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Steuern

MAIN - Blog Steuern - "Wie du deine Steuerbelastung durch die Anpassung des Gewinns verändern kannst"

Zuletzt aktualisiert am 4. Juli 2023

Marlon Thorjussen

Freelance Editor

11. Dez. 2021

Selbstständige und Freiberufler haben eine ganze Reihe von Instrumenten, um die Steuerbelastung eines Jahres anzupassen. Zuerst einmal sei erwähnt, dass dieser Text sich ausschließlich an diese Selbstständigen richtet, die ihre Gewinnermittlung mittels EÜR durchführen. Im Falle von bilanzierungspflichtigen Unternehmern sieht die Sache nämlich teilweise etwas komplizierter aus als hier im Folgenden dargestellt. 

Solltest du dich fragen, warum Selbstständige überhaupt darüber nachdenken sollten, wie sie ihren Gewinn nach oben oder unten hin anpassen, so sei dies schnell beantwortet: In besonders gewinnträchtigen Jahren lässt sich der Gewinn durch beispielsweise vorgezogene Ausgaben mindern. Dies senkt die Steuerlast.

In kargen Jahren kann der Gewinn durch ins nächste Jahr geschobene Ausgaben erhöht werden, ohne dass es zu einer starken steuerlichen Mehrbelastung kommt. Zusätzlich stehen dann im nächsten – und hoffentlich besseren – Jahr höhere Ausgaben an und damit wieder verminderte Gewinne. 

Weil nicht jeder Euro gleich versteuert wird (höhere Einkommen bedeuten einen höheren durchschnittlichen Einkommensteuersatz und damit mehr Abzug von jedem Euro), ist es vor allem sinnvoll, in besonders gewinnträchtigen Jahren die Möglichkeiten der Gewinnminderung anzuwenden. Die allermeisten davon sind einfach zu realisieren. Was für Möglichkeiten es gibt, erfährst du im folgenden Text.

Das Zufluss-Abfluss-Prinzip: Grundsätzliches zu Einnahme- und Zahlungszeitpunkten

Das Zufluss-Abfluss-Prinzip besagt schlichtweg: Eine Einnahme oder Ausgabe gilt dann steuerlich, wenn sie stattgefunden hat. Dies ist unabhängig vom Zeitpunkt der erhaltenen Leistung oder dem Datum der Rechnungsstellung. Relevant ist, wann Geld auf dem Konto eingegangen ist oder eben abgeflossen ist.

Das bedeutet: Wenn du beispielsweise Rechnungen erst im nächsten Kalenderjahr stellst (etwas, was wohl nur gegen Jahresende sinnvoll ist), verschiebst du Einnahmen (und damit Gewinn) ins nächste Jahr. Auch bedeutet es, dass jede Ausgabe in jetzigen Jahr auch steuerlich im jetzigen Jahr als Betriebsausgabe zählt – in einigen Fällen auch für Anschaffungen in der Zukunft, doch dazu gleich mehr. 

Die Ausnahme zum strikt ausgelegten Zufluss-Abfluss-Prinzip ist die sogenannte 10-Tage-Regel. Sie besagt dass regelmäßige Einnahmen und Ausgaben um den Jahreswechsel herum (nämlich vom 21. Dezember bis zum 10. Januar) in dem Wirtschaftsjahr gebucht werden müssen, auf das sie sich beziehen. Wichtig ist, dass es sich um wiederkehrende Leistungen handelt. Auf der Ausgabenseite sind dies beispielsweise Zahlungen für Mobilfunkverträge oder Mieten. Auf der Einnahmeseite sind auch etwa Mieten zu nennen (insofern du Vermieter bist). 

Das bedeutet: 

Eine Zahlung für beispielsweise eine Versicherung im Jahr 2022, die zwischen dem 21. Dezember 2021 und dem 10. Januar 2022 gezahlt wird, zählt immer ins Wirtschaftsjahr 2022. Aber: Eine Zahlung für 2022 vor dem 21. Dezember 2021 zählt zum Wirtschaftsjahr 2021.

Eine bis zum 10. Januar eingegangene Mietzahlung für den Dezember ist Teil der vorangegangenen Jahres, da die Zahlung sich auf das Vorjahr bezieht. Aber: Nach dem 10. Januar gezahlte Mieten für Dezember zählen wirtschaftlich ins Folgejahr. 

