Wie du Vorauszahlungen und Ausgaben nutzt, um den Gewinn zu mindern
Betriebsausgaben und andere sich auf den Gewinn auswirkende Zahlungen sind der Weg, um deine Einkünfte und damit deine Steuerlast zu reduzieren. Dabei musst du dich nicht mit den Zahlungen abfinden, die halt so anfallen. Vielmehr kannst du Ausgaben auch nach Gutdünken selbst produzieren.
Ein großer Posten sind Sozialversicherungsbeiträge. Du kannst beispielsweise deine Krankenkassenbeiträge für bis zu drei Jahre im Voraus zahlen. Das kann eine sehr große Summe werden. Zusätzlich besteht bei einigen Krankenkassen mit etwas Verhandlungsgeschick die Möglichkeit, auch noch einen kleinen Abschlag bei der Gesamtsumme auszuhandeln. Die Ausgaben zählen steuerlich zu dem Jahr, in dem du sie getätigt hast.
Ähnlich ist es bei Beiträgen zur Rürup-Rente. Hier kannst du ohnehin bis zu 20.000 Euro jährlich an gezahlten Beiträgen steuerlich geltend machen. Dies beinhaltet aber eben nicht nur deine regelmäßigen Zahlungen, sondern auch Vorauszahlungen.
Vorauszahlungen funktionieren auch bei allen Leistungen, die du ohnehin regelmäßig bezahlen musst: Mobilfunk und Internet, Mieten, Abonnements und so weiter und so fort. Bedenke dabei, dass diese Ausgaben dann aber schon getätigt sind und entsprechend im folgenden oder in den folgenden Jahren wegfallen.
Teure Anschaffungen sind natürlich auch ein Weg. Sinnvoll ist alles, was nicht abgeschrieben werden muss, also vor allem geringwertige Wirtschaftsgüter und – da gilt seit 2021 – Computer sowie die dazugehörige Peripherie und Software. Hier kann, unabhängig vom Anschaffungswert, alles im Jahr der Anschaffung komplett abgeschrieben werden – was steuerlich genau wirkt wie einfache Betriebsausgaben.
Im Jahr 2020 gilt zudem noch die Sonderabschreibung von 20 Prozent: Du kannst im Jahr der Anschaffung eines Wirtschaftsgut zu 20 Prozent abschreiben und dann zur normalen Abschreibung übergehen. Ob dies auch 2021 erhalten bleibt, ist noch ungewiss. Sinn ergibt es für dich immer, wenn die reguläre Abschreibungszeit des entsprechenden Dinges nach AfA-Tabelle mehr als fünf Jahre beträgt. Die 20-prozentige Sofortabschreibung darfst du nur geltend machen, wenn du nicht mehr als 200.000 Jahresgewinn im Vorjahr hattest.
Der Investitionsabzugsbetrag: Kosten der Zukunft jetzt gewinnmindernd nutzen
Der Investitionsabzugsbetrag (IAB) ist eine fiktiv getätigte Ausgabe in Höhe von bis zu 50 Prozent einer innerhalb der nächsten drei Jahre geplanten Anschaffung. Dabei gilt auch, dass dein Vorjahresgewinn nicht höher als 200.000 Euro gewesen sein darf. Zusätzlich muss die Anschaffung zu mindestens 90 Prozent betrieblich genutzt sein. Gerade bei einem neuen Auto ist da genau zu überlegen, ob es dieses Kriterium erfüllt. Die Anschaffung muss beweglich und abnutzbar sein, was etwa für Maschinen, Autos und Büromöbel gilt, nicht aber für Grund und Boden, Gebäude und immaterielle Güter.
Der Investitionsabzugsbetrag gilt dann in diesem Jahr als Ausgabe. Die so geltend gemachten Beträge müssen allerdings dann bei der Anschaffung des Gutes wieder aufgelöst werden. Durch die Auflösung des IAB kommt es zu einer Gewinnerhöhung.
Interessant sind zwei Aspekte: Zum einen musst du nicht benennen, wofür du einen IAB bilden möchtest. Du kannst also auch mit der Absicht, überhaupt in etwas höherpreisiges in den nächsten drei Jahren zu investieren, einen IAB bilden. Zum anderen ist die Regel, dass es bis zu 50 Prozent sein dürfen – aber eben auch weniger.
Wenn wenige tausend Euro gebildeter IAB sinnvoll sind, um einen Steuervorteil zu erlangen und du dir sehr sicher bist, dass du dieses Geld in den nächsten Jahren ohnehin in eine Sache investierst, dann kannst du dies tun. Bedenke aber, dass ausbleibende Investitionen (und damit ausbleibende Auflösungen des IAB) dazu führen, dass dein Steuerbescheid für das entsprechende Jahr nachträglich geändert wird – und du dann Steuern auf den dann höheren Gewinn entrichten musst.