steuern sparen in der Selbstständigkeit

Melchior Neumann

Kontist Steuerberatung

14. Nov. 2022

blog.last_updated_placeholder 27. Jan. 2023

💡 Das Wichtigste in Kürze 

  • Sonderausgaben sind private Kosten, die du dennoch in der Steuererklärung angeben kannst. Das führt dazu, dass du weniger Steuern zahlst.
  • Du kannst als Selbstständige oder Selbstständiger für deine Sonderausgaben auch einen Pauschalbetrag abziehen. Dieser ist aber so gering, dass es sich fast immer lohnt, die tatsächlichen Ausgaben anzusetzen.
  • Deine Sonderausgaben musst du in der Steuererklärung an unterschiedlichen Stellen angeben. Bequemer funktioniert das mit einer Steuer-App.

Inhaltsverzeichnis

Was sind Sonderausgaben und was können Selbstständige davon absetzen?

Wusstest du schon, dass du auch private Ausgaben in deiner Steuererklärung geltend machen kannst? Dabei handelt es sich um sogenannte Sonderausgaben. Diese kannst du zum Beispiel in Form von Beiträgen für die Sozialversicherung, Altersvorsorge oder Kinderbetreuung absetzen. Je höher deine Sonderausgaben sind, desto weniger Steuern bezahlst du. Grundsätzlich unterscheidet man zwischen zwei Arten von Sonderausgaben:

  • Beschränkt abziehbare Sonderausgaben
    Manche Ausgaben kannst du nicht im vollen Umfang von der Steuer abziehen. Dazu gehören zum Beispiel Unterhaltszahlungen, Betreuungskosten, Schulgeld oder Ausgaben für deine eigene Erstausbildung.
  • Unbeschränkt abziehbare Sonderausgaben 
    Wieder andere Ausgaben kannst du ohne Beschränkung geltend machen. Dazu gehört zum Beispiel die Kirchensteuer.

Im Folgenden zeigen wir dir im Detail, wie du als Selbstständige oder Selbstständiger Sonderausgaben absetzen und so Steuern sparen kannst. 

Gibt es für Selbstständige einen Pauschbetrag für Sonderausgaben?

Mit Pauschalbeträgen sparst du dir bei der Steuererklärung viel Zeit. Du musst dann deine tatsächlichen Ausgaben nicht genau dokumentieren. In manchen Fällen kannst du mit Pauschalbeträgen sogar mehr Kosten absetzen als dir angefallen sind. Die Anwendung ist also in vielen Fällen sinnvoll.

Etwas anders sieht die Sache hier aus. Der Sonderausgaben-Pauschbetrag für Selbstständige ist nämlich ziemlich niedrig angesetzt. Nur 36 € pro Jahr beträgt dieser bei Einzelveranlagung. Bei Zusammenveranlagung (also wenn du mit deinem Ehepartner oder der Ehepartnerin gemeinsam die Steuererklärung machst) sind es 72 €. Allein wenn du Kirchensteuer bezahlst, übersteigst du diesen Betrag in der Regel deutlich.

Info:

Einen generellen Höchstbetrag für Sonderausgaben haben Selbstständige nicht. Stattdessen variiert er je nach Art der Sonderausgaben. Für Vorsorgeaufwendungen liegt der maximal absetzbare Betrag zum Beispiel bei 2.800 €, für die Erstausbildung bei 6.000 € pro Jahr.

Vorsorgeaufwendungen als Selbstständiger absetzen

Als Selbstständige oder Selbstständiger ist es wichtig, dass du für deine Zukunft vorsorgst. Das geschieht natürlich über deine Kranken- und Pflegeversicherung, aber zum Beispiel auch über eine private Altersvorsorge. Der Gesetzgeber möchte dich dafür entlasten. Deshalb kannst du viele Vorsorgeaufwendungen von der Steuer absetzen.

Altersvorsorge

Beginnen wir mit der Altersvorsorge. Als Selbstständige oder Selbstständiger hast du hier unterschiedliche Optionen – so kannst du in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen (oder bist sogar dazu verpflichtet, wenn du etwa in der Künstlersozialkasse versichert bist). Andererseits kannst du beispielsweise auch mit der Riester- oder Rürup-Rente vorsorgen. Alle drei Varianten lassen sich als Sonderausgaben absetzen.

Rürup-Rente & gesetzliche Rentenversicherung

Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und zur Rürup-Rente kannst du in Höhe von bis zu 25.787 € in 2021, ab 2022 bis zu 25.639 € als Sonderausgaben ansetzen. Zahlst du in beide ein, rechnest du deine Beiträge zusammen.