Daraus ergibt sich recht zügig, dass das Mittel der Vorauszahlung von regelmäßig anfallen Beiträgen zwecks Senkung des Betriebsgewinns nur funktioniert, wenn die Vorauszahlungen alle vor dem 21. Dezember getätigt werden, da sie sich ja in der Regel auf das Folgejahr beziehen. Und wohlgemerkt: Die 10-Tage-Regelung bezieht ich nur auf wiederkehrende Leistungen und damit beispielsweise nicht auf sehr teure Einzelanschaffungen.

Wie du Vorauszahlungen und Ausgaben nutzt, um den Gewinn zu mindern

Betriebsausgaben und andere sich auf den Gewinn auswirkende Zahlungen sind der Weg, um deine Einkünfte und damit deine Steuerlast zu reduzieren. Dabei musst du dich nicht mit den Zahlungen abfinden, die halt so anfallen. Vielmehr kannst du Ausgaben auch nach Gutdünken selbst produzieren. 

Ein großer Posten sind Sozialversicherungsbeiträge. Du kannst beispielsweise deine Krankenkassenbeiträge für bis zu drei Jahre im Voraus zahlen. Das kann eine sehr große Summe werden. Zusätzlich besteht bei einigen Krankenkassen mit etwas Verhandlungsgeschick die Möglichkeit, auch noch einen kleinen Abschlag bei der Gesamtsumme auszuhandeln. Die Ausgaben zählen steuerlich zu dem Jahr, in dem du sie getätigt hast. 

Ähnlich ist es bei Beiträgen zur Rürup-Rente. Hier kannst du ohnehin bis zu 20.000 Euro jährlich an gezahlten Beiträgen steuerlich geltend machen. Dies beinhaltet aber eben nicht nur deine regelmäßigen Zahlungen, sondern auch Vorauszahlungen. 

Vorauszahlungen funktionieren auch bei allen Leistungen, die du ohnehin regelmäßig bezahlen musst: Mobilfunk und Internet, Mieten, Abonnements und so weiter und so fort. Bedenke dabei, dass diese Ausgaben dann aber schon getätigt sind und entsprechend im folgenden oder in den folgenden Jahren wegfallen. 

Teure Anschaffungen sind natürlich auch ein Weg. Sinnvoll ist alles, was nicht abgeschrieben werden muss, also vor allem geringwertige Wirtschaftsgüter und – da gilt seit 2021 – Computer sowie die dazugehörige Peripherie und Software. Hier kann, unabhängig vom Anschaffungswert, alles im Jahr der Anschaffung komplett abgeschrieben werden – was steuerlich genau wirkt wie einfache Betriebsausgaben. 

Im Jahr 2020 gilt zudem noch die Sonderabschreibung von 20 Prozent: Du kannst im Jahr der Anschaffung eines Wirtschaftsgut zu 20 Prozent abschreiben und dann zur normalen Abschreibung übergehen. Ob dies auch 2021 erhalten bleibt, ist noch ungewiss. Sinn ergibt es für dich immer, wenn die reguläre Abschreibungszeit des entsprechenden Dinges nach AfA-Tabelle mehr als fünf Jahre beträgt. Die 20-prozentige Sofortabschreibung darfst du nur geltend machen, wenn du nicht mehr als 200.000 Jahresgewinn im Vorjahr hattest.

Der Investitionsabzugsbetrag: Kosten der Zukunft jetzt gewinnmindernd nutzen

Der Investitionsabzugsbetrag (IAB) ist eine fiktiv getätigte Ausgabe in Höhe von bis zu 50 Prozent einer innerhalb der nächsten drei Jahre geplanten Anschaffung. Dabei gilt auch, dass dein Vorjahresgewinn nicht höher als 200.000 Euro gewesen sein darf. Zusätzlich muss die Anschaffung zu mindestens 90 Prozent betrieblich genutzt sein. Gerade bei einem neuen Auto ist da genau zu überlegen, ob es dieses Kriterium erfüllt. Die Anschaffung muss beweglich und abnutzbar sein, was etwa für Maschinen, Autos und Büromöbel gilt, nicht aber für Grund und Boden, Gebäude und immaterielle Güter.

Der Investitionsabzugsbetrag gilt dann in diesem Jahr als Ausgabe. Die so geltend gemachten Beträge müssen allerdings dann bei der Anschaffung des Gutes wieder aufgelöst werden. Durch die Auflösung des IAB kommt es zu einer Gewinnerhöhung.

Interessant sind zwei Aspekte: Zum einen musst du nicht benennen, wofür du einen IAB bilden möchtest. Du kannst also auch mit der Absicht, überhaupt in etwas höherpreisiges in den nächsten drei Jahren zu investieren, einen IAB bilden. Zum anderen ist die Regel, dass es bis zu 50 Prozent sein dürfen – aber eben auch weniger. 

