Regelmäßige Freuden: Umsatzsteuervoranmeldung, Gewerbesteuervorauszahlung, Lohnsteuer und Versicherungsbeiträge
Als Selbstständiger musst du, in Abhängigkeit von deinem Unternehmen verschiedene Dinge regelmäßig erledigen. Als Freelancer, der Kleinunternehmer ist, hast du in aller Regel kaum eine Pflicht, sondern musst nur jährlich die Einkommensteuererklärung abgeben. Einige Finanzämter verlangen zwar noch eine Umsatzsteuerjahreserklärung, allerdings ist die mit dem Vermerk, nicht umsatzsteuerpflichtig zu sein, erledigt.
Das Kleinunternehmertum ist gerade für Freelancer, die keine Produktionskosten haben und die vor allem Dienstleistungen erbringen, zu Beginn attraktiv. Die seit 2021 auf 22.000 Euro erhöhte Umsatzgrenze (nicht Gewinngrenze!) limitiert allerdings, wie viel du verdienen darfst, um den Status als Kleinunternehmer zu behalten. Zur Kleinunternehmerregelung wurde hier schon einiges geschrieben (beachte die geänderten Umsatzgrenzen).
Anders ist es bei Gewerbetreibenden und umsatzsteuerpflichtigen Freiberuflern. Hier ist in den ersten zwei Jahren der Gründung unabhängig von der anfallenden Höhe monatlich eine Umsatzsteuervoranmeldung abzugeben. Diese ist jeweils zum 10. des Folgemonats fällig. Durch eine beantragte Dauerfristverlängerung ist sie zum 10. des übernächsten Monats fällig. Glücklicherweise ist eine Umsatzsteuervoranmeldung schnell gemacht: Eingenommene Umsatzsteuer wird mit geltend gemachter Vorsteuer (also von dir für Unternehmenskosten gezahlte Umsatzsteuer) verrechnet. Die Differenz bekommt das Finanzamt. Im Falle eines Negativbetrages kannst du dir diesen auch überweisen lassen oder ihn zur späteren Verrechnung beim Finanzamt belassen.
Merke: Die Umsatzsteuervoranmeldung fällt für Neugründer monatlich an. Danach wird sie monatlich oder quartalsweise (10. April; 10. Juli; 10 Oktober; 10 Januar) fällig. Dies hängt von der Höhe der abgeführten Umsatzsteuer des Vorjahres ab. Zwischen 1000 und 7500 Euro wird quartalsweise gezahlt. Bei mehr ist es die monatliche Voranmeldung. Bei unter 1000 Euro entfällt die Voranmeldepflicht und es reicht die jährliche Umsatzsteuererklärung.
Dabei ist die tatsächliche Zahllast (also eingenommene Umsatzsteuer abzüglich gezahlter Umsatzsteuer) maßgeblich.
Vierteljährlich wird auch die Gewerbesteuer abgeführt. Generell ist Gewerbesteuer erst ab einem Unternehmensgewinn von 24.500 Euro jährlich abzuführen. Danach beträgt sie 3,5 Prozent multipliziert mit dem Hebesatz der Gemeinde (mindestens 200, also Faktor 2). Die Gewerbesteuer kann in der Regel (fast) gänzlich mit der Einkommensteuer verrechnet werden und stellt so in der Regel keine zusätzliche Belastung dar.
Die Gewerbesteuer betrifft ausschließlich Gewerbetreibende und wird nach Bescheid (basierend auf dem Ertrag des Vorjahres) jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. Augst und 15. November in Form von Vorauszahlungen fällig. Es folgt noch die genannte jährliche Gewerbesteuererklärung.
Auch relevant ist, zumindest für selbstständige Arbeitgeber, die Frist zur Zahlung der Lohnsteuer. Diese ist monatlich abzuführen und ist am 10. des Folgemonats, in dem der Lohn gezahlt wurde, fällig. Dies ist ist unabhängig davon, ob am 1. oder 31. gezahlt wurde – es ist immer der 10. des Folgemonats. Eine Zahlung am 28. Februar führt also zur Pflicht zum Abführen der Lohnsteuer am 10. März. Eine Lohnzahlung einen Tag später (am 1. März) führt zur Abgabepflicht am 10. April. Arbeitgeber müssen auch gegebenenfalls Sozialversicherungsbeiträge abführen (die natürlich keine Steuer sind). Diese müssen in der Regel im Monat der Fälligkeit und spätestens am drittletzten Bankarbeitstag überwiesen sein.
Eine kleine Besonderheit ist noch die Körperschaftssteuer. Sie ist im Grunde die Einkommensteuer für juristische Personen (also für Gesellschaften und ähnliches) und entsprechend gibt es hier auch eine jährliche Erklärung bis zum 31. Juli des Folgejahres. Allerdings muss Körperschaftssteuer – im Gegensatz zu Einkommensteuer – auch vierteljährlich abgeführt werden. Die Vorauszahlungen fallen auf den 10. März, den 10. Juni, den 10. September und den 10. Dezember.