Berücksichtigt werden von dem Höchstbetrag aber 2021 nur 92 %, 2022 sind es 94 %. Sowohl der Höchstbetrag als auch der Prozentsatz steigen jährlich an. Je nachdem, wie sich die Gesetzeslage entwickelt, kannst du erst 2023 oder 2025 den Höchstbetrag voll ausschöpfen.

Riester-Rente

Deine Beiträge zur Riester-Rente sowie die staatlichen Zulagen lassen sich in Höhe von bis zu 2.100 € pro Jahr steuerlich als Sonderausgaben absetzen. Damit bietet sie einen deutlich geringeren Steuervorteil als die Rürup-Rente.

Sonderausgaben für Krankenkasse & Pflegeversicherung

Beim Absetzen der Beiträge zu deiner Kranken- und Pflegeversicherung musst du unterscheiden, ob es sich um den Basisschutz oder um Wahlleistungen in der privaten Krankenversicherung handelt.

Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung kannst du in voller Höhe absetzen. Ob du privat oder gesetzlich versichert bist, spielt dabei keine Rolle. Lediglich 4 % zieht das Finanzamt pauschal für das Krankengeld ab, wenn dieses in deiner Versicherung enthalten ist.

Zusatzleistungen absetzen

Viele Selbstständige haben eine private Krankenzusatzversicherung oder sind privat in einem Tarif versichert, der mehr als den Basisschutz abdeckt. Einige dieser zusätzlichen Leistungen kannst du ebenfalls von der Steuer absetzen. Dazu gehören zum Beispiel die Auslandskrankenversicherung, die stationäre & ambulante Zusatzversicherung, die Zahnzusatzversicherung oder die private Pflegeversicherung. 

In der Praxis geschieht das aber nur selten. Denn diese sind nur im Rahmen des Höchstbetrags für Vorsorgeaufwendungen abziehbar. 2021 liegt für Freiberufler*innen und Selbstständige der Höchstbetrag bei 2.800 € pro Jahr. Durch die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ist dieser jedoch meist schon ausgereizt.

Nicht abziehbar sind übrigens Beiträge zu privaten Krankentagegeld- und Krankenhaustagegeldversicherungen sowie Zusatzleistungen wie Chefarztbehandlungen oder Einzelbettzimmer.

Sonstige Versicherungen

Wenn deine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung noch nicht den Höchstbetrag für Vorsorgeaufwendungen von 2.800 € überschreiten, kannst du weitere Versicherungskosten geltend machen. Dazu gehören zum Beispiel folgende:

  • Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen
  • Arbeitslosenversicherungen
  • Unfallversicherungen
  • Privathaftpflichtversicherungen
  • Risikolebensversicherungen

Bonuszahlungen & Rückerstattungen der Krankenkasse

Zahlt dir deine Krankenversicherung eine Prämie oder einen Bonus für gesundheitsbewusstes Verhalten aus, reduziert dieser nicht deine Sonderausgaben. Tatsächlich wurde dies aber längere Zeit vom Finanzamt so angenommen. Ein Urteil des Bundesfinanzhofes hat 2020 entschieden, dass dies nicht korrekt war. 

Aber Achtung:

Dies gilt nur für Boni, welche deine Kosten ausgleichen – zum Beispiel für die Mitgliedschaft im Fitnessstudio. Boni für Impfungen und Zahnvorsorge, die bereits im Leistungsspektrum der Krankenversicherung enthalten sind, dürfen weiter abgezogen werden. Dasselbe gilt für Boni, die du für Rauchverzicht oder Ähnliches erhältst. Dabei handelt es sich um Beitragsrückerstattungen.

Unterhaltsleistungen an Ex-Partner*innen

Bezahlst du an ehemalige Partner*innen Unterhaltsleistungen, dann kannst du auch diese als Sonderausgaben absetzen. Dieser Vorgang nennt sich Realsplitting. Der Höchstbetrag liegt dafür bei 13.805 € pro Jahr. Bezahlst du für deinen ehemaligen Partner oder die Partnerin auch Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, wird dieser Betrag zur Höchstgrenze addiert. 

Damit du das Realsplitting durchführen kannst, muss dein Ex-Partner oder deine Ex-Partnerin zustimmen. Sie müssen nämlich die Unterhaltszahlungen versteuern und haben dadurch einen Steuernachteil. Als Voraussetzung für die Zustimmung kann dein Ex-Partner oder deine Ex-Partnerin von dir verlangen, dass du mögliche finanzielle Nachteile ausgleichst.