Wenn wenige tausend Euro gebildeter IAB sinnvoll sind, um einen Steuervorteil zu erlangen und du dir sehr sicher bist, dass du dieses Geld in den nächsten Jahren ohnehin in eine Sache investierst, dann kannst du dies tun. Bedenke aber, dass ausbleibende Investitionen (und damit ausbleibende Auflösungen des IAB) dazu führen, dass dein Steuerbescheid für das entsprechende Jahr nachträglich geändert wird – und du dann Steuern auf den dann höheren Gewinn entrichten musst.

Wann es sinnvoll ist, Einnahmen ins nächste Jahr zu verschieben

Ein Punkt ist auch deine Rechnungsstellung: Wenn du deine Rechnungen gen Jahresende so legst, dass sie erst im Folgejahr beglichen werden, fehlen die Einnahmen dieses Jahr und der Gewinn fällt geringer aus. Das kann sinnvoll sein, um einen kleinen Liquiditätsvorteil rauszuholen. Schließlich fällt die Versteuerung erst später an. 

Besonders interessant ist dies aber vor allem im Falle des Kleinunternehmers, der seine Umsatzgrenze von 22.000 beziehungsweise 50.000 Euro nicht überschreiten möchte. Unter Umständen lässt sich durch nach hinten geschobene Einnahmen noch der Kleinunternehmer-Status wahren.

Was am Jahresende noch zu beachten ist

Ein paar Dinge sind schnell steuergünstig erledigt. Zum einen sind da die Verpflegungsmehraufwandpauschalen: Es gibt überhaupt keinen guten Grund, sich die entgehen zu lassen, weil es schnell erledigt ist. Wenn du unterjährig etwas schluderig warst, kannst du ja noch einmal deinen Kalender durchgehen und beruflich veranlasste Reisen rekonstruieren. Natürlich solltest du auch deine Reisekostenabrechnungen im Zweifel noch einmal durchgehen.

Auch die Arbeitszimmerkosten oder eben die Home-Office-Pauschale solltest du keinesfalls vergessen. Wo das mit dem Arbeitszimmer nicht anerkannt oder nicht vorhanden ist, greift bei so ziemlich jedem Freelancer wenigstens die Home-Office-Pauschale, die uns auch hoffentlich in den kommenden Jahren noch erhalten bleibt. 

Unabhängig von betrieblichen Ereignissen sind auch noch private Ausgaben relevant. Oft vergessen, aber immer möglich, sind etwa außergewöhnliche Belastungen. Dies meint Beerdigungskosten (insofern kein Nachlass zur Kostentilgung vorliegt), medizinische Kosten (Brillen, ärztlich verordnete Massagen und so weiter) oder auch Kurkosten. Die außergewöhnlichen Belastungen sind oftmals Schicksalskosten.

Hier gilt, dass du einen bestimmten Betrag als zumutbare Belastung hast. Kosten, die darunter liegen, können also nicht geltend gemacht werden. Der zumutbare Betrag ist abhängig vom Familienstand, der Kinderanzahl und dem Einkommen. Eine alleinstehende, kinderlose Person mit einem Gesamteinkommen zwischen 15.340 und 51.130 Euro hat sechs Prozent als zumutbare Belastung. Bei einem Einkommen von 30.000 Euro entspricht dies 1.800 Euro. Mit Kindern liegt der Prozentsatz geringer. Aber es gilt immer: Je höher dein Einkommen, desto höher ist auch deine zumutbare Belastung. 

Es seien auch noch Handwerker erwähnt. Handwerkerrechnungen können zu 20 Prozent direkt vom Einkommen abgezogen werden, maximal jedoch 1.200 Euro und damit 6.000 Euro an Gesamtrechnungen. Der Betrag wird in der Steuererklärung recht weit hinten beachtet und senkt die Steuerlast ziemlich stark. Außerdem kannst du Spenden natürlich geltend machen. Hier gilt: Bis zu 20 Prozent deines Einkommens kannst du als Spende geltend machen. 

Du siehst: Auf welche Summe du letzten Endes Steuern zahlst, liegt nicht nur in der Hand des Finanzamtes. Du kannst durch vorgezogene oder auch nach hinten geschobene Einnahmen und Ausgaben Einfluss darauf nehmen, wann du zahlst. Das Ganze ist auch kein Nullsummenspiel, weil höhere zu versteuernde Einkommen mit höheren prozentualen Steuersätzen einhergehen.