In unserem Artikel über ELSTER bin ich darauf eingegangen, was du bei ELSTER so alles machen kannst. Das Wichtigste ist dabei bei fast allen Selbstständigen letzten Endes die Gewinnermittlung, die meist mittels der Einnahmen-Überschuss-Rechnung erfolgt. Ausnahmen gibt es, wenn du als Gewerbetreibender mehr als 60.000 Euro Jahresgewinn beziehungsweise 600.000 Euro Jahresumsatz erwirtschaftest – denn so wirst du bilanzierungspflichtig. Freiberufler können die EÜR in der Regel immer nutzen, auch mit mehr Gewinn oder Einnahmen.
Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) ist ein knapp 30 Seiten langes Formular mit vielen Zeilen, von denen für die allermeisten Freelancer nur wenige wirklich relevant sind. Ergänzend zum Hauptformular EÜR wollen wir auch die Anlagen AVEÜR und SZ kurz anreißen.
Die EÜR wird zusammen mit der Einkommensteuererklärung eingereicht und dient als Mittel zur Gewinnermittlung. Sie umfasst vier Bereiche:
- Angaben zum Betrieb
- Erfassung der Einnahmen
- Erfassung der Ausgaben
- Gewinnermittlung
Bitte beachte: Nur für Landwirte wichtige Punkte sowie sehr selten gebrauchte Angaben werden hier nicht tiefergehend erläutert. Stattdessen soll diese Übersicht vor allem Freiberuflern und den meisten Solo-Selbstständigen (auch mit Gewerbe) helfen. In vielen Fällen ist auch nur ein Bruchteil des ganzen Formulares für dich relevant.
Angaben zum Betrieb
Die Angaben zum Betrieb sind für jedes Unternehmen einzeln zu erfassen. Auch die EÜR muss insgesamt für jedes deiner Unternehmen gemacht werden. Unter den Angaben sind die Steuernummer, die Art des Betriebes, diverse selbsterklärende Angaben sowie die Unternehmensform. Wichtig ist die Unterscheidung zwischen dem Einzelunternehmer und dem Freiberufler. Sollte dein Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr abweichend sein, wird auch das hier angegeben. Allerdings ist ohne Anzeige beim Finanzamt das Wirtschaftsjahr auch immer das Kalenderjahr – unabhängig vom Gründungszeitpunkt.
In Zeile 9 und 10 gibst du ferner an, ob du deinen Betrieb aufgegeben hast oder Grundstücke aus dem Betriebsvermögen veräußert hast.
Die Betriebseinnahmen: Was dir zugeflossen ist
Die Zeilen 11 bis 22 beschäftigen sich mit den Einnahmen, die größtenteils auch selbsterklärend sind. Einfach zu begreifen sind die Zeilen 11 und 12 (gilt nur für Kleinunternehmer und die Zeilen 14 und 15. Hier trägst du deine steuerbaren Einnahmen (also netto) und die nicht steuerbaren Einnahmen (umsatzsteuerbefreite Leistungen) ein.
Die Zeile 16 ist also etwas komplexer. Sie umfasst die eingenommene Umsatzsteuer sowie die Umsatzsteuer auf unentgeltliche Wertabgaben. Das umfasst aus deinem Betrieb entnommene und genutzte Leistungen und Waren. Bei Waren ist der Einkaufswert zuzüglich Nebenkosten als Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer anzuführen, bei Leistungsentnahmen (Maschinen- oder PKW-Nutzung für private Zwecke etwa) ist es deutlich komplizierter. Hier hilft in vielen Fällen ein Steuerberater, bei der PKW-Nutzung helfen die 1-Prozent-Regelung beziehungsweise das Fahrtenbuch.
In Zeile 17 kommt die vom Finanzamt erstattete Umsatzsteuer, in Zeile 18 kommen Erlöse aus Veräußerungen aus dem Anlagevermögen (falls vorhanden). Angesetzt wird hier der Teilwert, also das, was ein Dritter (noch) für den Gegenstand netto zahlen würde. Zeile 19 enthält den Netto-Wert der privaten KFZ-Nutzung eines Firmenfahrzeugs und Zeile 20 beschäftigt sich mit den Netto-Werten der Sach- und Leistungsentnahmen. Bargeldentnahmen oder Überweisungen auf das Privatkonto sind hingegen keine Entnahmen in diesem Sinne.
Die Zeile 21 (Auflösungen von Rücklagen und Ausgleichsposten) wird dich vermutlich nicht betreffen.