Kirchensteuer

Deine Beiträge zur Kirchensteuer kannst du als Freiberufler*in und Selbstständige*r komplett als Sonderausgabe abziehen. Achte jedoch darauf, dass das nicht für die Kirchensteuer gilt, die auf Kapitaleinkünfte anfällt (also zum Beispiel Dividenden oder Kursgewinne). Hast du eine Rückerstattung der Kirchensteuer erhalten, musst du das ebenfalls in deiner Steuererklärung angeben.

Kinderbetreuung

Du hast Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben? Dann kannst du deren Betreuungskosten als Sonderausgaben geltend machen. Voraussetzung dafür ist, dass du eine Rechnung für diese erhältst und den Betrag auf das Konto des Leistungserbringers überwiesen hast. Pro Jahr und pro Kind kannst du bis zu 6.000 € geltend machen. Davon erkennt das Finanzamt zwei Drittel an. Letztendlich kannst du also bis zu 4.000 € abziehen.

Als Sonderausgaben gelten zum Beispiel Kosten für Kindergärten und -krippen, Kindertagesstätten und Tagesmütter oder -väter. Auch wenn du eine Haushaltshilfe, Kinderpfleger*innen oder ähnliche Dienstleister*innen mit der Betreuung deiner Kinder beauftragst, kannst du die Ausgaben dafür absetzen. Nicht absetzen lassen sich hingegen Nachhilfeunterricht, Freizeitbeschäftigungen, Sport- und Musikunterricht, Verpflegung und Ähnliches.

Tipp:

Deine Kinder werden von nahen Angehörigen betreut? Passen etwa die Großeltern unentgeltlich auf deinen Nachwuchs auf, dann lassen sich dafür Fahrtkosten von der Steuer abziehen. Dazu musst du schriftlich vereinbaren, dass du den Großeltern als Aufwandsentschädigung 30 Cent pro Kilometer bezahlst. Diese stellen dann eine Rechnung an dich. Anschließend überweist du den Betrag und kannst die Kosten als Betreuungskosten ansetzen.

Info:

Kosten für die Kinderbetreuung kannst du auch dann ansetzen, wenn dein Kind 15 Jahre oder älter ist. Das ist dann möglich, wenn es sich aufgrund einer Behinderung nicht selbst versorgen kann. Die Behinderung muss allerdings vor dem 25. Lebensjahr eingetreten sein.

Erste Berufsausbildung und Schulgeld

Eine Berufsausbildung kann teuer sein – befindest du dich zum Beispiel gerade im Studium, weißt du das bestimmt. Die gute Nachricht: auch diese Kosten kannst du von der Steuer absetzen. Als Sonderausgaben gelten die Kosten für deine Erstausbildung. Das ist zum Beispiel dein (erstes) Bachelorstudium oder deine erste Berufsausbildung. Du kannst dafür bis zu 6.000 € pro Jahr ansetzen. Relevant sind dafür unter anderem folgende Ausgaben:

  • Studien- und Prüfungsgebühren
  • Ausgaben für Fachliteratur und Bibliotheksmitgliedschaft
  • Kosten für Drucken und Kopieren sowie Binden von Arbeiten
  • Bewerbungskosten im Zusammenhang mit dem Studium
  • Kosten für Unterkunft und Umzug
  • Kosten für Nachhilfe und Repetitorien
  • Zinsen für Studienkredite
  • Fahrtkosten
  • Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer oder Homeoffice (für letzteres nutzt du die Homeoffice-Pauschale)
  • Computer, Büromaterial und andere Arbeitsmittel

Der Haken: Du kannst diese Kosten nur in dem Jahr abziehen, in dem sie entstanden sind. Als Azubi oder im Studium hast du oft kein oder ein zu geringes Einkommen. In diesem Fall entsteht dann logischerweise auch keine Steuerersparnis.

Besser sieht es aus, wenn du in der Zweitausbildung bist (also zum Beispiel im Masterstudium). Dann setzt du deine Ausgaben nicht als Sonderausgaben, sondern als Werbungskosten ab. Diese können sich auch in den kommenden Jahren steuermindernd auswirken – also dann, wenn du arbeitest und auch Steuern zahlst.

Tipp:

Du kannst in der Erstausbildung deine Miete als Sonderausgaben absetzen. Das ist dann möglich, wenn dein Ausbildungs- oder Studienort nicht deinen Lebensmittelpunkt darstellt. Du musst also zusätzlich zu deiner Studenten- oder Azubiwohnung oder dem WG-Zimmer einen Erstwohnsitz haben, wo du mindestens 10 % der laufenden Kosten bezahlst.

Schulgeld

Deine Kinder auf eine öffentliche Schule zu schicken, ist in Deutschland kostenlos. Anders sieht es aus bei Privatschulen oder Internaten. 30 % dieses Schulgeldes kannst du pro Kind als Sonderausgaben geltend machen. Der absetzbare Betrag ist auf 5.000 € jährlich gedeckelt.

Spenden als Sonderausgabe absetzen

Mit Spenden finanzierst du gemeinnützige Organisationen, Vereine, Stiftungen oder politische Parteien, die du für unterstützenswert hältst. Umso besser, dass du diese Spenden auch von der Steuer absetzen kannst.Voraussetzung dafür ist, dass du dafür keine Gegenleistung erhältst. Wie viel du von der Steuer abziehen kannst, hängt von der Art der Spende ab.

  • Parteispenden: Die Hälfte deiner Spenden oder Mitgliedsbeiträge für eine Partei kannst du direkt von deiner Steuerschuld abziehen. Der Höchstbetrag liegt bei 825 € (also wenn du 1.650 € gespendet hast). Wenn du mehr als 1.650 € gespendet hast, dann kannst du den übersteigenden Betrag nicht mehr von der Steuerschuld direkt abziehen, sondern als Sonderausgabe. Dafür gilt erneut eine Grenze von 1.650 €. Insgesamt kannst du also bis zu 3.300 € Parteispenden steuerlich geltend machen.

    Beispiel: Du spendest 5.000 €. Da du die 1.650 €-Grenze erreicht hast, kannst du hier 825 € direkt von deiner Steuerlast abziehen.
    Deine Spende übersteigt den Höchstbetrag von 1.650 €. Somit kann der übersteigende Betrag dann nur noch als eine Sonderausgabe abgezogen werden. Das sind in diesem Fall 3.350 € (5.000 € abzgl. 1.650 €).
    Somit kannst du grundsätzlich in deiner Steuererklärung 4.175 € ansetzen (825 € Abzug von deiner Steuerlast direkt und 3.350 € Abzug als Sonderausgabe).
    Nun musst du genau aufpassen: Insgesamt kannst du nur bis zu 3.300 € Parteispende steuerlich absetzen. Da du in diesem Fall auf 4.175 € kommst, kannst du nur den Höchstbetrag von 3.300 € ansetzen. Der Rest läuft ins Leere.
  • Spenden an steuerbegünstigte oder gemeinnützige Vereine: Von diesen Spenden kannst du 20 % deiner gesamten Einkünfte geltend machen. Alternativ kannst du als Selbstständige oder Selbstständiger auch 0,4 % der Summe deiner gesamten Umsätze plus gezahlter Löhne und Gehälter als Höchstbetrag ansetzen. Solltest du noch mehr gespendet haben, dann kannst du den restlichen Betrag auf das nächste Jahr übertragen.
  • Spenden an Stiftungen: Spendest du an eine Stiftung, kannst du im Jahr der Spende sowie in den darauffolgenden neun Jahren bis zu einer Million Euro von der Steuer absetzen.

Um deine Spende von der Steuer absetzen zu können, benötigst du einen Nachweis. Diesen erhältst du in Form der sogenannten „Zuwendungsbestätigung nach amtlichem Muster“ von dem Empfänger oder der Empfängerin deiner Spende. Du musst den Nachweis erst dann vorlegen, wenn das Finanzamt danach fragt.

Info:

Beträgt deine Spende weniger als 300 € (ab 2021) oder 200 € (bis 2020) oder spendest du für die Hilfe in Katastrophenfällen, benötigst du keine Zuwendungsbestätigung. Es reicht dann auch ein Kontoauszug mit deinem Namen und Kontonummer sowie dem Empfänger, dem Betrag und dem Buchungstag.

Wo sollen Sonderausgaben in die Steuererklärung eingetragen werden?

Wo du als Selbstständige oder Selbstständiger deine Sonderausgaben in der Steuererklärung angibst, hängt von der Art der Ausgaben ab:

  • Deine Unterhaltsleistungen, Kosten für die erste Berufsausbildung, Spenden und Kirchensteuer trägst du in der Anlage Sonderausgaben ein.
  • Für deine Altersvorsorge und Versicherungen benötigst du die Anlage Vorsorgeaufwand.
  • Deine Riester-Rente gehört in die Anlage AV.

Schulgeld und Betreuungskosten gibst du in der Anlage Kind an.